Treffer
BGH Beschluss

BGH-Anfrage: § 239b StGB verdrängt § 240 StGB bei unmittelbar drohendem Tod im Zwei-Personen-Verhältnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 494/93
Datum
13.10.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der 5. Strafsenat hat über eine Revision gegen eine Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Geiselnahme (§ 239b StGB) zu befinden. Streitpunkt ist die Konkurrenz von Geiselnahme und Nötigung im Zwei-Personen-Verhältnis, insbesondere ob ein zusätzliches Merkmal der „Außenwirkung“ des abgenötigten Verhaltens erforderlich ist. Der Senat hält § 239b StGB für anwendbar, wenn aus Opfersicht infolge der Nötigungshandlung Tod oder schwere Körperverletzung unmittelbar bevorstehen, und sieht dann eine Verdrängung der Nötigung. Wegen möglicher Abweichung von der Rechtsprechung des 1. und 2. Strafsenats legt er die Frage diesen Senaten vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 239b StGB ist im Zwei-Personen-Verhältnis grundsätzlich restriktiv auszulegen, wenn Entführen oder Sichbemächtigen lediglich unmittelbares Nötigungsmittel für ein Delikt ohne darüber hinausgehende Zwangslage ist.

2

Bei einer Nötigung (§ 240 StGB) kann § 239b StGB gleichwohl zur Anwendung kommen, wenn die Drohung mit Tod oder schwerer Körperverletzung so konkret ist, dass diese Folgen aus Sicht des Opfers unmittelbar bevorstehen und in die Bemächtigungs-/Entführungssituation eingebettet sind.

3

Das Kriterium einer „Außenwirkung“ des abgenötigten Verhaltens ist kein tragfähiges allgemeines Eingrenzungskriterium für den Anwendungsbereich des § 239b StGB im Zwei-Personen-Verhältnis.

4

Liegt eine Geiselnahme i.S.d. § 239b StGB in einem Zwei-Personen-Verhältnis vor, verdrängt sie die Nötigung, wenn die für § 239b typische Zwangslage durch unmittelbar bevorstehende schwere Folgen gekennzeichnet ist.

5

Wertungswidersprüche bei Anwendung des § 239b StGB neben § 240 StGB sind vorrangig gesetzgeberisch zu lösen und können im Einzelfall über die Strafzumessung, insbesondere über minder schwere Fälle, abgemildert werden.

Rubrum

BESCHLUSS

vom 13. Oktober 1993 in der Strafsache gegen GC ██ Andreas aus ████████, dort geboren am ██ ███ 1963, wegen Geiselnahme u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **13. Oktober 1993

Tenor

Der 5. Strafsenat erwägt zu entscheiden, dass die Geiselnahme die Nötigung verdrängt, wenn in einem Zwei-Personen-Verhältnis infolge einer Nötigungshandlung der Tod oder die schwere Körperverletzung des Opfers aus dessen Sicht unmittelbar bevorstehen.

Die Sache wird dem 1. sowie dem 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit der Frage vorgelegt, ob einer solchen Entscheidung die Rechtsprechung der genannten Senate entgegensteht.

Gründe

Der Senat hat über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

1. Ende 1991 fuhren der Beschwerdeführer ███ und Lo, dessen Verurteilung rechtskräftig ist, zur Wohnung der Michaela █████, die als Aushilfskraft im Kiosk des GO tätig war.

Zuvor war Michaela ██ im Kiosk von ███ nach einer kurzen Auseinandersetzung bewusstlos geschlagen worden. In der Wohnung schlugen ██ und ██ auf den Ehemann ██ ein. Als Michaela ███ in panischer Angst um ihren Mann und ihr dreijähriges Kind

in die Wohnung stürzte, forderte ██ sie auf, im Auto mitzukommen. Dieser Aufforderung kam Michaela ███ nach, um ihre Familie zu schützen. Die nachfolgenden Vorgänge sind Gegenstand der Anklage und der Verurteilung.

