BGH hebt Totschlagsurteil auf: mögliche Verdeckungsabsicht und Geiselnahme zu prüfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 578/93
- Datum
- 15.12.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft, wenn sie bei der Prüfung eines Mordmerkmals wesentliche, für die Motivlage bedeutsame Umstände nicht in die Gesamtwürdigung einbezieht.
Für die Überzeugungsbildung nach § 261 StPO ist keine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewissheit erforderlich; es genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel ausschließt.
Entlastende Angaben eines Angeklagten dürfen mangels Gegenbeweises nicht ohne kritische Gesamtwürdigung als unwiderlegbar zugrunde gelegt werden; die Zurückweisung einer Einlassung setzt nicht voraus, dass sich ihr Gegenteil positiv feststellen lässt.
Wird die Drohung eingesetzt, bei Flucht eines Opfers das andere zu töten oder zu schädigen, ist zu prüfen, ob darin eine Geiselnahme (§ 239b StGB) bzw. erpresserischer Menschenraub (§ 239a StGB) liegt, wenn die Sorge um das jeweils andere Opfer als Nötigungsmittel instrumentalisiert wird.
Ist die rechtliche Würdigung eines Tötungsdelikts (z.B. Verdeckungsmord) oder die Prüfung eines in Tateinheit stehenden Delikts unterblieben, ist das Urteil insgesamt aufzuheben, wenn dadurch die Konkurrenz- und Strafzumessungsentscheidung beeinflusst sein kann.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Erfurt, 17. Dezember 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 578/93 vom 15. Dezember 1993 in der Strafsache gegen ██ Gen. Handelsvertreter Werner geboren am ██ 1958 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember 1993, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Detter, Bode, Dr. Streck als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ aus █████ als Vertreter der Nebenkläger, Justizassistentin ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision der Nebenkläger Dieter und Carola █████ wird das Urteil des Bezirksgerichts Erfurt vom 17. Dezember 1992 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben
1. hinsichtlich der Taten vom 6. Juli 1991 (II.3. der Urteilsgründe) und 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Erfurt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Das Bezirksgericht hat den Angeklagten - wegen zweifacher tateinheitlich begangener Vergewaltigung und sexueller Nötigung (Tat II.1. vom 6. Oktober 1990; sechs Jahre Freiheitsstrafe), - wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung und zweifacher sexueller Nötigung (Tat II.2. vom 19. Oktober 1990; fünf Jahre Freiheitsstrafe) und - wegen zweifacher tateinheitlich begangener Vergewaltigung und sexueller Nötigung sowie wegen Totschlags (zum Nachteil Mandy W.) in Tateinheit mit versuchtem Totschlag (Taten II.3. vom 6. Juli 1991; Einzelstrafen: sechs Jahre und zehn Jahre Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt und gegen ihn Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB angeordnet.
Die Nebenkläger, die Eltern der getöteten Mandy W., beanstanden mit ihrer auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision, dass der Angeklagte nur wegen Totschlags und nicht wegen Mordes zum Nachteil ihrer Tochter verurteilt worden ist.
II.
