Revisionsteil Erfolg: Teileinstellung wegen Verjährung, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 206/93
- Datum
- 04.05.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine fortgesetzte Handlung kann bei jahrelangem, in sich wiederkehrendem sexuellem Missbrauch innerhalb eines konstanten Beziehungsgeflechts dann angenommen werden, wenn keine erheblichen zeitlichen Unterbrechungen den Fortsetzungszusammenhang durchbrechen.
Erhebliche zeitliche Unterbrechungen zwischen Einzelhandlungen schließen die rechtliche Einheit der Tatfolge aus; solche Einzeltaten sind gesondert zu bewerten und werden bei Ablauf der Verjährung einzustellen.
Zeitbar verjährte Vortaten dürfen bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden, sie dürfen jedoch nicht in gleicher Weise gewichtet werden wie die für den Schuldspruch tragenden, nicht verjährten Taten.
Hebt die Teileinstellung wegen Verjährung einen erheblichen Anteil des zuvor zugrunde gelegten Schuldumfangs auf, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache unter erneuter Feststellung des Schuldumfangs und der Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 10. Juni 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. Mai 1993 in der Strafsache gegen Wolfgang Ginther aus █████ ███ dort geboren am ███ █████ 1944, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 1993
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 4 StPO
1. das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes bis Herbst 1981 verurteilt worden ist; die dadurch entstandenen Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last;
2. das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Juni 1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit sexuellem Missbrauch eines Kindes zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge einen Teilerfolg: Sie führt zur Teileinstellung des Verfahrens wegen rechtsfehlerhafter Einbeziehung verjährter Taten des sexuellen Missbrauchs eines Kindes und der sexuellen Nötigung in die abgeurteilte fortgesetzte Handlung sowie zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Mit Recht beanstandet die Revision die Annahme einer einzigen fortgesetzten Tat. Zwar hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest, dass bei jahrelangem sexuellem Missbrauch desselben Kindes in einer Vielzahl von Einzelfällen in sich wiederholender, gleichartiger oder ähnlicher Weise im Rahmen eines Beziehungsgeflechts bei gleichbleibenden häuslichen und familiären Verhältnissen auch ohne weitere Begrenzung der beabsichtigten Tatdauer die Voraussetzungen eines Gesamtvorsatzes erfüllt und damit die Annahme einer fortgesetzten Handlung gerechtfertigt sein können (Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 1992 – 5 StR 302/92 –, BGHR StGB vor § 1 f.H. Gesamtvorsatz 50, und vom 10. November 1992 – 5 StR 545/92 –, BGHR aaO Gesamtvorsatz 51, unter Berufung auf den Beschluss des 1. Strafsenats vom 25. März 1992 – 1 StR 57/92 –, BGHR aaO Gesamtvorsatz 38; zustimmend der 2. Strafsenat, Beschluss vom 6. November 1992 – 2 StR 519/92 –, BGHR aaO Gesamtvorsatz 47, und der 4. Strafsenat, Beschlüsse vom 19. November 1992 – 4 StR 522/92 –, BGHR aaO Gesamtvorsatz 48, und vom 16. März 1993 – 4 StR 81/93 –, ferner der 3. Strafsenat, Beschluss vom 12. August 1992 – 3 StR 304/92 –, BGHR aaO Gesamtvorsatz 44). Nach diesen Grundsätzen liegt zwar nahe, dass der festgestellte, im Durchschnitt wöchentliche sexuelle Missbrauch der damals sieben- bis elfjährigen Nebenklägerin von Anfang 1978 bis Mitte 1981 als eine fortgesetzte Handlung gewertet werden konnte.
Indes hatte der Umzug des Mädchens von ████ zur Großmutter nach █████ Mitte 1981, wonach die sexuellen Übergriffe – von einer im Jahre 1982 festgestellten Ausnahme abgesehen – nurmehr während der Schulferien in ███ geschahen, eine so erhebliche zeitliche Unterbrechung zur Folge, dass die vorangegangenen sexuellen Handlungen nicht mehr in einem Fortsetzungszusammenhang mit den anschließenden stehen können (vgl. dazu die o. a. Beschlüsse des 4. Strafsenats).
Da die Verjährung erstmals im Oktober 1991 unterbrochen wurde, ist das Verfahren wegen der zu jener Zeit mehr als zehn Jahre zurückliegenden Einzeltaten des sexuellen Missbrauchs eines Kindes, teilweise in Tateinheit mit sexueller Nötigung, einzustellen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB).