███ und Lo fuhren mit der nichtsahnenden Michaela ███ in Richtung ELC in █████. Als sie fragte, wohin es denn gehe, erwiderte Lo nur: *„Ich bringe dich um!“*. Vor der █████ stellten sie das Auto ab. Sie zogen die vor Angst wie gelähmte Michaela ██ aus dem Wagen bis zur Brücke. Lo hob Michaela ███ über das Geländer der ELC, so dass sie mit dem Bauch über dem Geländer hing und infolge des so entstandenen Übergewichts fast heruntergestürzt wäre, wenn sie sich nicht im letzten Moment mit den Unterarmen im Geländer hätte verhaken können. Einen Sturz aus der Höhe von acht Metern hätte sie voraussichtlich nicht überlebt. Eine Stunde lang hielt Lo das Opfer nach Anweisung ████ über das Geländer. Dabei schob er sie bald mehr, bald weniger weit über das Geländer hinaus. Während dieser „Prozedur“ fragte ███ Michaela ███ immer wieder, was sie über seine (kriminellen) „Geschäfte“ wisse und was sein Bekannter ██ ihr erzählt habe. Sie beteuerte wiederholt, dass sie nichts wisse. Anschließend brachten die Angeklagten Michaela ███ zum Kiosk, wo sie bis 6.30 Uhr morgens verbleiben musste. Während dieser Zeit sprachen die Angeklagten in Anwesenheit des Opfers darüber, was sie weiter mit Michaela ███ machen sollten, ob sie etwa deren Finger in eine laufende Kreissäge halten sollten. Während der ganzen Zeit war Michaela ███ fast ohnmächtig vor

2. Das Bezirksgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Geiselnahme nach §§ 239b, 25 Abs. 2 StGB verurteilt. Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beschwerdeführers zu verwerfen. Er hält den Tatbestand des § 239b StGB für erfüllt. Die Angeklagten haben sich Michaela ███ bemächtigt, um sie durch die Drohung mit dem Tod zu einer Handlung zu nötigen, nämlich, ihr Wissen über Straftaten des ██ preiszugeben. Dass sie darüber hinaus veranlasst werden sollte, ihr Wissen anderen Personen nicht mitzuteilen, liegt nahe, ist aber nicht festgestellt worden.

II.

Der Senat sieht sich durch die Rechtsprechung des 1. sowie des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs an der Verwerfung der Revision gehindert.

1. Mit Beschluss vom 11. Juli 1991 – 1 StR 357/91 – (insoweit in BGHSt 38, 32 und NStZ 1991, 537 nicht abgedruckt) hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs noch den Tatbestand der Geiselnahme nach § 239b StGB in einem Fall bejaht, bei dem die Angeklagten ihr Opfer verschleppten und mit dem Tode bedrohten, um von ihm Haschisch zurückzuerhalten. Entsprechend hat der 1. Strafsenat im Urteil vom 14. Juli 1992 – 1 StR 243/91 – (NStZ 1993, 39) die Geiselnahme in einem Fall bejaht, in dem der Angeklagte von vornherein eine Entführung beabsichtigt, sich einer Frau bemächtigt und durch Bedrohung mit einer Pistole die Duldung des Geschlechtsverkehrs erzwungen hatte.

Im Urteil vom 17. November 1992 – 1 StR 534/92 – (BGHSt 39, 36 mit Anm. Geerds JR 1993, 424) hat der 1. Strafsenat den § 239b StGB einschränkend ausgelegt und entgegenstehende Erwägungen aus seinem Urteil vom 14. Juli 1992 aufgegeben. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte das Opfer in eine einsame Gegend gelockt und es durch Bedrohung mit einem Messer zur Herausgabe von Geld und zur Duldung des Geschlechtsverkehrs gezwungen. Der 1. Strafsenat hat ausgesprochen, dass die Vorschrift jedenfalls auf solche Fälle nicht anwendbar sei, in denen das bloße Sichbemächtigen unmittelbares Nötigungsmittel einer Vergewaltigung, sexuellen Nötigung oder räuberischen Erpressung ist und in denen eine über das hierdurch begründete unmittelbare Gewaltverhältnis zwischen Täter und Opfer hinausreichende Außenwirkung des abgenötigten Verhaltens nach der Vorstellung des Täters nicht eintreten soll. Die Einschränkung des vom Wortlaut gezogenen Anwendungsbereichs folge für die zu beurteilenden Fallgestaltungen sowohl aus der historischen als auch aus der teleologischen und systematischen Auslegung. Mit der Fallgestaltung seien insbesondere die Fälle gemeint, in denen der Täter mit seiner Gewaltund Nötigungshandlung jede Außenwirkung gerade vermeiden wolle.