Die Revision der Nebenkläger ist zulässig und hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte in der Nacht zum 6. Juli 1991 mit seinem Pkw, einem VW Passat Kombi, unter anderem etwa um Mitternacht in █████████ in der Gaststätte █████ auf, in der eine Diskoveranstaltung stattfand. Gegen 1.15 Uhr brach er auf und fuhr in Richtung ███████████████. Nach etwa einem Kilometer Fahrt nahm er die 14-jährige Sylvia S. und die 13-jährige Mandy W. in seinen Pkw auf; sie waren ebenfalls in der Gaststätte gewesen, hatten diese fünf Minuten vor dem Angeklagten verlassen und waren zu Fuß in gleicher Richtung unterwegs. Nach wenigen Kilometern Fahrt fasste der Angeklagte den Entschluss, durch Drohung und notfalls gewaltsam den Geschlechtsverkehr mit den beiden Mädchen zu erzwingen. Kurz vor █████████ bog er deshalb in einen Feldweg ab und fuhr auf eine Wiese. Mandy W. öffnete, als der Pkw zum Stehen gekommen war, die hintere linke Tür und versuchte wegzulaufen. Nach wenigen Metern holte sie jedoch der Angeklagte ein und hielt sie fest. Als er mit ihr zum Pkw zurückkam und Sylvia S. ebenfalls weglaufen wollte, drohte er den beiden Mädchen mit den Worten: "Wenn die eine abhaut, ist die andere dran". Die Mädchen nahmen diese Drohung ernst und glaubten, dass sie von dem Angeklagten umgebracht würden, wenn sie nicht taten, was er wolle. Auf Aufforderung des Angeklagten, die er mit Schlagen unterstrich, mussten sich die Mädchen völlig ausziehen. In der folgenden Stunde zwang sie der Angeklagte auf der Rücksitzbank seines Pkw mehrfach zum Geschlechts- und Sylvia auch zum Oralverkehr. Als er nach etwa einer Stunde "nicht mehr konnte", ließ er von ihnen ab und sagte ihnen, dass sie sich anziehen sollten. Auf die Frage von Mandy, ob sie gehen dürften, bejahte dies der Angeklagte und wies ihnen den Weg seitlich links vom Auto weg, damit sie das Nummernschild nicht erkennen sollten. Nachdem die beiden ca. 15 m in diese Richtung gegangen waren, entschloss sich der Angeklagte, sie zu töten. Er nahm zu diesem Zweck aus seinem Pkw einen ca. 30 cm langen Ringschlüssel unter dem Fahreroder Beifahrersitz hervor und ging den Mädchen hinterher, wobei er den Schlüssel hinter dem Rücken verbarg. Auf Frage von Mandy, was er da habe und er sie doch wohl nicht umbringen wolle, antwortete der Angeklagte, dass er sie nur ein Stück begleiten wolle. In einer Entfernung von ca. 45 m von seinem Pkw forderte er die Mädchen auf, sich auf den Bauch mit dem Gesicht nach unten zu legen. Diese kamen der Aufforderung aus Angst um ihr Leben nach. Danach schlug der Angeklagte jedem Mädchen mit großer Wucht den Ringschlüssel zweimal auf den Hinterkopf. Da er glaubte, dass sie tot seien, ging er weg. Mandy kroch sodann zu Sylvia und fragte sie, ob er weg sei. Der Angeklagte kam jedoch zurück und sagte, als er die beiden miteinander sprechen hörte: "Ihr seid ja immer noch da". Daraufhin versetzte er Mandy sechs und Sylvia vier weitere kräftige Schläge mit dem Ringschlüssel auf den Hinterkopf. Um sicherzugehen, dass die beiden reglos auf dem Boden liegenden blutüberströmten Mädchen nicht überleben würden, zog der Angeklagte Sylvia die Turnschuhe aus und nahm die Schnürsenkel heraus. Anschließend legte er Mandy einen Schnürsenkel um den Hals, zog ihn kräftig zu und verknotete ihn. Ebenso ging er bei Sylvia vor, wobei sich jedoch der Schnürsenkel ohne Wissen und Wollen des Angeklagten - vor dem Verknoten lockerte, so dass das Mädchen wieder Luft bekam. Um festzustellen, ob Sylvia noch lebte, drehte der Angeklagte sie um und horchte an ihrem Oberkörper nach Herzschlag und Atmung. Da sie die Luft anhielt, hielt er sie ebenso wie Mandy für tot. Sodann schaffte er beide, Sylvia an den Füßen schleifend, zu seinem Pkw. Danach fuhr er in ein Waldstück und legte sie dort, 28 km vom Tatort entfernt, ab. Während Mandy W. infolge der Strangulation verstarb, konnte Sylvia S. gerettet werden.
