Revision des Nebenklägers: Aufhebung wegen mangelhafter Beweiswürdigung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 523/75
- Datum
- 05.11.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Überzeugung des Tatrichters von der Täterschaft setzt keine absolute, jede theoretische Möglichkeit ausschließende Sicherheit voraus.
Bei der Beweiswürdigung sind alle beweiserheblichen Umstände in ihrem Zusammenhang zu würdigen; die Häufung und gegenseitige Ergänzung von Indizien kann die Überzeugung des Tatrichters begründen.
Ein Urteil ist aufzuheben, wenn nicht erkennbar ist, dass das Tatgericht die Beweismittel umfassend und zusammenhängend gewürdigt hat.
Das Revisionsgericht kann wegen durchgreifender Bedenken in der Beweiswürdigung die Feststellungen aufheben und zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Aachen, 22. Oktober 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 523/75
in der Strafsache gegen den in █████ geborenen Arbeiter Ulrich P █████, geboren am ██████ 1934, wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. November 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Willms, Prof. Dr. Kirchhof, Müller, Dr. Baumgarten als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ █████
Tenor
Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Aachen vom 22. Oktober 1974 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Nach den Feststellungen schlug in der Nacht vom 11. zum 12. Juni 1973 der Nebenkläger ████ während einer Auseinandersetzung auf den Angeklagten ein. Dieser fiel zu Boden, stand aber sogleich wieder auf und lief in seine Wohnung. Von dort kehrte er mit seinem Vater Karl R. zurück. Dann fiel aus einem dem Angeklagten gehörenden Kleinkalibergewehr ein Schuss, der den Nebenkläger in die rechte Schulter traf. Der Verletzte wurde zwei Wochen stationär behandelt und dann als geheilt aus dem Krankenhaus entlassen.
Anklage und Eröffnungsbeschluss legen dem Angeklagten zur Last, auf den Nebenkläger geschossen und sich dadurch des versuchten Totschlags in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz schuldig gemacht zu haben.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten freigesprochen, weil es sich nicht davon überzeugen konnte, dass der Angeklagte und nicht sein Vater den zur Verletzung des Nebenklägers führenden Schuss abgegeben hat.
Gegen das Urteil des Schwurgerichts hat der Nebenkläger Revision eingelegt. Sein mit der Sachbeschwerde begründetes Rechtsmittel hat Erfolg.
Das Schwurgericht hält es nicht für erwiesen, dass es der Angeklagte war, der auf den Nebenkläger geschossen hat. Die Ausführungen, mit denen es dieses Ergebnis begründet, begegnen durchgreifenden Bedenken.
So hält das Schwurgericht auf S. 9 UA Zeugenaussagen deshalb für nicht beweiserheblich, weil aus ihnen nicht „zwingend“ oder „mit Sicherheit“ auf die Täterschaft des Angeklagten geschlossen werden könne. Diese Erwägung erweckt den Verdacht, dass das Schwurgericht der Ansicht ist, die Überzeugung des Tatrichters von der Täterschaft eines Angeklagten setze die absolute, jede andere – auch theoretische – Möglichkeit ausschließende Sicherheit des von ihm für erwiesen erachteten Sachverhalts voraus. Diese Ansicht wäre unzutreffend (BGHSt [REDACTED]).
Vor allem aber lässt das angefochtene Urteil nicht erkennen, ob das Schwurgericht alle beweiserheblichen Umstände in ihrem Zusammenhang gewürdigt hat. Es mag zutreffen, dass die einzelnen Zeugenaussagen jeweils für sich allein betrachtet noch keine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten begründen. Dies schließt indessen nicht aus, dass die vorliegenden Beweisanzeichen in ihrer Gesamtheit schon mit Rücksicht auf ihre Häufung und gegenseitige Ergänzung ein anderes und wesentlich schwereres Gewicht für die Überzeugungsbildung des Tatrichters haben können (vgl. BGH NJW 1962, 549). Zu einer solchen Gesamtwürdigung bestand hier umso mehr Anlass, als nach der Würdigung der Einzelaussagen immer noch ein „erheblicher Tatverdacht“ gegen den Angeklagten bestehen blieb (UA S. 7) und sich zudem der Angeklagte nach der Tat nicht nur, was immerhin dem Schutz seines Vaters vor Strafverfolgung dienen konnte, der Polizei, sondern auch mehreren Dritten gegenüber selbst als Täter bezeichnet hat.
| Schumacher | Kirchhof | Baumgarten | |||
| Willms | Müller |