Diese Auffassung hat der 1. Strafsenat mit dem Urteil vom 19. Januar 1993 – 1 StR 782/92 und den Beschlüssen vom 15. Dezember 1992 – 1 StR 498/92 –, 2. Februar 1993 – 1 StR 528/92 – und 27. Juli 1993 – 1 StR 419/93 – für die Fälle der Vergewaltigung, sexuellen Nötigung und räuberischen Erpressung bekräftigt. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hat der 1. Strafsenat mit Beschluss vom 16. Februar 1993 – 1 StR 43/93 – den § 239a StGB wegen fehlender Außenwirkung – der Angeklagte hatte das Opfer in der Videothek, in der es beschäftigt war, unter Bedrohung mit einer Schreckschusspistole in seine Gewalt gebracht – nicht angewendet.

2. In dem Beschluss vom 22. Juni 1993 – 1 StR 69/93 hat der 1. Strafsenat demgegenüber den insoweit vergleichbaren Tatbestand des § 239a StGB bejaht. Dort hatten die Täter das Opfer zunächst in Thailand entführt und sodann gezwungen, seiner Bank in München telefonisch einen Überweisungsauftrag zu erteilen. Darin sah der 1. Strafsenat die Außenwirkung. Entsprechendes hat der 1. Strafsenat in dem Beschluss vom 24. Juni 1993 – 1 StR 30/93 – angenommen, weil das abgenötigte Verhalten – Ermöglichen des Eindringens der Täter in die Bank – eine Wirkung außerhalb des unmittelbaren Gewaltverhältnisses entfalten sollte.

Dieser Rechtsprechung hat sich der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 23. Juli 1993 – 2 StR 346/93 – angeschlossen und ausgesprochen, dass die vom 1. Strafsenat im Urteil vom 17. November 1992 entwickelten Grundsätze nicht entgegenstünden. Das Opfer wurde auf längere Dauer entführt und das dem Opfer abgenötigte Verhalten sollte jedenfalls teilweise – Abheben von Geld aus Bankautomaten mittels Scheckkarte – eine Wirkung außerhalb des unmittelbaren Gewaltverhältnisses entfalten.

3. Der 1. Strafsenat hat in seinem Urteil vom 5. Oktober 1993 – 1 StR 376/93 seine Rechtsprechung fortgeführt und die einschränkende Auslegung des § 239b StGB auch auf die Handlungsalternative des „Entführens“ erweitert, wenn diese bereits unmittelbares Nötigungsmittel für ein Handlungsziel ist, das keinerlei Wirkung außerhalb des unmittelbaren Gewaltverhältnisses entfalten soll. Nach den Feststellungen hatte der Täter das Opfer entführt und ihm damit gedroht, es umzubringen, wenn es sich nicht füge. Im Wald erzwang er nach massiver Gewalteinwirkung gegen den Hals und unter Todesdrohungen schließlich nach einer Reihe gravierender sonstiger sexueller Handlungen mehrfach den Geschlechtsverkehr. Der 1. Strafsenat hat das über die Vergewaltigung hinausgehende Handlungsunrecht der Entführung dadurch erfasst, dass er auch den Tatbestand des § 237 StGB als erfüllt ansah. Diese speziellen Straftatbestände (Entführung, Vergewaltigung und sexuelle Nötigung) würden die Geiselnahme – auch nach dem Willen des Gesetzgebers – verdrängen.

III.

1. Der anfragende Senat ist mit dem 1. Strafsenat der Meinung, dass § 239b StGB in Fällen eines Zwei-Personen-Verhältnisses einschränkend auszulegen ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Entführen oder das Sichbemächtigen die Nötigungshandlung im Rahmen einer räuberischen Erpressung, einer Vergewaltigung oder einer sexuellen Nötigung darstellt. Bei diesen Tatbeständen spricht schon die systematische Auslegung gegen die Anwendbarkeit des § 239b StGB. Entsprechendes mag bei anderen Fallgestaltungen gelten, in denen eine Geiselnahme in einem Zwei-Personen-Verhältnis Strafgesetze verletzt, durch die ein spezieller Lebenssachverhalt umfassend strafrechtlich in einer Weise geregelt ist, dass das Unrecht dem Verbrechenstatbestand des § 239b StGB entsprechend geahndet werden kann.