2. Das Bezirksgericht hat, dem Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen folgend, nicht auszuschließen vermocht, dass der Angeklagte sich nach den Sexualverbrechen an den beiden Mädchen in einer in der psychiatrischen Wissenschaft als prähomizidales Syndrom bezeichneten - von großem Schuldgefühl gekennzeichneten psychischen Verfassung befunden habe, in der mit der Vernichtung der Opfer jeweils die eigenen Schuldgefühle habe vernichten wollen. Zwar hat es das Tatgericht aufgrund mehrerer Indizien für möglich erachtet, dass der Angeklagte daneben auch zur Verdeckung der vorausgegangenen Straftaten gehandelt hat. Es hat sich davon jedoch nicht die zu einer Verurteilung ausreichende Sicherheit verschaffen können. Es sei "zumindest nicht ausgeschlossen, dass nach den Vergewaltigungen das Schuldempfinden in dem Angeklagten so übermachtig war, dass es seine Angst vor Entdeckung zu diesem Zeitpunkt völlig verdrängt hat" (UA Bl. 46).
3. Die Beweiswürdigung, aufgrund deren das Bezirksgericht zu diesem Ergebnis gelangt ist, leidet jedoch an durchgreifenden Rechtsfehlern.
a) Die Ausführungen, mit denen das Tatgericht die Möglichkeit des Vorliegens übermächtiger, die Angst vor Entdeckung völlig verdrängender Schuldgefühle begründet, lassen maßgebliche Umstände außer Betracht:
Der Angeklagte hatte bereits im Oktober 1990 im Abstand von 13 Tagen jeweils zwei junge Frauen (15 bis 19 Jahre alt) in im Wesentlichen gleicher Vorgehensweise vergewaltigt und zu sexuellen Handlungen genötigt. Dass jene Taten unmittelbar in ihm Schuldgefühle hervorgerufen haben könnten, wird vom Tatgericht nicht angenommen, vielmehr aufgrund der gesamten festgestellten Umstände - zwei in kurzen Abständen aufeinanderfolgende Taten bei gleichem Vorgehen und gleicher Absicherung gegen eine Anzeige sowie anschließende Fahrt zu seiner Freundin, mit der er geschlechtlich verkehrte - ersichtlich ausgeschlossen.
Dafür, dass die am 6. Juli 1991 gegenüber Mandy und Sylvia begangenen Sexualverbrechen für sich gesehen, stärkere Schuldgefühle in ihm ausgelöst haben könnten, ist nichts dargetan und nichts ersichtlich. Das Bezirksgericht begründet denn auch seine Annahme, den sachverständigen Ausführungen folgend, mit zwischenzeitlich eingetretenen zusätzlichen Umständen:
Der Angeklagte habe seit 1990 ein Doppelleben geführt. Einerseits habe er als Ehemann und Vater für die sich zunehmend verschlechternde wirtschaftliche Existenz der Familie gesorgt. Andererseits habe er, wenn er frustriert oder gestresst gewesen sei, aus einer dranghaften inneren Unruhe heraus bestimmte Gelegenheiten zur Spannungsabfuhr genutzt oder herbeigeführt, nämlich Beziehung zu einer anderen Frau aufgenommen und im Oktober 1990 Sexualstraftaten aus einem spontanen Bedürfnis nach sexueller Befriedigung begangen (UA S. 44).
Nach den Taten vom Oktober 1990 sei die Angst hinzugekommen, dass seine Ehefrau und die Freundin voneinander erfahren könnten, außerdem die Angst, als Täter ermittelt und gefasst zu werden (UA S. 15).
Dafür, dass der Angeklagte nach den Sexualstraftaten vom 6. Juli 1991 von schweren Schuldgefühlen befallen worden sein könne, spreche auch - was in solchen Fällen typisch sei -, dass der Angeklagte "Selbstschutzund Abwehrmechanismen" entwickelt habe. So habe er nach den ersten beiden Taten im Oktober 1990 die dabei von ihm verwendete Schreckschusspistole weggeworfen "damit sich das nicht wiederhole" Darüber hinaus habe er aus dem gleichen Grunde in der Folgezeit auch seine Ehefrau bei den Fahrten nach Thüringen, soweit dies möglich gewesen sei, mitgenommen.
