Aufhebung des Schuldspruchs wegen gefährlicher Körperverletzung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 507/93 (alt: 5 StR 513/91)
- Datum
- 08.09.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verjährung ist für jede Gesetzesverletzung gesondert zu bestimmen, auch bei tateinheitlichem Zusammentreffen verschiedener Delikte.
Hat die doppelte gesetzliche Verjährungsfrist vor dem erstinstanzlichen Urteil bereits geendet, ist die Strafverfolgung wegen dieses Delikts ausgeschlossen (§§ 78c Abs. 4, 78 Abs. 3 i.V.m. § 223a StGB).
Festgestelltes, aber verjährtes strafbares Verhalten kann strafzumessend berücksichtigt werden, darf jedoch nicht in gleicher Gewichtung wie die Grundlage des Schuldspruchs in Ansatz gebracht werden.
Ändert sich der Schuldspruch, sind der Strafausspruch und die zugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung, insbesondere über die Strafzumessung, zurückzuverweisen.
Bei der erneuten Strafzumessung sind die lange Zeit seit der Tat und die Frage, ob eine aussetzungsfähige Strafe schuldangemessen gewesen wäre, insbesondere im Hinblick auf Spezialprävention, darzulegen und zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 15. Dezember 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. September 1993 in der Strafsache gegen
█████ Michael Walter Gerhard aus ████, dort geboren am ██ 1952, aus ███
██ Christian Heger dort geboren am ██ █████, aus ███
Detlef Paul █████ ██ ██████, dort geboren am [REDACTED]
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 1993
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Dezember 1992 nach § 349 Abs. 4 StPO jeweils
a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung entfällt,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen am 2. August 1974 begangener Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revisionen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie die Schuldsprüche wegen Vergewaltigung angreifen. Sie führen jedoch jeweils zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen gefährlicher Körperverletzung und des Strafausspruchs.
Die Strafverfolgung wegen gefährlicher Körperverletzung ist verjährt; das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist war bereits verstrichen, als das erste Urteil am 3. Januar 1991 erging (§ 78c Abs. 4, § 78 Abs. 3 in Verbindung mit § 223a StGB). Auch bei tateinheitlichem Zusammentreffen bestimmt sich die Verjährung für jede Gesetzesverletzung gesondert (BGHR StGB § 78 Abs. 1 Tat 1, Abs. 2; jeweils m. w. N.). Die Änderung des Schuldspruchs führt jeweils zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Das Landgericht hat ausgeführt: „Erschwerend wirkt auch der Umstand, dass die Angeklagten zugleich noch ein weiteres Strafgesetz verletzten.“
Es ist zwar zulässig, ein festgestelltes strafbares, wenngleich verjährtes Tatverhalten strafschärfend zu berücksichtigen. Indes kann das jedenfalls nicht zur gleichen Gewichtung jenes Verhaltens führen wie die Anlastung den Schuldspruch tragender Tatschuld (Senatsbeschlüsse vom 4. Mai 1993 – 5 StR 206/93 und 14. Juli 1993 – 5 StR 159/93).
Bei der erneuten Strafzumessung wird die neue Strafkammer zu berücksichtigen haben, dass die Tat 19 Jahre zurückliegt. Aus welchen Gründen nicht auch eine nach der Strafhöhe aussetzungsfähige Strafe noch schuldangemessen gewesen wäre und hätte verhängt werden können (Senatsbeschluss vom 10. August 1993 – 5 StR 462/93 –, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Spezialprävention 3; Begründung 18), ist bislang nicht ausreichend dargetan.
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