Treffer
BGH Beschluss

Revisionen verworfen: Bestätigung von Verurteilung wegen schweren Raubes und §239a StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 346/93
Datum
23.07.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen ein Urteil des LG Frankfurt wegen schweren Raubes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub ein. Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet und bestätigt Strafen, Einziehung und Unterbringung. Er betont, dass § 239a StGB bei längerem Verbringen des Opfers und bei Abzug von Geld mittels Karte zur Außenwirkung anwendbar ist. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 239a StGB ist anwendbar, wenn der Täter das Opfer an andere Orte verbringt und dadurch die erste Alternative des Tatbestandes (längere Dauer in der Gewalt des Täters) verwirklicht.

2

§ 239a StGB findet auch dann Anwendung, wenn das durch Nötigung erzwungene Verhalten des Opfers eine Wirkung außerhalb des unmittelbaren Gewaltverhältnisses entfaltet (z. B. Abheben von Geld mittels Karte).

3

Erfolgt das Sich-Bemächtigen des Opfers ausschließlich zur unmittelbaren Nötigung ohne beabsichtigte Außenwirkung des abgenötigten Verhaltens, ist § 239a StGB in einschränkender Auslegung nicht anzuwenden; die Tat ist dann nach §§ 253, 255 StGB zu beurteilen.

4

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine zu Gunsten der Revision begründenden Rechtsfehler ergab.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 25. Februar 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 346/93

vom 23. Juli 1993

in der Strafsache gegen

███, ohne festen Wohnsitz, Uwe Heinz, geboren am ███ ██████ 1964 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,

██, aus [REDACTED], geboren Oliver am ███ █████ in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. Juli 1993 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 1993 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten des schweren Raubes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten ███████ zu sieben Jahren und den Angeklagten ██████████ zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt – bei teilweisem Vorwegvollzug der Strafen – angeordnet. Außerdem hat es das asservierte Küchenmesser eingezogen und die Angeklagten verurteilt, als Gesamtschuldner 2.717,50 DM an das Tatopfer zu zahlen.

Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten sind unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Zwar meint der Generalbundesanwalt, der Schuldspruch müsse dahin geändert werden, dass die Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs (§ 239a StGB) entfalle. Das trifft aber nicht zu. Die vom 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 17. November 1992 (BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sichbemächtigen 2 = StV 1993, 193 = BGHSt 39, 36) entwickelten Grundsätze stehen dieser Verurteilung nicht entgegen. In jenem Urteil wird ausgeführt, § 239a StGB sei (ebenso wie § 239b StGB) in einschränkender Auslegung auf solche Fälle nicht anwendbar, in denen das bloße Sich-Bemächtigen unmittelbares Nötigungsmittel (u. a.) einer räuberischen Erpressung sei und in denen eine über das hierdurch begründete unmittelbare Gewaltverhältnis zwischen Täter und Opfer hinausreichende Außenwirkung des abgenötigten Verhaltens nach der Vorstellung des Täters nicht eintreten solle; bemächtige sich der Täter des Opfers allein zu dem Zweck, es (u. a.) zu erpressen, und verwirkliche er diese Absicht innerhalb des Gewaltverhältnisses, so sei er daher lediglich nach (u. a.) §§ 253, 255 StGB zu bestrafen. Vorliegend erschöpfte sich jedoch die Tat der Angeklagten nicht darin, dass sie sich des Opfers zu dessen unmittelbarer Nötigung bemächtigten, vielmehr wurde das Opfer von ihnen durch Verbringen an andere Orte teils mit seinem eigenen Kraftfahrzeug auf längere Dauer entführt (1. Alternative des Tatbestandes des § 239a Abs. 1 StGB) und befand sich etwa 1 1/2 Stunden in ihrer Gewalt. Darüber hinaus sollte das dem Opfer abgenötigte Verhalten jedenfalls teilweise – Abheben von Geld aus Bankautomaten mittels Scheckkarte – eine Wirkung außerhalb des unmittelbaren Gewaltverhältnisses entfalten. Bei einer

solchen Sachlage gibt es keinen Grund, § 239a StGB nicht anzuwenden (vgl. BGH, Urt. v. 22. Juni 1993 – 1 StR 69/93; Beschl. v. 24. Juni 1993 – 1 StR 30/93).

Dass die Revision der Angeklagten keinen Erfolg hat, kann der Senat gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss aussprechen. Zwar hat der Generalbundesanwalt seinen Antrag, die Revision nach dieser Vorschrift zu verwerfen, mit der Maßgabe – und unter Hinweis auch auf Absatz 4 des § 349 StPO – gestellt, dass die Verurteilung der Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs entfalle. Das hindert den Senat jedoch nicht an der uneingeschränkten Verwerfung der Rechtsmittel. Denn dieser Zusatz im Antrag des Generalbundesanwalts und die Begründung hierzu ändern nichts an dem angestrebten Ergebnis der Verwerfung der Revisionen durch Beschluss des Revisionsgerichts (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli 1985 – 4 StR 344/85 –, v. 17. Dezember 1985 – 4 StR 638/85 – und v. 20. Januar 1993 – 3 StR 575/92).

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