Treffer
BGH Beschluss

Revision: Fehlen des Gesamtvorsatzes bei fortgesetztem sexuellen Missbrauch

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 81/93
Datum
16.03.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen die Verurteilung wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs seiner Tochter Ramona. Streitpunkt war, ob die einzelnen Taten eine einheitliche fortgesetzte Handlung mit Gesamtvorsatz bilden und ob ausreichende Feststellungen zu Zeit und Anzahl der Taten getroffen sind. Der BGH hob die Verurteilung wegen Ramona und die Gesamtstrafe auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück; die Verurteilung wegen der anderen Tochter blieb bestehen. Als Begründung führte das Gericht fehlende konkrete Feststellungen zum Gesamtvorsatz und zum zeitlichen Umfang an, die für Verjährungsprüfung und Strafzumessung erforderlich sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme eines Gesamtvorsatzes bei einer fortgesetzten Handlung setzt voraus, dass der Täter auf einen Gesamterfolg gerichtet ist und zumindest die zu verletzenden Rechtsgüter, deren Träger sowie Ort, Zeit und ungefähre Art der Taten in der Tätervorstellung vorweggenommen sind.

2

Ein allgemeiner Entschluss, künftig wiederholt gleichartige Straftaten zu begehen, genügt nicht zur Bejahung eines Gesamtvorsatzes.

3

Erhebliche zeitliche Unterbrechungen oder ein grundlegender Wechsel der sexuellen Praktiken sprechen gegen die Annahme einer fortgesetzten Handlung.

4

Fehlen hinreichender Feststellungen zur zeitlichen Verteilung und Anzahl der Einzeltaten, kann dies die Prüfung von Verjährung und die angemessene Strafzumessung verhindern und erfordert gegebenenfalls Aufhebung und Zurückverweisung.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal/Pfalz, 19. Oktober 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 81/93 vom 16. März 1993 in der Strafsache gegen ███████████, geboren am ███, Bernhard ██████ 1938 in ██ ████, zur Zeit in Haft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. März 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal/Pfalz vom 19. Oktober 1992 mit den Feststellungen aufgehoben, 1. soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs seiner Tochter Ramona verurteilt worden ist, 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs (Tat zum Nachteil seiner Tochter Ramona, Einzelfreiheitsstrafe: vier Jahre und neun Monate) und sexuellen Missbrauchs in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (Tat zum Nachteil seiner Tochter Manuela, Einzelfreiheitsstrafe: zwei Jahre) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen der Tat zum Nachteil seiner Tochter Manuela richtet. Im Übrigen führt sie zur Aufhebung des Urteils.

1. Nach den im Wesentlichen auf dem Geständnis des Angeklagten beruhenden Feststellungen missbrauchte dieser seine am 22. März 1970 geborene Tochter Ramona seit 1976. Zu den ersten sexuellen Handlungen kam es bei Gelegenheit gemeinsamer Lkw-Fahrten. Später richtete der Angeklagte es so ein, dass Ramona in seinem Zimmer schlief. Von da an missbrauchte er seine Tochter „jedenfalls mehrmals in der Woche“; unter anderem musste sie ihm auch in den Mund urinieren. Als Ramona 12 Jahre alt war, kam es zum ersten Geschlechtsverkehr. In der folgenden Zeit vollzog der Angeklagte in mindestens einhundert Fällen den Geschlechtsakt mit seiner Tochter. In mindestens zehn Fällen forderte er Oralverkehr. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen 1984 und 1986 endeten die sexuellen Kontakte zwischen dem Angeklagten und seiner Tochter Ramona.

