Revision teilweise stattgegeben: Geiselnahme (§239b StGB) entfällt, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 498/92
- Datum
- 15.12.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafvorschrift des § 239b StGB ist nach einschränkender Auslegung in Fällen der vorliegenden Art nicht anzuwenden.
Ergibt sich bei Nachprüfung, dass ein Schuldspruch fehlerhaft ist, ist dieser aufzuheben, soweit der Rechtsfehler festgestellt wird; übrige, fehlerfreie Verurteilungen bleiben unberührt.
Konnte nicht ausgeschlossen werden, dass ein Rechtsfehler die Strafzumessung beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe und Kosten zurückzuverweisen.
Bei Aufhebung des Strafausspruchs kann der Bundesgerichtshof zur Gewährleistung einer neutrale Neubewertung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 13. März 1992
Rubrum
BESCHLUSS
1 StR 498/92 vom 15. Dezember 1992 in der Strafsache gegen ███ aus ███ geboren am Peter Gerhard ███ 1963 in ████ wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu Nr. 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Dezember 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. März 1992 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Vorwurf einer tateinheitlich begangenen Geiselnahme (§ 239b StGB) entfällt, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Vergewaltigung, sexueller Nötigung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von
sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.
Wie der Senat in seinem zum Abdruck in BGHSt bestimmten Urteil vom 17. November 1992 – 1 StR 534/92 entschieden hat, führt eine einschränkende Gesetzesauslegung dazu, dass die Strafvorschrift des § 239b StGB in Fällen der vorliegenden Art nicht anwendbar ist.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand. Der Senat kann nicht völlig ausschließen, dass sich der aufgezeigte Mangel auf die Bemessung der Strafe ausgewirkt hat, zumal das Landgericht strafschärfend anführt, neben der Vergewaltigung habe sich der Angeklagte „noch weiterer, schwerwiegender Straftaten, nämlich der Geiselnahme, der sexuellen
Nötigung und der gefährlichen Körperverletzung“ schuldig gemacht (UA S. 55).
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