"Angesichts der Tatsache, dass zwischen den beiden ersten Taten im Oktober 1990 und der letzten Tat ein Zeitraum von neun Monaten liegt und er bei der letzten Tat tatsächlich keine Waffe benutzt hat und auch keine Schreckschusspistole bei ihm sichergestellt werden konnte, hält der Senat diese Angaben des Angeklagten für glaubhaft" (UA S. 43 f.).
In diesem Zusammenhang hätte der Erörterung bedurft, dass die intime Beziehung des Angeklagten zu seiner Freundin und damit die zwiespältige Situation bei Begehung der Taten vom Oktober 1990 bereits seit zwei Monaten bestanden, damals aber keine Schuldgefühle ausgelöst hatte. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, inwiefern sie neun Monate später die vom Bezirksgericht angenommene gravierende Wirkung gehabt haben könnten.
Nachvollziehbar ist dagegen, dass der Angeklagte in der ersten Zeit ab Oktober 1990 Angst hatte, als Täter ermittelt und gefasst zu werden (UA S. 15, 46). Deshalb war die Überlegung geboten, ob der Angeklagte den damals verwendeten Schreckschussrevolver nicht deshalb beseitigt hat, um sich eines möglichen Überführungsstücks zu entledigen, so wie er unmittelbar nach den Taten vom 6. Juli 1991 das Tatwerkzeug und Sylvias Turnschuhe in den Wald geworfen hat. Ohne diese Prüfung war die Hinnahme der Einlassung des Angeklagten, er habe es zu dem Zweck getan, künftiger Tatbegehung vorzubeugen (UA S. 15, 44), rechtsfehlerhaft. Entsprechendes gilt für die Annahme, der Angeklagte habe aus dem erwähnten Grund seine Frau so oft wie möglich auf seinen Fahrten mitgenommen. Der Angeklagte fuhr ein bis viermal pro Woche, je nachdem, wie oft er in Thüringen zu tun hatte, zu seiner Freundin, die er in ihrer elterlichen Wohnung aufsuchte (UA Bl. 9). Ersichtlich änderte sich die Beziehung zu der Freundin durch deren Umzug nach Hessen nicht. Bei derartigen Fahrten hatte er seine Ehefrau, die zudem durch die Versorgung der drei Kinder in der Bewegungsfreiheit eingeschränkt war, nicht dabei. Vor diesem Hintergrund war auch insoweit eine kritische Würdigung der entsprechenden Einlassung geboten.
Ebenfalls nicht einleuchtend dargelegt ist, dass sich bei der letzten Tat die Angst vor Entdeckung der früheren Taten als besonders gravierende Beeinträchtigung der psychischen Verfassung des Angeklagten ausgewirkt habe, nachdem ihm in den vergangenen neun Monaten kein Ermittlungserfolg der Polizei bekannt geworden war und er sich jetzt zutraute, die neue Sexualstraftat zu begehen.
Das Bezirksgericht hat sich die Ausführungen des Sachverständigen zu eigen gemacht, nach denen es für die prähomizidale Situation charakteristisch ist, dass der Täter "nur noch als Funktionsgröße in einem über ihn hinweggehenden Geschehen" erscheint, und sowohl Außenstehende als auch der Täter selbst dem Tatgeschehen verständnislos und ratlos gegenüberstehen (UA Bl. 43) - was bedeutet, dass für die Tötungshandlung keine Erklärung denkbar, kein über sie hinausweisendes Ziel erkennbar ist (Rasch, Tötung des Intimpartners, in: Beiträge zur Sexualforschung, 1964, S. 98).