2. Der weitergehende Schuldspruch kann indes bestehen bleiben.
a) Die Feststellungen zum Schuldumfang der anschließenden Straftaten des Angeklagten im Urteil sind zwar dürftig: Das Landgericht hat die Anzahl der angenommenen Fälle nicht genau bezeichnet. Die bis zur Rückkehr der Nebenklägerin in den mütterlichen Haushalt Mitte 1983 von ihr in ███ verbrachten Schulferien sind weitestgehend nur pauschal erwähnt. Vom Zeitpunkt der Rückkehr bis zum 14. Geburtstag der Nebenklägerin am 1. April 1984 wird eine Frequenz der Taten, wie sie für die erste Zeit der sexuellen Übergriffe noch ausdrücklich festgestellt ist (UA S. 5 l. Sp., vgl. auch noch UA S. 9 oben), nicht nochmals ausdrücklich aufgeführt; dass das Landgericht gleichwohl die gleiche Häufigkeit wie früher annehmen wollte, liegt angesichts der festgestellten Lockerung in den Beziehungen des Angeklagten zur Mutter der Nebenklägerin ab 1984 (UA S. 12) und des Umstandes, dass sich die Nebenklägerin ab Mai 1984 weiteren Übergriffen des Angeklagten ganzlich zu entziehen vermochte (UA S. 11), eher fern und wird von der Wertung „nahtloser“ Fortsetzung (UA S. 9) nicht allein getragen.
Der Senat kann dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe jedoch den folgenden, der Verurteilung des Angeklagten zugrunde gelegten Schuldumfang entnehmen: Jeweils wiederholter – d. h. mindestens jeweils zweimaliger sexueller Missbrauch der elf- bis 13-jährigen Nebenklägerin – hierbei wie in allen anderen Fällen in der Form des Oralverkehrs (UA S. 5/6) – in ███ in den Weihnachtsferien 1981/82, in den Osterferien 1982, in den Sommerferien 1982, in den Weihnachtsferien 1982/83 und in den Osterferien 1983 (UA S. 9, ausgenommen einer der genannten Ferienzeiträume, der in Kreta verbracht wurde (UA S. 9)); ein Fall des sexuellen Missbrauchs der damals elf- oder zwölfjährigen Nebenklägerin im Jahre 1982 in einem Wohnmobil in ██████████ (UA S. 9; in diesem Fall ist als einzigem in nicht verjährter Zeit eine tateinheitlich begangene sexuelle Nötigung festgestellt); von Mitte 1983 bis März 1984 in ██ (UA S. 6) wiederholter, d. h. bis dahin mindestens zweimaliger, sexueller Missbrauch der damals 13-jährigen Nebenklägerin in der Wohnung ihrer Mutter (UA S. 9) sowie mindestens ein solcher Fall in der Wohnung des Angeklagten (UA S. 9 l. Sp.; möglicherweise erfolgte der den Feststellungen mindestens zu entnehmende eine Wiederholungsfall dort erst nach dem 14. Geburtstag der Nebenklägerin); anschließend im April 1984 Vergewaltigung der damals 14-jährigen Nebenklägerin im Wohnmobil auf einem Parkplatz bei [REDACTED].
Das sind insgesamt mindestens zwölf Einzeltaten des sexuellen Missbrauchs eines Kindes, einmal in Tateinheit mit sexueller Nötigung, ferner eine Einzeltat der Vergewaltigung.
b) Angesichts einer für den Gesamtzeitraum von weit mehr als zwei Jahren nicht mehr gesicherten großen Häufigkeit der Einzelfälle und angesichts weiterer erheblicher zeitlicher Unterbrechungen unterliegt die Annahme einer einzigen fortgesetzten Handlung insoweit zwar durchgreifenden Bedenken; das gilt insbesondere für die beiden außerhalb ███████ verübten gewaltsamen Handlungen, hinsichtlich der Vergewaltigung namentlich auch angesichts des grundlegenden Wechsels der sexuellen Praktik (vgl. auch hierzu die o. a. Beschlüsse des 4. Strafsenats).
Indes ist der Angeklagte durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung in diesem Umfang und von Tateinheit auch hinsichtlich der abschließenden Vergewaltigung nicht beschwert: Ihm kommt wegen sexuellen Missbrauchs zum Nachteil der Nebenklägerin für den Gesamtzeitraum ein umfassender Strafklageverbrauch zugute. Es ist sicher auszuschließen, dass der Angeklagte bei Annahme tatmehrheitlich begangener Delikte durch Einzelstraffestsetzungen und Gesamtstrafenbildung milder beurteilt werden könnte.