2. In den oben genannten Entscheidungen mussten sich der 1. und der 2. Strafsenat nicht mit der Frage befassen, ob § 239b StGB auch dann verdrängt wird, wenn das Opfer durch die Drohung mit dem Tod zu einem Verhalten im Sinne des § 240 StGB genötigt wird, ohne dass die weitergehenden Voraussetzungen solcher Verbrechenstatbestände hinzukommen, die in ihrer Strafdrohung der des § 239b StGB entsprechen. Möglicherweise wollen die genannten Senate die einschränkende Auslegung des § 239b StGB auch auf diese Fälle erstrecken, denn die Einschränkung soll „jedenfalls“ für die Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und die räuberische Erpressung sowie für das Vergehen des § 237 StGB gelten.

2. Der anfragende Senat ist der Auffassung, dass bei einer Nötigung im Sinne des § 240 StGB, bei der dem Opfer mit den in § 239b StGB bezeichneten Folgen gedroht wird, – anders als in den Fällen der §§ 177, 178 und 255 StGB – der Anwendungsbereich des § 239b StGB nicht mit den Kriterien *„spezieller Lebenssachverhalt, der seit jeher zum Kernbestand des materiellen Strafrechts zählt“, und „Außenwirkung“* einschränkend ausgelegt werden kann.

a) Dagegen spricht zunächst, dass das Handlungsunrecht von Nötigungshandlungen wie der vorliegenden – unmittelbare, für das Opfer erkennbare Todesdrohung mit folterähnlichen Mitteln und dadurch hervorgerufene Todesangst – auch mit dem erhöhten Strafrahmen der Nötigung in einem besonders schweren Fall nach § 240 Abs. 2 2. Alt. StGB (Höchststrafe von fünf Jahren) nicht stets angemessen geahndet werden kann. Der Senat ist vielmehr der Ansicht, dass dafür der Strafrahmen des § 239b StGB mit der Milderungsmöglichkeit nach Abs. 2 i. V. m. § 239a Abs. 2 StGB für minder schwere Fälle – angemessenere Ahndungsmöglichkeiten eröffnet. Dass der 1. Strafsenat in seinem Urteil vom 5. Oktober 1993 für das Handlungsunrecht der Entführung den – mit der Nötigung vergleichbaren – Strafrahmen des § 237 StGB für ausreichend erachtet hat, steht dem nicht entgegen, denn dort ging es nur noch um das *„über die Vergewaltigung hinausgehende Handlungsunrecht“*.

b) Der Tatbestand der Geiselnahme wäre hier allerdings zu verneinen, wenn auch bei Nötigungshandlungen wie der vorliegenden das vom 1. Strafsenat als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal aufgestellte Erfordernis der Außenwirkung des abgenötigten Verhaltens hinzukommen müsste. Hier nämlich sollte nach der Vorstellung der Tater keine über das unmittelbar tatbezogene Gewaltverhältnis hinausreichende Außenwirkung des abgenötigten Verhaltens eintreten.

Der anfragende Senat hält das Merkmal der Außenwirkung nicht für ein taugliches Eingrenzungskriterium. Die Unbestimmtheit dieses Begriffs ergibt sich schon aus den genannten Fällen aus der Rechtsprechung des 1. und des 2. Strafsenats. Im hiesigen Fall würde eine Außenwirkung wohl fehlen, wenn das Opfer gezwungen werden sollte, Dritten gegenüber zu schweigen, dagegen wohl vorliegen, wenn die Nötigung zum Ziel hatte, das Opfer zu einer Erklärung Dritten gegenüber zu veranlassen.

