Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung wegen mangelhafter Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 462/93
Datum
10.08.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt den Strafausspruch im Urteil des Landgerichts Hildesheim wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Die Revision des Angeklagten gegen den Schuldspruch wird verworfen. Entscheidungsgrund ist, dass das Landgericht bei Vorliegen erheblicher Strafmilderungsgründe nicht ausreichend dargelegt hat, weshalb nicht eine zur Bewährung aussetzungsfähige Strafe schuldangemessen gewesen wäre; dabei ist die Pflicht zur Berücksichtigung spezialpräventiver Wirkungen der Strafe maßgeblich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung hat der Tatrichter innerhalb seines Beurteilungsspielraums die von der Strafe ausgehende Wirkung für das künftige Leben des Täters zu berücksichtigen (§ 46 Abs. 1 S. 2 StGB).

2

Liegt eine außergewöhnliche Häufung gewichtiger Strafmilderungsgründe vor, muss der Tatrichter darlegen, warum nicht auch eine zur Bewährung aussetzungsfähige Strafe noch schuldangemessen gewesen wäre.

3

Das Bestreben, Strafaussetzung zur Bewährung zu ermöglichen, darf nicht zu einer Unterschreitung der schuldangemessenen Strafe führen; innerhalb des schuldangemessenen Spielraums bleibt jedoch Raum für spezialpräventive Erwägungen.

4

Ein umfassendes Geständnis und die freiwillige Aufgabe der Tat können die Vernehmung des Opfers entbehrlich machen, wenn dadurch keine entscheidungserheblichen Aufklärungsdefizite bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 22. März 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 10. August 1993 in der Strafsache gegen Sch ███ Detlef aus █████, geboren am ███ 1963 in ███, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 1993

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 22. März 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Sein Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

Der Strafausspruch hat aber keinen Bestand.

Der nicht vorbestrafte Angeklagte hat die Fortführung seiner Tat Ende 1989 „aus eigenem Antrieb“ freiwillig aufgegeben, sich ein Jahr später mit der Mutter des geschädigten Kindes ausgesprochen und ihr und später auch seiner Ehefrau gegenüber sein Fehlverhalten eingeräumt. Sein „von echter Einsicht und Reue“ geprägtes Geständnis machte eine Vernehmung des Opfers überflüssig. Nach schwierigen Entwicklungsbedingungen hat er als Baggerführer eine feste Anstellung erlangt, die ihm monatliche Unterhaltsleistungen an die jetzt geschiedene Ehefrau und seine Kinder in Höhe von 712 DM sowie eine monatliche Tilgung der Familienschulden in Höhe von 820 DM gestattet.

Bei dieser außergewöhnlichen Häufung gewichtiger Strafmilderungsgründe hat das Landgericht nicht ausreichend dargetan, aus welchen Gründen nicht auch eine nach der Strafhöhe aussetzungsfähige Strafe noch schuldangemessen gewesen wäre und hätte verhängt werden können (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Spezialprävention 3; Begründung 18).

Zwar darf das Bestreben, dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen, nicht dazu führen, dass die schuldangemessene Strafe unterschritten wird (BGHSt 29, 319). Dem Tatrichter ist aber bei Feststellung der schuldangemessenen Strafe ein Spielraum eingeräumt (BGHSt 29, 319, 320 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Innerhalb dieses Spielraums schuldangemessener Strafen trifft den Richter nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB die Pflicht, die von der Strafe ausgehende Wirkung für das künftige Leben des Täters zu berücksichtigen (BGHSt 29, 321).

Die Aufnahme dieser spezialpräventiven Klausel als Ziel des Strafzumessungsvorgangs in (jetzt) § 46 Abs. 1 StGB durch das 1. Strafrechtsreformgesetz bedeutet für die Bemessung der Strafe eine bedeutsame Schwerpunktverlagerung auf spezialpräventive Gesichtspunkte. Dazu gehört auch die Vermeidung unbeabsichtigter Nebenwirkungen von Verurteilung und Vollzug, etwa der Gefahr, dass die Strafe einen bisher sozial ausreichend eingepassten Täter aus der sozialen Ordnung herausreißt (BGHSt 24, 40, 42).

Der Strafausspruch bedarf deshalb erneuter Überprüfung.

SchaferHarmsBasdorf
LaufhütteHager

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