Revision: Freispruch in Diebstahls-/Hehlereisache aufgehoben – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 484/78
- Datum
- 31.10.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter hat sich in der Beweiswürdigung mit allen für das Urteil wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen und naheliegende Deutungsmöglichkeiten zu prüfen sowie seine persönliche Überzeugung nachvollziehbar zu begründen.
Eine als wahr unterstellte Tatsache darf nicht über das der Hauptverhandlung Festgestellte hinausgehend interpretiert werden; der Tatrichter hat darzulegen, ob und wie aus der Unterstellung weitergehende Schlussfolgerungen gezogen werden können.
Das Verhalten eines Angeklagten bei Festnahme, etwa die Behauptung, Eigentümer zu sein oder eine Identität zu leugnen, kann ein beachtliches Indiz für das Bewusstsein einer strafbaren Herkunft von Sachen sein und ist in die Schuldprüfung einzubeziehen.
Angaben des Angeklagten, für deren Richtigkeit es keine weiteren Beweise gibt, dürfen nicht ohne weiteres als unwiderlegbar zugrunde gelegt werden; der Tatrichter hat auf Grundlage des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob die Einlassung seine Überzeugungsbildung begründet beeinflusst; die Zurückweisung einer Einlassung erfordert nicht zwingend einen positiven Gegenbeweis.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 27. Februar 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 484/78
in der Strafsache gegen ██ den Kunstmaler und Graphiker Bernd aus █████████, geboren am ███ ██ 1946 in ███ (DDR), wegen Diebstahls oder Hehlerei
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Oktober 1978, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus ██ als Verteidiger, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 27. Februar 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten vom Vorwurf des Diebstahls oder der Hehlerei freigesprochen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
1. Der Angeklagte hatte bei seiner Festnahme am 7. März 1975 in einem Hotel in █████ 92 Graphiken bei sich, die am 21. Februar 1975 in einem Antiquariat in ████ gestohlen worden waren.
Die Strafkammer konnte nicht feststellen, dass der Angeklagte an dem Einbruchsdiebstahl beteiligt gewesen sei. Sie konnte auch keine sicheren Feststellungen dazu treffen, dass dem Angeklagten die Herkunft der bei ihm sichergestellten Graphiken aus einer strafbaren Handlung bekannt gewesen sei oder dass er diese Herkunft billigend in Kauf genommen hatte. Der Tatrichter hat als wahr unterstellt, dass sich der Angeklagte aus den ihm von einem gewissen K. – der wegen Hehlerei an diesen Graphiken rechtskräftig verurteilt ist – überlassenen Stichen ein Stück als Geburtstagsgeschenk für seine Mutter aussuchen durfte.
2. Die Revision rügt zu Recht, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts von Rechtsfehlern beeinflusst ist.
a) Dem Tatrichter kann nicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Schlussfolgerung und zu einer bestimmten Überzeugung kommen muss (BGHSt 10, 208, 210; BGH VRS 33, 431). Die „persönliche Gewissheit des Tatrichters“ ist das Ergebnis einer Prüfung, für die es zwar keine Vorschriften in dem genannten Sinne gibt, in deren Verlauf er sich aber mit allen für das Urteil wesentlichen Gesichtspunkten zu befassen hat, die geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen; mit mehreren naheliegenden Deutungsmöglichkeiten muss er sich auseinandersetzen (BGHSt 12, 311, 315; 14, 162, 164/165; 25, 365, 367; BGH, Urteile vom 24. Februar 1977 – 1 StR 18/77 – und vom 3. Mai 1977 – 1 StR 148/77).
b) Die Strafkammer hat dem Angeklagten eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft versagt und hat in diesem Zusammenhang gewürdigt, dass der Angeklagte gegenüber den ihn festnehmenden Polizeibeamten behauptet hat, er sei Eigentümer der auf seinem Bett ausgebreiteten Graphiken und er kenne ███ nicht. Dieses Verhalten des Angeklagten wird aber bei der Prüfung der Schuldfrage nicht erwähnt, obwohl es ein beachtliches Indiz dafür bilden könnte, dass er mit seiner Erklärung die ihm bekannte strafbare Herkunft der Graphiken vor der Polizei verschleiern wollte.
c) Mit Recht weist die Revision ferner darauf hin, dass die im Urteil wiedergegebene Wahrunterstellung weit über das hinausgeht, was durch Beschluss der Strafkammer in der Hauptverhandlung als wahr unterstellt worden ist.
Nach dem Urteil (UA S. 4) soll das Landgericht als wahr unterstellt haben, „dass der Angeklagte sich aus den bei ihm sichergestellten Stichen einen als Geburtstagsgeschenk für seine Mutter aussuchen durfte“.
Beweis war aber nur dafür angeboten worden, „dass der Angeklagte seiner Mutter anlässlich eines Besuches am 1. März 1975 in ████ versprach, aus Herrn ██ Graphiksammlung ihr nachträglich einen Stich für ihre Wohnung zu schenken“ (Bl. 1248/1249 d.A.);
nur diese Tatsachenbehauptung hat die Strafkammer als wahr unterstellt (Bl. 1244 a.A.), nicht aber die viel weitergehende Tatsache, dass der Angeklagte die bei ihm sichergestellten Stiche von ███ überlassen bekam, um sich aus diesen 92 Stücken ein Geburtstagsgeschenk für seine Mutter auszusuchen. Der Tatrichter hätte vielmehr im Rahmen der Beweiswürdigung erörtern müssen, ob aus der als wahr unterstellten Tatsache geschlossen werden kann, dass [REDACTED] dem Angeklagten diese große Zahl von Graphiken aus der Hand gab, damit sich der Angeklagte in seinem Hotelzimmer ohne jede Kontrolle ein einzelnes Stück als Geschenk für seine Mutter aussuchen könne. Im Übrigen geht das Landgericht nicht darauf ein, dass selbst die Absicht des Angeklagten, ein Geschenk für seine Mutter auszusuchen, nichts darüber besagen würde, ob er die strafbare Herkunft der Graphiken gekannt hat.
3. In diesem Zusammenhang erscheint die Bemerkung angebracht, dass der Tatrichter Angaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegbar seinem Urteil zugrunde legen darf. Er hat sich vielmehr auf der Grundlage des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme mit der Frage zu befassen, ob die Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung begründetermaßen zu beeinflussen; die Zurückweisung einer Einlassung erfordert nicht, dass sich ihr Gegenteil positiv feststellen lässt (BGH, Urteile vom 23. August 1977 – 1 StR 159/77 – und vom 27. September 1977 – 1 StR 374/77).
| Pikart | Loesdau | Zipfel | |||
| Mösl | Woesner |