Treffer
BGH Urteil

BGH: § 239b StGB verdrängt § 240 StGB bei unmittelbar bevorstehender Todesdrohung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 494/93
Datum
02.03.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung u.a. wegen gemeinschaftlicher Geiselnahme. Streitpunkt war, ob § 239b StGB im Zwei-Personen-Verhältnis restriktiv auszulegen ist und gegenüber § 240 StGB zurücktritt, wenn das abgenötigte Verhalten keine „Außenwirkung“ hat. Der BGH hielt die Feststellungen zur Bemächtigung und zur Todesdrohung für tragfähig und bejahte Geiselnahme. § 239b StGB verdrängt danach die Nötigung, wenn aus Opfersicht Tod oder schwere Körperverletzung unmittelbar bevorstehen; die Revision wurde im Übrigen verworfen, der Schuldspruch nur berichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Geiselnahme nach § 239b Abs. 1 StGB liegt vor, wenn sich der Täter des Opfers bemächtigt, um dieses durch eine Todes- oder erhebliche Gewaltandrohung zu einem bestimmten Verhalten zu nötigen.

2

Im Zwei-Personen-Verhältnis verdrängt § 239b StGB den Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB), wenn infolge der Nötigungshandlung aus Sicht des Opfers der Tod oder eine schwere Körperverletzung unmittelbar bevorstehen.

3

Eine einschränkende Auslegung des § 239b StGB anhand des Kriteriums einer „Außenwirkung“ des abgenötigten Verhaltens ist für Fälle unmittelbarer, in das Bemächtigungsgeschehen eingebetteter Todes- oder Schwerverletzungsdrohungen nicht erforderlich.

4

Wird in der Urteilsformel eine Mehrzahl von Körperverletzungsfällen bezeichnet, obwohl nur ein Fall festgestellt und mit Einzelstrafe belegt ist, ist der Schuldspruch im Revisionsverfahren entsprechend zu berichtigen.

5

Die Zusammenfassung mehrerer Betrugstaten zu einer fortgesetzten Handlung beschwert den Angeklagten nicht, wenn der Gesamtunrechtsgehalt (insbesondere der Schaden) auch bei Einzelbewertung strafschärfend berücksichtigt werden könnte.

Vorinstanzen

Bezirksgerichts Potsdam, 11. Februar 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES ██████ URTEIL 5 StR 494/93 vom 2. März 1994 in der Strafsache gegen ██ Andreas, dort geboren am ███ 1963, wegen Geiselnahme u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. März 1994, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Schäfer, Dr. Basdorf, Nack als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Am 13. Oktober 1993 hat der Senat in der vorliegenden Sache

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 11. Februar 1993 wird mit der Maßgabe verworfen, dass in der Urteilsformel die Worte „Körperverletzung in zwei Fällen“ durch die Worte „vorsätzlicher Körperverletzung“ ersetzt werden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Der 5. Strafsenat erwägt zu entscheiden, dass die Geiselnahme die Nötigung verdrängt, wenn in einem Zwei-Personen-Verhältnis infolge einer Nötigungshandlung der Tod oder die schwere Körperverletzung des Opfers aus dessen Sicht unmittelbar bevorstehen.

Die Sache wird dem 1. sowie dem 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit der Frage vorgelegt, ob einer solchen Entscheidung die Rechtsprechung der genannten Senate entgegensteht.

Inzwischen haben der 1. Strafsenat (Beschluss vom 4. Januar 1994 – 1 ARs 38/93) und der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Mitteilung des Vorsitzenden vom 10. Februar 1994 – 2 ARs 383/93 über die Beschlussfassung dieses Senats vom 19. Januar 1994) mitgeteilt, dass die Rechtsprechung dieser Senate der beabsichtigten Entscheidung nicht entgegensteht.

