Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Annahme der fortgesetzten Tat und Verjährungsfragen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 522/92
Datum
19.11.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs seiner Tochter und einer Schutzbefohlenen verurteilt worden. Der BGH hebt das Urteil auf, weil für den Tatzeitraum der Schutzbefohlenen‑Tat Verjährung nach §78 Abs.3 Nr.4 StGB eingetreten ist und die Voraussetzungen einer fortgesetzten Tat mangels Gesamtvorsatzes nicht feststellbar sind. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine fortgesetzte Tat setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der auf einen gemeinsamen Gesamterfolg gerichtet ist; der bloße Entschluss, künftig gleichartige Taten zu begehen, genügt nicht.

2

Bei der Feststellung des Gesamtvorsatzes muss der Tätervorstellung zumindest das verletzte Rechtsgut, dessen Träger sowie Ort, Zeitrahmen und ungefähre Art der Teilakte zugrunde liegen.

3

Bei langdauernden Sexualdelikten innerhalb eines festen Beziehungsgeflechts kann der Tätervorstellung auf eine unbestimmte Anzahl oder ein offenes Enddatum gerichtet sein; erhebliche zeitliche Unterbrechungen oder grundlegende Änderungen der Tatmodalitäten sprechen jedoch gegen einen Gesamtvorsatz.

4

Sind mehrere rechtlich selbständige Taten gegeben, sind diese gesondert auf Verjährung zu prüfen; Verjährung nach §78 Abs.3 Nr.4 StGB kann die Verfolgung früherer Taten ausschließen.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 7. Mai 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 522/92 vom 19. November 1992 in der Strafsache gegen █ Fritz Wilhelm, geboren am ██ 1941 in ███ wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. November 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Fritz ████ wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 7. Mai 1992, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Nach den Feststellungen missbrauchte der Angeklagte seine 1973 geborene Tochter Jessica, indem er sie in den Jahren 1979 oder 1980 „in Abständen von einer oder mehreren Wochen immer wieder“ unter der Kleidung im Genitalbereich streichelte, in einem Fall den Finger in die Scheide des Kindes einführte sowie in einem Zeitraum, der frühestens 1980, spätestens 1982 begann und bis Herbst 1984 reichte, mindestens sechsmal den Geschlechtsverkehr mit ihr durchführte und sie einmal dazu veranlasste, ihn mit der Hand zu befriedigen.

Der Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen ist aufzuheben, weil insoweit – wie in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zutreffend dargelegt wird – für den gesamten Tatzeitraum Verjährungsverfolgung nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB eingetreten ist.

Darüber hinaus hat jedoch auch die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes keinen Bestand, da die Feststellungen des Landgerichts die Annahme einer fortgesetzten Tat nicht tragen.

Einen sämtliche Einzelhandlungen zu einer einheitlichen Tat verbindenden Gesamtvorsatz schließt die Jugendkammer daraus, dass der Angeklagte seine sexuellen Wünsche auf seine Tochter richtete, diese bewusst und planmäßig verwirklichte und sich dabei von Anfang an darüber im Klaren war, dass es auch in Zukunft immer wieder zu vergleichbaren sexuellen Handlungen kommen werde, deren Intensität sich naturgemäß im Sinne wachsender Begierde steigern werde (UA 20).

Dies begegnet rechtlichen Bedenken. Der allgemeine Entschluss, fortan eine Reihe gleichartiger Taten zu begehen, reicht für die Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht aus. Vielmehr muss der Vorsatz auf einen Gesamterfolg gerichtet sein und den späteren Verlauf der mehreren Teilakte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und seine Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung in Betracht kommen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 36, 105, 110).

Allerdings entzieht sich die Bestimmung eines „Gesamterfolges“ gerade bei Straftaten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter schematischer Beurteilung. So muss sich die Tätervorstellung angesichts der Besonderheiten eines sich über längere Zeiträume erstreckenden sexuellen Missbrauchs im Rahmen eines festen Beziehungsgeflechts weder auf eine konkrete Anzahl noch auf einen festen Endzeitpunkt der zu begehenden Teilakte erstrecken (BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 38).

Erhebliche zeitliche Unterbrechungen oder ein grundlegender Wechsel sexueller Praktiken sprechen jedoch auch bei derartigen Fallgestaltungen gegen die Annahme eines Gesamtvorsatzes.

Damit ergibt sich hier ein erster Einschnitt, als der Angeklagte vom Streicheln dazu überging, mit seiner Tochter den Geschlechtsverkehr auszuüben. Ein Gesamtvorsatz, der beide Handlungsreihen verbindet, kommt insoweit nicht in Betracht. Gleiches gilt für die in einem Fall erfolgte manuelle Befriedigung des Angeklagten durch seine Tochter.

Für die sechs Fälle des Geschlechtsverkehrs scheidet die Annahme einer fortgesetzten Handlung aus, weil die Strafkammer insoweit lediglich zwei Handlungen im Jahr festzustellen vermochte.

Zwar wird in den Urteilsgründen ausgeführt, dass es „wahrscheinlich wesentlich häufiger“ zum Geschlechtsverkehr gekommen sei (UA 19). Davon konnte sich das Landgericht aufgrund der insoweit nur sehr unbestimmten Angaben der Geschädigten jedoch nicht überzeugen. Geht es aber von nur sechs strafbaren Vorfällen in einem Zeitraum von drei Jahren aus, dann ist es nicht zulässig, bei der Prüfung eines diese Handlungen umfassenden Gesamtvorsatzes – in der Absicht, den Angeklagten in einer Zweifelsfrage nicht zu benachteiligen – eine dichtere zeitliche Reihenfolge zu unterstellen, die eher für eine Fortsetzungstat sprechen könnte; denn bei der Prüfung, ob der für eine solche Tat erforderliche Gesamtvorsatz gegeben ist, gilt der Satz „im Zweifel für den Angeklagten“ nicht (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 24).

Durch die fehlerhafte Annahme einer Fortsetzungstat ist der Angeklagte auch beschwert. Liegen nämlich statt einer fortgesetzten Tat mehrere rechtlich selbständige Vergehen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes vor, dann wäre die Verfolgung der vor dem 16. Januar 1981 begangenen Taten verjährt.

Wieviele und welche Missbrauchshandlungen im Falle ihrer rechtlichen Selbständigkeit von der Verjährung erfasst werden, vermag der Senat an Hand der Urteilsgründe nicht sicher festzustellen. Auch erscheint nicht ausgeschlossen, dass noch genauere Feststellungen zu Tatzeiten und Tathäufigkeit möglich sind. Die Sache war daher in vollem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.

MaatzSalgerTolksdorf
NehmTepperwien

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