Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; §239a Abs.1 StGB bei Entführung mit Kraftfahrzeug anwendbar

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 30/93
Datum
24.06.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kempten ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, da die Revisionsnachprüfung keinen zu seinen Lasten wirkenden Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Hinsichtlich des Vorwurfs des erpresserischen Menschenraubs bestätigt der Senat, dass § 239a Abs. 1 StGB auch bei Entführung mit einem Kraftfahrzeug und bei erzwungenem Verhalten, das Wirkung außerhalb des unmittelbaren Gewaltverhältnisses entfaltet, anwendbar ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

§ 239a Abs. 1 StGB (erpresserischer Menschenraub) kann auch dann Anwendung finden, wenn das Opfer mittels eines Kraftfahrzeugs entführt wurde.

3

Erpresserischer Menschenraub erfasst auch Konstellationen, in denen das erzwungene Verhalten des Opfers eine Wirkung außerhalb des unmittelbaren Gewaltverhältnisses entfalten soll (z. B. Ermöglichung des Eindringens in eine Bank).

4

Die im Urteil des Senats vom 17. November 1992 (1 StR 534/92, BGHSt 39, 36) entwickelten Grundsätze stehen der Anwendung des § 239a Abs. 1 StGB in solchen Fällen nicht entgegen.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten (Allgäu), 8. Oktober 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 30/93 vom 24. Juni 1993 in der Strafsache gegen ███, geboren am ███ 1962 in [REDACTED], wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 1993 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 8. Oktober 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Was den Vorwurf des tateinheitlich mit schwerer räuberischer Erpressung begangenen erpresserischen Menschenraubs angeht (Fall II 7), so stehen die Grundsätze, die der Senat in seinem Urteil vom 17. November 1992 – 1 StR 534/92 – (BGHSt 39, 36) entwickelt hat, der Anwendung des § 239a Abs. 1 StGB jedenfalls deshalb nicht entgegen, weil der Zeuge Schmid mit einem Kraftfahrzeug entführt worden ist und darüber hinaus das ihm abgenötigte Verhalten – Ermöglichen des Eindringens der Täter in die Bank – eine Wirkung außerhalb des unmittelbaren Gewaltverhaltnisses entfalten sollte.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

FothUlsamerGranderath
GribbohmBrüning
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