Treffer
BGH Beschluss

Revision: Keine Anwendung von §239a StGB bei bloßem Nötigungsmittel zur Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 419/93
Datum
27.07.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen schwerer räuberischer Erpressung und erpresserischen Menschenraubs verurteilt; die Revision hatte teilweise Erfolg. Der BGH stellt klar, dass §239a StGB nicht gilt, wenn das Sichbemächtigen des Opfers nur als unmittelbares Nötigungsmittel einer räuberischen Erpressung dient und keine darüber hinausgehende Außenwirkung beabsichtigt ist. Deshalb entfällt der Tatbestand des erpresserischen Menschenraubs; der Strafausspruch wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, da der Fehler die Strafzumessung beeinflusst haben kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 239a StGB (erpresserischer Menschenraub) findet keine Anwendung, wenn das Sichbemächtigen eines Opfers lediglich unmittelbares Nötigungsmittel zur Durchsetzung einer räuberischen Erpressung ist und der Täter keine darüber hinausgehende Außenwirkung des abgeforderten Verhaltens anstrebt.

2

Die Unzutreffendheit der Anknüpfung eines zusätzlichen Tatbestands kann zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Rückverweisung führen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Rechtsfehler die Strafzumessung beeinflusst hat.

3

Tateinheit ist nicht anzunehmen, sofern die einzelnen Tathandlungen keine eigenständige, über das unmittelbare Nötigungs- oder Ausbeutungsverhältnis hinausreichende Wirkung begründen.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 10. März 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 419/93 vom 27. Juli 1993 in der Strafsache gegen geboren am ███ 1961 in ███ ███ ████ ████ wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß §§ 2 und 4 StPO einstimmig am 27. Juli 1993 gemäß § 349 **Abs. 2

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 10. März 1993 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Vorwurf eines tateinheitlich begangenen erpresserischen Menschenraubs (§ 239a Abs. 1 StGB) entfällt; b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

Der Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung weist keinen Rechtsfehler auf. Dagegen kann die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen erpresserischen Menschenraubs nicht bestehen bleiben: Nach den Feststellungen bemächtigte sich der Angeklagte im Zusammenhang mit einem nach Geschäftsschluss begangenen Überfall auf eine McDonald’s-Gaststätte der Schichtführerin, die er unter Bedrohung mit einer geladenen Gaspistole zwang, aus ihrem auf dem Parkplatz dieses Anwesens abgestellten Pkw, mit dem sie heimfahren wollte, gleich wieder auszusteigen, die von ihr kurz zuvor abgesperrte Tür des Lokals aufzuschließen und ihm insgesamt ca. 12.090,– DM aus dem Tresor und einer Geldbombe auszuhändigen. Wie der Senat in seinem in BGHSt 39, 36 abgedruckten Urteil vom 17. November 1992 – 1 StR 334/92 entschieden hat, ist aber § 239a StGB in einschränkender Auslegung nicht anwendbar auf Fälle wie den vorliegenden, in denen das bloße Sichbemächtigen unmittelbares Nötigungsmittel einer räuberischen Erpressung ist und eine über dieses Gewaltverhältnis hinausreichende Außenwirkung des dem Opfer abgenötigten Verhaltens nach der Vorstellung des Täters nicht eintreten soll.

Das führt hier zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich der aufgezeigte Mangel auf die Bemessung der Strafe ausgewirkt hat; denn die Strafkammer berücksichtigt zu Lasten des Angeklagten, „dass er durch die vorliegende Tat zwei Straftatbestände erfüllt hat, die zueinander in Tateinheit stehen“.

GribbohmGranderathWahl
FothBeyer
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