Es hat aber nicht verständlich gemacht, wie das hier festgestellte Geschehen in dieses Syndrom einzuordnen ist: Der Angeklagte hat vom Ergreifen des Ringschlüssels an das Tötungsziel über eine längere Zeit konsequent verfolgt. Er hat dabei durch Verbergen des Tatwerkzeugs und unwahre Angabe zum Grund seines Nachkommens, durch Rückkehr nach den ersten Schlägen und später durch Prüfung von Atmung und Herzschlag Sylvias umsichtig gehandelt. Auf eine unerwartete Situation hat er flexibel und mit seiner Bemerkung sowie durch Schleifen des totgeglaubten Mädchens an den Füßen zugleich zynisch reagiert. Für Außenstehende drängt sich der Gedanke an ein über die Tötungshandlung hinausweisendes Ziel des Täters - die Ausschaltung von Zeugen einer vorausgegangenen Tat - für jede Phase des Geschehens geradezu auf; es wird auch vom Tatgericht immerhin für möglich erachtet.
Das vorerwähnte Tatverhalten hätte das Gericht (ebenso wie das auf UA Bl. 28, 30 dargestellte unzutreffende Verteidigungsverhalten) auch ausdrücklich einbeziehen müssen bei der Würdigung der Einlassung des Angeklagten, es sei ihm erst bei der anschließenden Fahrt "so richtig bewusst (geworden), was er getan hatte" (UA Bl. 22; siehe hierzu auch die Ausführungen unten IV 1.).
b) Das Bezirksgericht hält es für möglich, dass der Angeklagte die Tötungshandlungen auch in Verdeckungsabsicht vorgenommen hat. Außer der Tatsache, dass die vorausgegangenen Sexualstraftaten schon für sich allein dem Angeklagten ausreichend Anlass für die Beseitigung der beiden Zeuginnen geboten haben könnten, sieht es ein Indiz für die Verdekkungsabsicht darin, dass der Angeklagte nach seiner eigenen Einlassung nach den Taten im Oktober 1990 Angst gehabt hat, als Täter ermittelt und gefasst zu werden. Nach der Auffassung des Gerichts besagt dies jedoch "nichts zwingend darüber, dass der Angeklagte zu dem Zeitpunkt, als er sich zur Tötung der beiden Mädchen entschlossen und seinen Plan in die Tat umgesetzt hat, auch von dieser Angst erfüllt gewesen sein muss, und er sich aus Angst vor Entdeckung und Bestrafung zur Tötung entschlossen hat.
Dagegen spricht vielmehr, dass er durch das Wegschicken der beiden Mädchen in eine bestimmte Richtung dafür hat Sorge tragen wollen, dass sie das Kennzeichen des Fahrzeugs nicht erkennen. Entsprechendes gelte dafür, dass der Angeklagte - anders als im Oktober 1990 - die Mädchen nicht durch massive Bedrohung oder Einschüchterung von einer Anzeige abzuhalten versucht, sondern ihnen gestattet hat, sich anzuziehen und wegzugehen.
"Diese Zäsur sowie der Umstand, dass er sie in eine bestimmte Richtung weggeschickt hat, um hierdurch zu erreichen, dass sie sein Nummernschild nicht erkennen würden, sprechen dagegen, dass er von vornherein in Verdeckungsabsicht töten wollte und etwa deshalb die beiden Mädchen nicht bedroht hat" (UA Bl. 46).
Diese Ausführungen lassen unberücksichtigt, dass der Angeklagte nach der Feststellung UA Bl. 20 den Tötungsentschluss erst fasste, als die Mädchen sich schon etwa 15 m vom Pkw entfernt hatten. Sie betreffen allein das Geschehen vor der Entschlussfassung und besagen nichts über das Motiv, das den Tatentschluss ausgelöst hat oder im Augenblick der Tötungshandlung (mit-)bestimmend war. Die Erwägungen des Bezirksgerichts, welche Beweggründe den Angeklagten zu seinem vorausgegangenen Verhalten veranlasst haben, sind somit nicht geeignet, das vom Gericht zutreffend für das Vorhandensein einer Verdeckungsabsicht angeführte Indiz zu entkräften.