Gründe

Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Diebstahls in zwei Fällen, wegen Geiselnahme, gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen Anstiftung zur Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

Sie führt lediglich zu einer Berichtigung des Schuldspruchs, weil das Bezirksgericht nur einen Fall der vorsätzlichen Körperverletzung festgestellt und insoweit nur eine Einzelstrafe verhängt hat.

Der Schuldspruch wegen Geiselnahme (§ 239b StGB) gibt Anlass zu rechtlichen Erörterungen. Im Übrigen folgt der Senat den Erwägungen im Antrag (§ 349 Abs. 2 StPO) des Generalbundesanwalts vom 6. August 1993 und bemerkt ergänzend lediglich folgendes:

Die Annahme, die Einzelakte des Betruges seien zu einer fortgesetzten Handlung zusammengefasst, beschwert den Angeklagten nicht. Der insgesamt hohe Schaden hätte im Ergebnis auch bei der Aburteilung als Einzelakte berücksichtigt werden können (vgl. a. Senatsurteil vom 29. Juni 1993 – 5 StR 263/93 sowie Senatsbeschluss nach § 132 Abs. 3 GVG vom 23. November 1993 – 5 StR 595/93).

Die Besetzungsrügen haben ungeachtet des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO auch aus den vom Senat in seinem Urteil vom 20. Oktober 1993 (NStZ 1994, 267, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; vgl. auch BVerfG Kammer NStZ 1994, 45) genannten Gründen keinen Erfolg.

Zu der Geiselnahme hat das Bezirksgericht folgendes festgestellt:

Ende 1991 fuhren der Angeklagte ███ und L████, der als Hilfskraft im Kiosk des ██ tätig ist, zur Wohnung der Michaela ███, die als Aushilfskraft im Kiosk des ██ tätig war. Zuvor war Michaela ███ im Kiosk von █████ tätig gewesen. In der Wohnung schlugen ██ und L████ auf den Ehemann █████ ein. Als Michaela ███ in panischer Angst um ihren Mann und ihr dreijähriges Kind in die Wohnung stürzte, wurde sie nach einer kurzen Auseinandersetzung bewusstlos geschlagen.

In der Wohnung forderte ██ sie auf, im Auto mitzukommen. Dieser Aufforderung kam Michaela ███ nach, um ihre Familie zu schützen. Die nachfolgenden Vorgänge sind Gegenstand der Anklage und der Verurteilung:

██ und L████ fuhren mit der nichtsahnenden Michaela ███ in Richtung ███████ in ███████. Als sie fragte, wohin es denn gehe, erwiderte L████ nur: „Ich bringe dich um!“ Vor der ███████ stellten sie das Auto ab. Sie zogen die vor Angst wie gelähmte Michaela ███ aus dem Wagen bis zur Brücke. ██ hob Michaela ███ über das Geländer der ███████ so, dass sie mit dem Bauch über dem Geländer hing und infolge des so entstandenen Übergewichts fast heruntergestürzt wäre, wenn sie sich nicht im letzten Moment mit den Unterarmen im Geländer hätte verhaken können. Einen Sturz aus der Höhe von acht Metern hätte sie voraussichtlich nicht überlebt. Eine Stunde lang hielt L████ das Opfer nach Anweisung ██ über das Geländer. Dabei schob er sie bald mehr, bald weniger weit über das Geländer hinaus. Während dieser „Prozedur“ fragte ██ Michaela ███ immer wieder, was sie über seine (kriminellen) „Geschäfte“ wisse und was sein Bekannter █████ ihr erzählt habe. Sie beteuerte wiederholt, dass sie nichts wisse. Anschließend brachten die Angeklagten Michaela ███ zum Kiosk, wo sie bis 6.30 Uhr morgens verbleiben musste. Während dieser Zeit sprachen die Angeklagten in Anwesenheit des Opfers darüber, was sie weiter mit Michaela ███ machen sollten, ob sie etwa deren Finger in eine laufende Kreissäge halten sollten. Während der ganzen Zeit war Michaela ███ fast ohnmächtig vor Angst.

