Anwendung des §239a StGB bei bloßem Sichbemächtigen verneint – Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 43/93
- Datum
- 16.02.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 239a StGB ist restriktiv auszulegen und findet keine Anwendung, wenn das bloße Sichbemächtigen lediglich als unmittelbares Nötigungsmittel einer räuberischen Erpressung dient und keine Außenwirkung entfaltet.
Entfällt eine durch abweichende Rechtsqualifikation begründete Strafbarkeit, die bei der Strafzumessung berücksichtigt worden sein kann, so ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass das Strafmaß anders bestimmt worden wäre.
Die tateinheitliche Verwertung mehrerer Delikte bei der Strafzumessung ist nur dann zulässig, wenn die zugrunde liegende Qualifikation (z. B. erpresserischer Menschenraub) Bestand hat; fällt diese Qualifikation weg, kann dies die Strafzumessung beeinflussen.
Soweit die Feststellungen und die übrigen rechtlichen Bewertungen den Schuldspruch tragen und keine Rechtsfehler aufweisen, bleiben die Verurteilungen und Maßregeln bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 15. Oktober 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 43/93 vom 16. Februar 1993 in der Strafsache gegen ███ aus ██████████, geboren am ████████ 1964 in ██, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. Oktober 1992 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Vorwurf eines tateinheitlich begangenen erpresserischen Menschenraubs (§ 239a StGB) entfällt, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und mit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Sperrfrist von zwei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
1. Wie die Revision zu Recht geltend macht, tragen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs. Nach Auffassung des Senats (Urt. vom 17. November 1992 – 1 StR 534/92, zum Abdruck in BGHSt bestimmt) ist § 239a StGB in einschränkender Auslegung auf solche Fälle nicht anwendbar, in denen das bloße Sichbemächtigen unmittelbares Nötigungsmittel einer räuberischen Erpressung ist und keinerlei Außenwirkung entfaltet. So verhält es sich aber im vorliegenden Fall, in dem der Angeklagte die Geschädigte in der Videothek, in der diese beschäftigt war, unter Bedrohung mit einer Schreckschusspistole in seine Gewalt brachte. Der Schuldspruch war entsprechend zu ändern.
Das führt hier zur Aufhebung des Strafausspruchs. Dazu führt der Generalbundesanwalt zutreffend aus: „Das Landgericht hat die Strafe dem Rahmen des § 239a Abs. 2 StGB entnommen, welcher ein Jahr bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe für den minder schweren Fall der schweren räuberischen Erpressung beträgt (UA S. 25). Der Strafrahmen der schweren räuberischen Erpressung beläuft sich dagegen nur auf fünf Jahre. An dieses Höchstmaß reicht die vom Landgericht verhängte Strafe nahe heran. Deshalb ist nicht auszuschließen, dass die Kammer eine geringere Strafe festgesetzt hätte, wäre der Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB zur Anwendung gekommen. Außerdem hat das Landgericht bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu Lasten des Angeklagten verwertet, dass er tateinheitlich mehrere Delikte verwirklichte (UA S. 26). Damit ist auch der erpresserische Menschenraub angesprochen.“
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Auch der Maßregelausspruch kann bestehen bleiben.
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