Stattdessen hätte es der Überlegung und Erörterung bedurft, ob nicht dem Angeklagten, als die Mädchen weggingen, zunehmend bewusst wurde, dass er kurz vor der Tat in ███████ ███ in der Gaststätte ████████████ gesehen worden war - möglicherweise, nach Ort und Zeit des Treffens, auch, dass die Mädchen bis kurz vor seinem Weggehen ebenfalls in der Gaststätte gewesen waren (UA Bl. 17), wenn er nicht gar deren Weggang abgepasst hat - und dass die schon deswegen erhebliche Entdeckungsgefahr durch zusätzliche Aussagen der Zeuginnen ungleich vergrößert würde, was er durch ihre Tötung verhindern konnte.
c) Nicht zu beanstanden ist, dass das Bezirksgericht aus dem Verbringen der Leiche Mandys und der totgeglaubten Sylvia in ein Waldstück sowie aus der intensiven Bemühung um Beseitigung der Blutspuren am Pkw usw. Schlüsse nur auf die Absicht, seine Täterschaft bei den Tötungsdelikten zu verbergen, gezogen hat, nicht aber auf die Beweggründe, die ihn zur Tötung veranlasst haben. Damit gehen aber auch die Ausführungen fehl, mit denen das Gericht ein Indiz gegen die Verdeckungsabsicht aus der Tatsache abzuleiten sucht, dass der Angeklagte sich bei der Fahrt mit den Mädchen auf der Ladefläche des Pkw durch ████████ der Gefahr der Entdeckung ausgesetzt habe. Auf die Fragen, wie gut die Ladefläche des vom Angeklagten benutzten Pkw von außen einsehbar war, wie groß morgens um 4 Uhr die entsprechende Gefahr sowie auf welcher Strecke er ohne Ortsdurchfahrt ein vom Tatort entferntes geeignetes Waldstück hatte erreichen können, braucht danach nicht eingegangen zu werden.
d) Schließlich ist zu besorgen, dass das Bezirksgericht an die zur Feststellung eines bestimmten Sachverhalts erforderliche Gewissheit zu hohe Anforderungen gestellt hat. An mehreren Stellen des Urteils vermochte das Tatgericht aus verschiedenen Indizien nicht "zwingend" oder "unbedingt" den Schluss auf das Vorliegen einer Verdeckungsabsicht im Zeitpunkt der Tötungshandlungen zu ziehen. Voraussetzung für die Überzeugung des Tatrichters ist aber nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewissheit. Es genügt vielmehr, dass ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, demgegenüber vernünftiger Zweifel nicht laut werden kann (vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 2 m.w.N.). Es ist nicht auszuschließen, dass der Tatrichter unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze den Angeklagten wegen Verdeckungsmordes verurteilt hätte.
4. Die Sachrüge der Nebenkläger greift auch noch unter folgendem Gesichtspunkt durch:
Der Angeklagte drohte nach dem gescheiterten Fluchtversuch der später getöteten Mandy W. den Mädchen mit den Worten: "Wenn die eine abhaut, ist die andere dran".
In diesem Zusammenhang hätte geprüft werden müssen, ob insoweit auch ein Verbrechen der Geiselnahme (mit Todesfolge) nach § 239b Abs. 1 und 2, § 239a Abs. 3 StGB vorliegt. Die Rechtsprechung zur einschränkenden Auslegung des § 239b StGB (BGHSt 39, 36 und Urt. v. 5. Oktober 1993 - 1 StR 376/93) steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte die gegenseitige Sorge der Opfer um das jeweilige Wohl des anderen als Nötigungsmittel eingesetzt hat. Die Nebenklagebefugnis der Beschwerdeführer ergibt sich insoweit aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. Rdn. 7 zu § 395).
III.
Die rechtlich fehlerhafte Verneinung eines Verbrechens nach § 211 StGB und die unterlassene Prüfung eines Verbrechens nach §§ 239b Abs. 1 und 2, 239a Abs. 3 StGB führen zur Aufhebung des Urteils mit den zugehörigen Feststellungen hinsichtlich der Taten vom 6. Juli 1991 insgesamt. Die an sich rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen des vom Tatgericht als rechtlich selbständig gewerteten Sexualverbrechens hat deshalb keinen Bestand, weil bei Bejahung eines Verbrechens der Geiselnahme die Möglichkeit besteht, dass alle verwirklichten Straftatbestände zueinander in Tateinheit stehen (siehe auch BGHSt 38, 100 zu § 251 StGB).
