Revision: Geiselnahme entfällt, Strafausspruch aufgehoben bei Jugendstrafe wegen Vergewaltigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 528/92
- Datum
- 02.02.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Geiselnahme kommt nicht in Betracht, wenn die Tat die typischen Merkmale der Geiselnahme nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen nicht erfüllt.
Ist nicht auszuschließen, dass das Strafmaß bei Wegfall einer Qualifikation (z. B. Geiselnahme) anders ausfallen würde, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei Jugendstrafen sind die Strafdrohungen des Strafgesetzbuches nicht unmittelbar bindend; sie sind jedoch zur Bestimmung des Unrechtsgehalts und als Anhaltspunkt für die Strafzumessung heranzuziehen.
Soweit die Revisionsprüfung keine weiteren Rechtsfehler ergibt, bleiben die übrigen Verurteilungen und Nebenfolgen unberührt.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 10. April 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 528/92 vom 2. Februar 1993 in der Strafsache gegen ███████ ███, geboren am ███ ██ 1970 in █████ wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu III, auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Februar 1993 einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10. April 1992 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Geiselnahme entfällt; 2. im Strafausspruch aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Vergewaltigung zu Jugendstrafe verurteilt. Die Tat war jedoch so beschaffen, dass nach den Grundsätzen, die der Senat in dem Urteil vom 17. November 1992 – 1 StR 534/92 aufgestellt hat, eine Verurteilung wegen Geiselnahme nicht in Betracht kommt. – Deshalb ändert der Senat den Schuldspruch.
Da nicht auszuschließen ist, dass die Strafe bei Verurteilung nur wegen Vergewaltigung milder ausgefallen wäre, hebt der Senat den Strafausspruch auf. Zwar gelten für die Jugendstrafe die Strafdrohungen des Strafgesetzbuchs nicht, doch sind sie für den Unrechtsgehalt auch der von einem Jugendlichen begangenen Tat nicht ohne Bedeutung. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht deshalb erwogen, dass bei einem Erwachsenen die Mindeststrafe nach § 239b StGB fünf Jahre betragen hätte; gerade diese Vorschrift aber entfällt.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wird nicht berührt.
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