c) Der Senat möchte im Zwei-Personen-Verhältnis für den Fall der Nötigung nach § 240 StGB – die gebotene restriktive Anwendung der Geiselnahme nicht an das abgenötigte Verhalten anknüpfen, sondern an die Zwangslage, die gerade dadurch entstanden ist, dass der Täter einen anderen entführt oder sich seiner bemächtigt hat (§ 239b Abs. 1 StGB). Dafür spricht die amtliche Überschrift „Geiselnahme“ des § 239b StGB, die die im klassischen Dreiecksverhältnis begründete Zwangslage umschreibt. Damit die Zwangslage des Zwei-Personen-Verhältnisses der des Dreiecksverhältnisses in der Wirkung gleichsteht, muss im Zwei-Personen-Verhältnis hinzukommen, dass die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung oder einer lang dauernden Freiheitsentziehung so konkret ist, dass diese Folgen in den Vorgang der Entführung oder Bemächtigung eingebettet und aus der Sicht des Opfers unmittelbar bevorstehend sind.

Bei der Geiselnahme im Dreiecksverhältnis weiß der Genötigte typischerweise nicht, wie konkret und unmittelbar die Gefahr für das Opfer ist; er muss aber die unmittelbar drohende Gefahr in Rechnung stellen. Deshalb reicht im Dreiecksverhältnis schon die Sorge um das Wohl des Opfers aus. Im Zwei-Personen-Verhältnis kennt der Genötigte seine Zwangslage selbst; somit hat seine Sorge um sein eigenes Wohl nur dann ein dem Dreiecksverhältnis vergleichbares Gewicht, wenn die Drohung so konkret ist, dass aus seiner Sicht die angedrohten Folgen unmittelbar bevorstehen.

Im vorliegenden Fall war dem Opfer die Lebensgefahr nicht nur für einen späteren Zeitpunkt angedroht; vielmehr drohte der Tod objektiv und aus der Sicht des Opfers infolge der folterähnlichen Nötigungshandlung unmittelbar. Dieser Umstand rechtfertigt die Anwendung des § 239b StGB mit seinem hohen Strafrahmen. Deshalb möchte der Senat die Revision verwerfen.

IV.

Der Senat verkennt nicht, dass mit dieser Gesetzesauslegung nicht alle Konkurrenzfragen befriedigend gelöst werden können, die infolge des erheblichen gesetzgeberischen Eingriffs mit dem Gesetz vom 9. Juni 1989 in die systematische Struktur der Strafvorschriften durch die Erweiterung der Geiselnahme und des erpresserischen Menschenraubs auf Zwei-Personen-Verhältnisse auftreten können. Mit dem 1. und 2. Strafsenat ist er der Meinung, dass diese Vorschriften einschränkend ausgelegt werden sollten. Soweit es die Konkurrenz mit der Vergewaltigung, sexuellen Nötigung und räuberischen Erpressung angeht, folgt er der Rechtsprechung der genannten Senate schon aus Gründen der systematischen Auslegung, ohne dass auf das nach Ansicht des Senats ungeeignete Merkmal der Außenwirkung abgestellt zu werden braucht.

Bei der Nötigung kommt § 239b StGB demgegenüber zur Anwendung, wenn die Drohung aus der Sicht des Opfers so konkret ist, dass die angedrohten Folgen unmittelbar bevorstehen. Wertungswidersprüche, die durch Anwendung des Verbrechenstatbestandes nach § 239b StGB in Fällen der Nötigung nach § 240 StGB entstehen, können in ihren Auswirkungen dadurch abgemildert werden, dass der Strafzumessung der für minder schwere Fälle des § 239b StGB vorgesehene Strafrahmen zugrunde gelegt wird.

In erster Linie ist es Aufgabe des Gesetzgebers, derartige Systembrüche zu beseitigen. Auf die entsprechenden Probleme wurde im Gesetzgebungsverfahren (Empfehlung des Rechts- und Innenausschusses des Bundesrats vom 28. April 1989 – BR-Drucks. 222/1/89 S. 4 –) und in der Literatur mit beachtlichen Argumenten hingewiesen (Blei JA 1977, 92; Sturm MDR 1977, 9; Kunert/Bernsmann NStZ 1989, 450).

Angst.HorstkotteHager
LaufhütteHarmsNack

Zitiert (8)

Zitiert von (1)