Die Aufhebung des Urteils insoweit zieht die des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Die Anordnung der Maßregel nach §§ 69, 69a StGB kann bestehen bleiben.
IV.
Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung auf folgendes hin:
1. Entlastende Angaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, dürfen dem Urteil nicht ohne weiteres als unwiderlegbar zugrunde gelegt werden. Der Tatrichter hat sich vielmehr auf der Grundlage des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme seine Überzeugung zu bilden; die Zurückweisung einer Einlassung erfordert nicht, dass sich ihr Gegenteil positiv feststellen lässt (vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGH NStZ 1980, 2423, 2424; BGH, Urt. vom 10. September 1985 - 1 StR 292/85 mit Nachw.; Herdegen in KK 3. Aufl. StPO § 261 Rdn. 28).
2. Die vom Bezirksgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen als vorliegend erachtete psychische Störung in der Form eines "prähomizidalen Syndroms" ist im forensischen Bereich nicht allgemein bekannt oder als rechtserheblich anerkannt. Die in den Urteilsgründen gegebene Beschreibung ihrer Ursachen und Auswirkungen ist auch nicht ohne weiteres einsichtig oder "nachvollziehbar". Der Senat empfiehlt, zur Klarung einen weiteren Sachverständigen beizuziehen. Falls eine solche Störung medizinisch grundsatzlich anzuerkennen ist, sind in tatsächlicher Hinsicht - auch im Hinblick auf die Möglichkeit der Verdrängung der Verdeckungsabsicht - die vom Sachverständigen erhobenen Befunde und daraus hergeleiteten Folgerungen im Vergleich mit dem vom Gericht festgestellten Sachverhalt kritisch zu prüfen und im Urteil eingehend darzustellen. Anderenfalls genügt der Tatrichter weder seiner Pflicht zur selbständigen Würdigung des Sachverständigenbeweises, noch ermöglicht er dem Revisionsgericht die Nachprüfung, ob die tatrichterliche Überzeugung rechtsfehlerfrei erlangt wurde.
Das Bezirksgericht stützt seine Überlegungen wesentlich darauf, dass der Angeklagte als verheirateter Mann eine Freundin hatte und dass er sich erneut strafbar gemacht hat-
3. Der vorstehend zuletzt genannte Umstand legt die Prüfung nahe, ob eventuell neben dem Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht - dasjenige der niedrigen Beweggründe zu bejahen ist (vgl. z. B. BGH, Urt. v. 7. Juli 1993 - 2 StR 17/93).
Desgleichen bedarf der Erörterung, ob der Angeklagte bei den Tötungshandlungen heimtückisch gehandelt hat (vgl. BGH, Urt. v. 20. Oktober 1993 - 5 StR 473/93 S. 23 ff - zur Veröffentlichung bestimmt).
4. Mit Beschluss vom 1. Dezember 1993 hat das Bezirksgericht das Verfahren gemäß § 154a StPO "eingestellt", soweit dem Angeklagten u. a. eine Freiheitsberaubung mit Todesfolge gemäß § 239 Abs. 1 und 3 StGB (zum Nachteil Mandy W.) vorgeworfen wurde. Nach § 397 Abs. 2 StPO berührt eine Verfolgungsbeschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO nicht ein Nebenklagedelikt. Ein solches ist wie die Geiselnahme mit Todesfolge - auch die Freiheitsberaubung (mit Todesfolge) gemäß § 239 Abs. 3 StGB. Eine wirksame Verfolgungsbeschränkung ist insoweit nur mit Zustimmung des Nebenklägers zulässig (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. Rdn. 13 zu § 397).
5. Das neu erkennende Tatgericht unterliegt im Hinblick auf den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch keinen Beschränkungen; auch die Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung wird deshalb unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) neu zu prüfen sein.
| Maier | Detter | Bode | |||
| Jahnke | Streck |