Die Feststellungen des Bezirksgerichts tragen den Schuldspruch wegen (gemeinschaftlicher) Geiselnahme (§ 239b Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB).

Der Angeklagte und sein Mittäter haben sich der Geschädigten bemächtigt, um sie durch die Drohung mit dem Tod zur Preisgabe ihres Wissens über Straftaten des Angeklagten zu nötigen. Dabei stand die Verwirklichung der Drohung, was die Täter wussten und wollten, aus der Sicht des Opfers unmittelbar bevor. Dass das Opfer darüber hinaus veranlasst werden sollte, sein Wissen anderen nicht mitzuteilen, ist nicht festgestellt.

2. Eine einschränkende Interpretation des § 239b StGB ist in Fällen dieser Art nicht geboten.

a) Allerdings ist der Regelungsgehalt des § 239b StGB in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs derzeitig nicht geklärt:

aa) Im Urteil vom 17. November 1992 – 1 StR 534/92 – (BGHSt 39, 36) hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs den § 239b StGB einschränkend ausgelegt (entgegen einem Urteil vom 14. Juli 1992 – 1 StR 243/91 –, dessen Erwägungen aus dem Beschluss vom 11. Juli 1991 – 1 StR 357/91 – insoweit in BGHSt 38, 32 nicht abgedruckt sind). Der 1. Strafsenat hat ausgesprochen, dass die Vorschrift jedenfalls auf solche Fälle nicht anwendbar sei, in denen das bloße Sichbemächtigen das Nötigungsmittel einer Vergewaltigung, sexuellen Nötigung oder räuberischen Erpressung ist und in denen nach der Vorstellung des Täters eine Außenwirkung des abgenötigten Verhaltens nicht eintreten soll.

Diese Auffassung hat der 1. Strafsenat mit dem Urteil vom 19. Januar 1993 – 1 StR 782/92 – und den Beschlüssen vom 19. Januar 1993 – 1 StR 498/92 –, 2. Februar 1993 – 1 StR 528/92 –, 27. Juli 1993 – 1 StR 419/93 – und 16. Februar 1993 – 1 StR 43/93 – bekräftigt.

bb) In dem Beschluss vom 22. Juni 1993 – 1 StR 69/93 – hat der 1. Strafsenat den insoweit vergleichbaren Tatbestand des § 239a StGB bejaht. Dort hatten die Täter das Opfer zunächst in Thailand entführt und sodann gezwungen, seiner Bank in München telefonisch einen Überweisungsauftrag zu erteilen. Darin sah der 1. Strafsenat die Außenwirkung. Entsprechendes hat der 1. Strafsenat in dem Beschluss vom 24. Juni 1993 – 1 StR 30/93 – angenommen, weil das abgenötigte Verhalten – Ermöglichen des Eindringens der Täter in die Bank – eine Wirkung außerhalb des unmittelbaren Gewaltverhältnisses entfalten sollte.

Dieser Rechtsprechung hat sich der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 23. Juli 1993 – 2 StR 346/93 – angeschlossen und ausgesprochen, dass die vom 1. Strafsenat im Urteil vom 17. November 1992 entwickelten Grundsätze nicht entgegenstünden. Das Opfer wurde auf längere Dauer entführt, und das dem Opfer abgenötigte Verhalten sollte jedenfalls teilweise – Abheben von Geld mit der Scheckkarte aus Bankautomaten – eine Wirkung außerhalb des unmittelbaren Gewaltverhältnisses entfalten.

