Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Abgrenzung der Geiselnahme zu Vergewaltigung bei Bedrohung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 782/92
Datum
19.01.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Verurteilung wegen Vergewaltigung. Streitpunkt war, ob zusätzlich Geiselnahme (§239b StGB) vorliegt. Der Senat stellt klar, dass §239b restriktiv auszulegen ist und nicht greift, wenn die Bemächtigung des Opfers allein zum Zweck der Vergewaltigung erfolgt. Weitere Prüfungen ergaben keine Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 239b StGB ist einschränkend auszulegen und findet keine Anwendung, wenn sich der Täter des Opfers allein zum Zweck der Begehung einer Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung bemächtigt und keine über das unmittelbare Gewaltverhältnis hinausreichende Außenwirkung beabsichtigt.

2

Das unmittelbare Erlangen von Gewalt über eine Person durch Drohung mit einer Waffe, das ausschließlich der Durchsetzung einer sexuellen Handlung dient, ist als Vergewaltigung/sexuelle Nötigung (§§ 177, 178 StGB) zu bestrafen und begründet nicht ohne weiteres den Tatbestand der Geiselnahme.

3

Bei der Auslegung weit gefasster Strafnormen sind Entstehungsgeschichte sowie teleologische und systematische Gesichtspunkte zu berücksichtigen, um eine unangemessene Ausdehnung des Anwendungsbereichs zu vermeiden.

4

Bei revisionsrechtlicher Sachrüge führt die Feststellung, dass die Gewaltanwendung ausschließlich der Erwirkung des sexuellen Verkehrswillens diente, nicht zur Annahme zusätzlicher Freiheitsberaubungsdelikte, sofern die für diese Tatbestände erforderlichen weiteren Merkmale fehlen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 23. Juli 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 782/92 vom 19. Januar 1993 in der Strafsache gegen ██ aus ████ geboren Erich am 1961 in █████ wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Januar 1993, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Granderath, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Brünning, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Beyer, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Richter am Amtsgericht ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Juli 1992 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch die Revision entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet, dass der Angeklagte nicht auch wegen Geiselnahme (§ 239b StGB) verurteilt worden ist. Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

In der Nacht vom 8. zum 9. April 1992 bestellte der Angeklagte eine Prostituierte in seine Wohnung und führte dort mit ihr einvernehmlich den Geschlechtsverkehr aus. Als die Frau anschließend telefonisch ein Taxi herbeirufen wollte, holte der Angeklagte aus seinem Wohnzimmer eine täuschend echt aussehende, mit Gas- und Platzpatronen geladene Schreckschusspistole, bedrohte damit die Prostituierte und veranlasste sie mit der Bemerkung, es handele sich um eine .45er Magnum, die „große Löcher mache“, den ungeschützten Geschlechtsverkehr mit ihm zu dulden. Er erkannte dabei, dass sein Opfer mit diesem Verkehr nicht einverstanden war und ihn nur in ihrer Todesangst über sich ergehen ließ. Während der Tat behielt der Angeklagte die Waffe in Reichweite neben sich.

Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, das Landgericht hätte bei dem festgestellten Sachverhalt den Angeklagten auch wegen Geiselnahme verurteilen müssen, trifft nicht zu. Zwar ist es richtig, dass die Bestimmung des § 239b StGB ihrem Wortlaut nach auch Fallgestaltungen der vorliegenden Art erfasst; insbesondere kann die unter Bedrohung mit einer Waffe erlangte Gewalt über eine Person ein „Sich-Bemächtigen“ im Sinne dieser Vorschrift darstellen. In seiner nach Erlass des angefochtenen Urteils ergangenen, zur Veröffentlichung in der Sammlung BGHSt vorgesehenen Grundsatzentscheidung vom 17. November 1992 (1 StR 534/92) hat der Senat jedoch klargestellt, dass § 239b StGB einschränkend ausgelegt werden muss. Die Vorschrift ist deshalb nicht auf solche Fälle anzuwenden, in denen das bloße Sich-Bemächtigen – wie hier – unmittelbares Nötigungsmittel einer Vergewaltigung oder einer sexuellen Nötigung ist und in denen eine über das hierdurch begründete unmittelbare Gewaltverhältnis zwischen Täter und Opfer hinausreichende Außenwirkung des abgenötigten Verhaltens nach der Vorstellung des Täters nicht eintreten soll. Bemächtigt sich der Täter des Opfers allein zu dem

Zweck, es zu vergewaltigen oder sexuell zu nötigen, und verwirklicht er diese Absicht innerhalb des genannten Gewaltverhältnisses, so ist er daher lediglich wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung (§§ 177, 178 StGB) zu bestrafen. Diese restriktive Auslegung erscheint, wie der Senat in dem Urteil vom 17. November 1992 im Einzelnen dargelegt hat, vor allem nach der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, darüber hinaus aber auch nach teleologischen und systematischen Regeln geboten, um eine unangemessene Ausdehnung des vom Wortlaut her zu weit gezogenen Anwendungsbereichs des § 239b StGB zu vermeiden.

II.

Auch im Übrigen hat die auf Grund der Sachrüge vorgenommene Überprüfung des landgerichtlichen Urteils keinen Rechtsfehler zu Gunsten oder zu Ungunsten (§ 301 StPO) des Angeklagten ergeben. Die Revision der Staatsanwaltschaft erweist sich deshalb in vollem Umfang als erfolglos.

GribbohmBrünningWahl
GranderathBeyer
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