Bei dieser Sachlage kann nach Teileinstellung wegen der vom Fortsetzungszusammenhang eindeutig nicht erfassten verjährten Einzeltaten der den Angeklagten nicht beschwerende weitergehende Schuldspruch wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit Vergewaltigung bestehen bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1992 – 1 StR 136/92 –, wistra 1992, 340, 341; BGH, Beschluss vom 25. September 1990 – 4 StR 359/90 –, NStZ 1991, 307, 308, insoweit in BGHSt 37, 179 nicht abgedruckt; vgl. auch Senatsbeschluss vom 19. Februar 1991 – 5 StR 25/91 –).
3. Hingegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Zwar sind die Einwände der Revision gegen die Wahl des Strafrahmens aus § 177 Abs. 1 StGB unbegründet. Auch hat der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hingewiesen, dass es für zulässig erachtet wird, festgestelltes strafbares, wenngleich verjährtes Vortatverhalten strafschärfend zu berücksichtigen.
Indes kann solches jedenfalls nicht zur gleichen Gewichtung jenes Verhaltens führen wie die Anlastung den Schuldspruch tragender Tatschuld. Hier erfährt der Schuldumfang ungeachtet des umfassend bestehenbleibenden, strafrahmenbestimmenden (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB) Vergewaltigungsvorwurfs – durch den Wegfall von mehr als der Hälfte des Gesamttatzeitraums mit Einzeltaten in sehr viel höherer Frequenz zum Nachteil des damals noch jüngeren Opfers eine gewichtige Verminderung. Dies gebietet die Aufhebung der Strafe.
4. Der neue Tatrichter wird der Strafzumessung den unter 2 a) bezeichneten Schuldumfang zugrunde zu legen haben. Mit der Teileinstellung des Verfahrens sind auch keine Feststellungen zum Missbrauch der Nebenklägerin in verjährter Zeit bestehen geblieben; ein solches Verhalten wird der neue Tatrichter daher dem Angeklagten nicht ohne eigene hierzu getroffene Feststellungen anlasten können.
Für die Entscheidung über die Kostenbeschwerde der Nebenklägerin ist der Bundesgerichtshof nicht zuständig (BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 3).
| Laufhütte | Hager | Nack | |||
| Harms | Basdorf |
Zitiert (7)
- BGH · 4 StR 522/92 · 19.11.1992Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Annahme der fortgesetzten Tat und Verjährungsfragen
- BGH · 5 StR 545/92 · 10.11.1992Revision teilweise erfolgreich: Schuldspruch geändert, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- BGH · 4 StR 81/93 · 16.03.1993Revision: Fehlen des Gesamtvorsatzes bei fortgesetztem sexuellen Missbrauch
- BGH · 4 StR 359/90 · 25.09.1990BtMG-Handeltreiben: Keine Fortsetzungszusammenhang; Teileinstellung und neue Strafzumessung
- BGH · 1 StR 57/92 · 25.03.1992Revision gegen Verurteilung wegen Kindesmissbrauchs: Fortdauernder Gesamtvorsatz und Revisionsverwerfung
- BGH · 1 StR 136/92 · 30.06.1992Verjährung bei fortgesetzter Untreue wegen Unterbrechungen – Teilweise Einstellung
- BGH · 5 StR 25/91 · 19.02.1991Teilweise Einstellung wegen fehlender Anklagevoraussetzungen bei fortgesetzter Handlung
Zitiert von (7)
- BGH · 2 StR 645/92 · 19.05.1993Vorlage an Großen Senat: Fortgesetzte Handlung bei „open-end“-Vorsatz?
- BGH · 4 StR 288/93 · 14.06.1993Einstellung wegen unzureichend konkretisierter Anklage bei langjährigem Sexualmissbrauch
- BGH · 2 StR 47/20 · 28.04.2021§ 184b Abs. 2 StGB: „Anderer“ kann auch Tatbeteiligter am Missbrauch sein
- BGH · 5 StR 214/93 · 25.05.1993Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch berichtigt, Strafausspruch aufgehoben
- BGH · 4 StR 66/98 · 10.03.1998Teilaufhebung des Strafausspruchs wegen unzulässiger Strafschärfung durch Dulden falscher Zeugenaussagen
- BGH · 5 StR 507/93 (alt: 5 StR 513/91) · 08.09.1993Aufhebung des Schuldspruchs wegen gefährlicher Körperverletzung und Rückverweisung
- BGH · 5 StR 27/94 · 22.02.1994Revision führt zu teilweiser Schuldspruchänderung und Rückverweisung in Sexualstrafverfahren