cc) Der 1. Strafsenat hat in seinem Urteil vom 5. Oktober 1993 – 1 StR 376/93 – (StV 1994, 80) seine Rechtsprechung fortgeführt und die einschränkende Auslegung des § 239b StGB auch auf die Handlungsalternative des „Entführens“ erweitert, wenn diese bereits unmittelbares Nötigungsmittel für ein Handlungsziel ist, das keinerlei Wirkung außerhalb des unmittelbaren Gewaltverhältnisses entfalten soll. Dieser Rechtsprechung ist der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 19. November 1993 – 2 StR 421/93 – mit der Anfrage an den 1. Strafsenat entgegengetreten, ob die Rechtsprechung der einschränkenden Auslegung des § 239b StGB für Fälle der Entführung aufgegeben werde.

ad) Der hier entscheidende 5. Strafsenat hat in seiner Anfrage beim 1. und 2. Strafsenat der Auffassung zugestimmt, dass § 239b StGB in Fällen eines Zwei-Personen-Verhältnisses einschränkend auszulegen sei. Bei einer Nötigung im Sinne des § 240 StGB, bei der dem Opfer mit den in § 239b StGB bezeichneten Folgen gedroht werde, könne der Anwendungsbereich dieser Vorschrift indes nicht mit den Kriterien einschränkend ausgelegt werden, die vom 1. Strafsenat entwickelt worden seien. Dagegen spreche schon, dass das Handlungsunrecht von Nötigungshandlungen wie der vorliegenden unmittelbare, für das Opfer erkennbare Todesdrohung mit folterähnlichen Mitteln und dadurch hervorgerufene Todesangst – auch mit dem erhöhten Strafrahmen der Nötigung in einem besonders schweren Fall nach § 240 Abs. 1 2. Alt. StGB (Höchststrafe von fünf Jahren) nicht stets angemessen geahndet werden könne. Der Senat sei der Ansicht, dass dafür der Strafrahmen des § 239b StGB – mit der Milderungsmöglichkeit nach Abs. 2 i. V. m. § 239a Abs. 2 StGB für minder schwere Fälle – angemessenere Ahndungsmöglichkeiten eröffne. Das Merkmal der Außenwirkung, das hier nicht gegeben sei, sei als Abgrenzungskriterium nicht geeignet.

Der Senat hat für den Fall der Nötigung nach § 240 StGB erwogen, im Zwei-Personen-Verhältnis bei der gebotenen restriktiven Anwendung der Geiselnahme nicht an das abgenötigte Verhalten anzuknüpfen, sondern an die Zwangslage, die gerade dadurch entstanden sei, dass der Täter einen anderen entführt oder sich seiner bemächtigt habe; damit die Zwangslage des Zwei-Personen-Verhältnisses der des Dreiecksverhältnisses in der Wirkung gleichstehe, müsse im Zwei-Personen-Verhältnis folgendes hinzukommen: Die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung oder einer langdauernden Freiheitsentziehung müsse so konkret sein, dass diese Folgen in den Vorgang der Entführung oder Bemächtigung eingebettet seien und aus der Sicht des Opfers als unmittelbar bevorstehend empfunden würden.

b) Der 1. und 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs haben mitgeteilt, dass ihre Rechtsprechung der beabsichtigten Entscheidung zum Verhältnis von § 239b StGB zu § 240 StGB nicht entgegenstehe. Allerdings hat der 1. Strafsenat geltend gemacht, dass das vom 5. Strafsenat erwogene Kriterium der unmittelbar bevorstehenden Folgen des Tatgeschehens als eingrenzendes Merkmal nicht geeignet sei. Das genannte Abgrenzungskriterium liegt indes hier vor, so dass es nicht darauf ankommt, wie in Fällen des Fehlens des Merkmals zu entscheiden wäre.

c) Der Senat bleibt deshalb bei seiner im Beschluss vom 13. Oktober 1993 vertretenen Auffassung, dass die Geiselnahme die Nötigung verdrängt, wenn in einem Zwei-Personen-Verhältnis infolge einer Nötigungshandlung der Tod oder die schwere Körperverletzung des Opfers aus dessen Sicht unmittelbar bevorstehen.

LaufhütteSchäferBasdorf
HorstkotteNack

Zitiert (11)