Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer Feststellungen zur verminderten Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 263/93
Datum
29.06.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs mit einem Schaden von über 2 Mio. DM verurteilt; das Landgericht nahm verminderte Schuldfähigkeit wegen Alkohol- und Lebensumständen an und milderte die Strafe. Der BGH hob den Strafausspruch auf, da die Feststellungen zur Störung und deren Auswirkung auf Einsichts‑ und Steuerungsfähigkeit zu unbestimmt waren. Mangels tragfähiger Feststellungen hatte das Landgericht zudem nicht geprüft, ob ein besonders schwerer Fall nach § 263 Abs. 3 StGB vorliegt. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung der §§ 20, 21 StGB setzt hinreichend konkrete Feststellungen zur vorgeworfenen Störung und deren Auswirkung auf Einsichts‑ und Steuerungsfähigkeit zu den jeweiligen Tatzeitpunkten voraus.

2

Bloße Angaben zu Alkoholgenuss, finanziellen oder familiären Schwierigkeiten genügen nicht; das Gericht hat darzulegen, in welcher Weise diese Umstände die Steuerungsfähigkeit konkret beeinflusst haben.

3

Sind die Feststellungen zur verminderten Schuldfähigkeit nicht tragfähig, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen, damit auch die Frage eines besonders schweren Falls (§ 263 Abs. 3 StGB) geprüft werden kann.

4

Die Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch ist zulässig, sofern der betreffende Entscheidungsteil nach dem inneren Zusammenhang der Urteilsgründe überprüfbar bleibt.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 16. Oktober 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL vom 29. Juni 1993 in der Strafsache gegen █ Martin aus ██, geboren am ███ ███ 1950 in ███, wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juni 1993, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Schäfer, Dr. Hager, Nack als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ████ aus ██ als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. Oktober 1992 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat ihm außerdem für die Dauer von fünf Jahren „die Ausübung jedes Handelsgewerbes im Ein- und/oder Verkauf verboten“.

Die von der Staatsanwaltschaft auf die Sachrüge gestützte, zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision ist auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Sie beanstandet die Annahme verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB und die Nichtanwendung des § 263 Abs. 3 StGB.

Das Rechtsmittel hat schon deshalb Erfolg, weil die Anwendung des § 21 StGB rechtlich zu beanstanden ist.

a) Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte in der Zeit vom 6. August 1991 bis zum 12. November 1991 bei Firmen in den neuen Bundesländern Waren bestellt mit der Absicht, diese nicht zu bezahlen; der dadurch eingetretene Schaden belief sich auf über 2 Mio. DM. Das Landgericht hat beim Angeklagten eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund des Alkoholgenusses des Angeklagten sowie seiner beruflichen und finanziellen Schwierigkeiten für nicht ausgeschlossen erachtet, obwohl der von ihm in der Hauptverhandlung gehörte Sachverständige Dr. ███████ aus rechtsmedizinischer Sicht keine Hinweise für eine verminderte Schuldfähigkeit gefunden hat. Es hat daher die Strafe dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB entnommen.

b) Die Beschränkung der Revision der Staatsanwaltschaft ist zulässig und wirksam. Die Beschränkung wäre unwirksam, wenn der Strafausspruch nach dem inneren Zusammenhang der Urteilsgründe nicht losgelöst vom Schuldspruch überprüfbar wäre (Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 318 Rdn. 6 m.w.N.). Weitergehend wird in der Literatur die Auffassung vertreten, Rechtsmittelbeschränkungen seien unwirksam, wenn in einem vorgreiflichen unangefochtenen Entscheidungsteil das Recht zu Lasten des Angeklagten offensichtlich falsch angewendet worden sei (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 318 Rdn. 41). Ein solcher Fall liegt hier ebenfalls nicht vor.

Zwar kann für die Beantwortung der Frage, ob § 263 Abs. 3 StGB anzuwenden ist, von Bedeutung sein, ob das strafbare Verhalten des Angeklagten als fortgesetzte Tat, wie das Landgericht meint, zu bewerten ist. Bei der Annahme von Tatmehrheit lagen besonders schwere Fälle bei den Einzeltaten angesichts des jeweils geringeren Schadensumfangs nicht ohne weiteres auf der Hand. Die Wertung, dass ein Fortsetzungszusammenhang zwischen den Teilakten besteht, ist aber nach den Feststellungen vertretbar: Die Tatausführung, der Lieferantenkreis und die Zeit der geplanten Tätigkeit standen von vornherein fest (UA S. 7 ff.). Entsprechend vorheriger Planung wurde nach Erhalt von Mustern und Angebots- sowie Preislisten nur noch entschieden, welche Waren bestellt wurden (UA S. 11). Im Übrigen würde sich der Angeklagte – was auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen ist (§ 301 StPO) – auch bei Annahme von Tatmehrheit im Ergebnis nicht günstiger stehen. Bei der dann nach § 53 StGB vorzunehmenden Bildung einer Gesamtstrafe wäre nach § 54 Abs. 2 StGB ein Strafrahmen bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe gegeben, während bei Annahme fortgesetzter Tat gemäß § 263 Abs. 1 und 3 StGB nur ein Strafrahmen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe eröffnet ist.

c) Die Urteilsausführungen zur Frage des Vorliegens verminderter Schuldfähigkeit halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie beschreiben die angenommene Störung nicht, machen insbesondere nicht deutlich, in welcher Weise sich die genannten Faktoren – hoffnungslose finanzielle Situation, endgültige Trennung von der Familie und regelmäßiger abendlicher Alkoholgenuss – auf die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu den jeweiligen Tatzeiten während der Bürotätigkeit des Angeklagten ausgewirkt haben. Dem Urteil kann nicht einmal entnommen werden, von welchen der in den §§ 20, 21 StGB bezeichneten Merkmale, deren Vorliegen Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften ist, das Landgericht ausgeht.

Die Unklarheiten führen zur Aufhebung des Strafausspruchs, zumal das Landgericht, möglicherweise ausgehend von verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten, das Vorliegen eines besonders schweren Falles des Betruges nach § 263 Abs. 3 StGB nicht erwogen hat.

2. Die Aufhebung der Strafe führt auch zur Aufhebung des Berufsverbots. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Entscheidungen BGHSt 22, 144, 145 und BGHR StGB § 70 Abs. 1 Pflichtverletzung 4 der erneuten Verhängung eines Berufsverbots nicht entgegenstehen, weil der Angeklagte hier eine werbende Tätigkeit ausgeübt hat. Er hat in einer Vielzahl von Fällen Waren angekauft. Den Feststellungen ist auch zu entnehmen, dass diese Waren weiter vertrieben wurden. Im Falle einer erneuten Anordnung der Maßregel wird der neue Tatrichter für eine bestimmtere Fassung der Reichweite des Berufsverbots Sorge zu tragen haben.

LaufhütteSchäferNack
HorstkotteHager

Zitiert von (3)