2. Diese Feststellungen tragen die Annahme eines (einzigen) fortgesetzten sexuellen Missbrauchs nicht.

Einen sämtliche Einzelhandlungen zu einer fortgesetzten Tat verbindenden Gesamtvorsatz des Angeklagten hat die Strafkammer damit begründet, dass er „von Anfang an aufgrund eines einheitlichen, auf wiederholte Begehung sexueller Handlungen gerichteten und von Fall zu Fall verwirklichten Willensentschlusses“ gehandelt habe. Dies begegnet rechtlichen Bedenken. Der allgemeine Entschluss, fortan eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, reicht für die Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht aus. Vielmehr muss der Vorsatz auf einen Gesamterfolg gerichtet sein und den späteren Verlauf der mehreren Teilakte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und seine Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung in Betracht kommen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 36, 105, 110). Allerdings entzieht sich die Bestimmung eines „Gesamterfolges“ gerade bei Straftaten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter schematischer Beurteilung. So muss sich die Tätervorstellung angesichts der Besonderheiten eines sich über längere Zeiträume erstreckenden sexuellen Missbrauchs im Rahmen eines festen Beziehungsgeflechts weder auf eine konkrete Anzahl noch auf einen festen Endzeitpunkt der zu begehenden Teilakte erstrecken (BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 38). Erhebliche zeitliche Unterbrechungen oder ein grundlegender Wechsel sexueller Praktiken sprechen jedoch auch bei derartigen Fallgestaltungen gegen die Annahme eines Gesamtvorsatzes (BGH, Beschl. vom 19. November 1992 – 4 StR 522/92).

Hier ergibt sich ein wesentlicher Einschnitt in dem Gesamtgeschehen jedenfalls im Jahre 1982, als der Angeklagte dazu überging, mit seiner zu dieser Zeit 12-jährigen Tochter den Geschlechtsverkehr auszuüben. Ein Gesamtvorsatz, der die folgende Handlungsreihe mit den früheren Taten zu einer rechtlichen Einheit verbindet, kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschl. vom 19. November 1992 – 4 StR 522/92).

Hinsichtlich der früheren sexuellen Handlungen ermöglichen die knappen Urteilsgründe nicht die Überprüfung, ob sie sich rechtlich als eine oder mehrere (fortgesetzte) Taten darstellen. Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass sowohl zwischen den einzelnen Taten, zu denen es bei Gelegenheit der Lkw-Fahrten kam, als auch zwischen diesen und den ersten Vorkommnissen im Zimmer des Angeklagten zeitliche Unterbrechungen liegen, die – zumal unter Berücksichtigung des Wechsels der sexuellen Praktiken – der Annahme eines alle Einzelakte zu einer fortgesetzten Handlung zusammenfassenden Gesamtvorsatzes entgegenstehen. Wann die Missbrauchsfälle im Zimmer des Angeklagten begannen, teilt das Urteil nicht mit. Die widersprüchlichen Ausführungen zum Beginn des Getrenntlebens der Eheleute [REDACTED] (UA 4 und 5) lassen sogar Raum für die Annahme, dass es zu diesen Taten erst ab 1981 kam.

Die rechtsfehlerhafte Bejahung einer (einzigen) fortgesetzten Handlung kann den Angeklagten beschweren. Hinsichtlich der vor dem 4. Dezember 1981 beendeten Taten ist nämlich auch unter dem Gesichtspunkt des § 176 Abs. 3 Nr. 3 StGB Verfolgungsverjährung eingetreten (§§ 78 Abs. 1, 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Im Übrigen genügt das Urteil auch nicht den Anforderungen, die an die Feststellung des Schuldumfangs zu stellen sind. Den Urteilsgründen kann nicht entnommen werden, in wie vielen Fällen der Angeklagte mit seiner Tochter vor der Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres den Beischlaf vollzogen und von ihr Oralverkehr verlangt hat. Unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe ist zwar nicht zu besorgen, dass das Landgericht verkannt haben könnte, dass sexuelle Handlungen des Angeklagten nach dem 14. Geburtstag seiner Tochter nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB sind und deshalb auch nicht mehr Bestandteil der fortgesetzten Handlung sein können. Je nachdem, wie sich die zeitlich nicht näher konkretisierten „mindestens hundert Fälle“ von Geschlechtsverkehr auf die Zeit vor oder nach dem 22. März 1984 verteilen, ändert sich aber die Zahl der Einzelakte, die die Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB erfüllen, dem die Kammer bei der Strafzumessung wesentliches Gewicht beimisst. Entsprechend bedarf es zur Würdigung des Schuldumfangs auch hinsichtlich der „mindestens zehn Fälle“ von Oralverkehr einer genaueren zeitlichen Festlegung als vom Landgericht vorgenommen.

Meyer-GoßnerNehmTepperwien
SteindorfTolksdorf

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