Treffer
BGH Urteil

Revision hebt Strafausspruch bei Vergewaltigung wegen Alkoholfrage auf; Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 512/93
Datum
21.09.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden vom Landgericht Hamburg der gemeinschaftlichen Vergewaltigung schuldig gesprochen. Der BGH bestätigt die Feststellungen zu Gewalt und Mittäterschaft, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil eine Blutalkoholkonzentration von bis zu 2,5 ‰ eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nahelegt und dies nicht ausreichend widerlegt wurde. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über Strafe und Kosten an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme von Gewalt i.S.v. § 177 StGB reicht eine körperliche Einwirkung, die das Opfer in eine Lage versetzt, in der es sich ausweglos ausgeliefert fühlt; Festhalten und Herunterziehen auf einer dunklen Treppe kann diese Gewaltwirkung begründen.

2

Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB ist gegeben, wenn ein Beteiligter die gewaltsame Tat billigt und durch sein Verhalten die Übermacht gegen das Opfer wesentlich vergrößert; ein ausdrückliches vorheriges Einvernehmen ist nicht erforderlich.

3

Eine Blutalkoholkonzentration von rund 2,5 ‰ begründet die Vermutung einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit; das Gericht darf diese Vermutung nicht ohne besonders aussagekräftige psychopathologische Kriterien verneinen.

4

Die Strafkammer darf eigene Sachkunde zur Beurteilung rein körperlicher Tatumstände in Anspruch nehmen, sofern hierfür keine besondere fachliche Expertise erforderlich ist; ein Sachverständigengutachten ist nur bei tatsächlichem Erfordernis anzuordnen.

5

Bei erneuter Strafzumessung sind positives unmittelbares Nachtatverhalten und Hinweise auf stabilisierte Lebensverhältnisse gebührend zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 11. März 1993

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 StR 512/93 vom 21. September 1993 in der Strafsache gegen

██ Christian von ███████████ – geb. am ██ 1965 in HO, ███

und

Manfred Stephan – geb. am █████ 1966 in ████, wegen Vergewaltigung.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. September 1993, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte

die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte Harms Basdorf Nack

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin ████ aus ██ als Verteidigerin des Angeklagten von ███████████,

Rechtsanwalt Dr. █████████ aus ████████ als Verteidiger des Angeklagten Stephan,

Justizangestellte ██████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. März 1993 jeweils im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Vergewaltigung zu Freiheitsstrafen von je zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Nach den Urteilsfeststellungen begleiteten die Angeklagten die Nebenklägerin von einer Gaststätte, wo sie der Frau erstmals begegnet waren, zur Nachtzeit auf ihrem Heimweg. Da die Angeklagten unterwegs „untereinander getuschelt und leise gelacht hatten“, verstärkte sich ein „ungutes Gefühl“ der Nebenklägerin gegen ihre Begleiter; sie suchte sie abzuschütteln, worauf der Angeklagte von █████████████ „aggressiv“ reagierte. Unmittelbar anschließend führte der Angeklagte ██████ die Nebenklägerin in einen Hauseingang und dort durch einen Flur zum Kellerniedergang. Während er ihren Arm weiterhin festhielt, zog er sie die dunkle Kellertreppe hinunter. Hier kam die Nebenklägerin – möglicherweise ohne Einwirkung ██████ – zu Fall; sie lag mit dem Rücken auf den Kellerstufen.

Der Angeklagte ██████ zog sich die Hose aus und zog die Hose der Nebenklägerin bis zur Kniehöhe herunter. Die Frau „bettelte und jammerte“, er möge sie in Ruhe lassen; aus Angst unterließ sie es jedoch, sich zu wehren oder zu schreien. Der Angeklagte ██████ vollzog mit ihr den Geschlechtsverkehr. In dieser Situation kam der Angeklagte von ████████████████, der zunächst vor dem Haus gewartet und auf █████ Hund aufgepasst hatte, hinzu und führte sein entblößtes erigiertes Glied an das Gesicht der Nebenklägerin, die es beiseite schob. Nunmehr gelang es der Nebenklägerin, einen Asthmaanfall vorzutäuschen. Der Angeklagte ██████ lief aus Furcht, sie könne ersticken, sofort von ihr ab. Als nunmehr der Angeklagte von ██ ███ äußerte: „Ich will auch noch überweg“, hielt ██████ ihn von seinem Vorhaben mit der Bemerkung ab: „Nein, die nippelt uns ab.“ Die Angeklagten brachten die Nebenklägerin anschließend sofort an die Luft und verständigten, um die vermeintlich Gefährdete zu retten, Polizei und Krankenwagen, bis zu deren Eintreffen sie sich um die Nebenklägerin kümmerten.

II.

Die Revisionen der Angeklagten führen jeweils mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs, im Übrigen jedoch keinen Erfolg.

1. Die vom Angeklagten von ███████████ erhobenen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Zur Beurteilung der physischen Möglichkeit der Tatausführung in der von der Nebenklägerin geschilderten Weise konnte die Strafkammer, da es hierfür besonderer Sachkunde ersichtlich nicht bedurfte, ohne weiteres eigene Sachkunde in Anspruch nehmen. Die Urteilsfeststellungen stehen im Einklang mit der in das Wissen von zwei Rettungssanitätern als Zeugen gestellten Beweisbehauptung; das Urteil beruht daher nicht auf der unterbliebenen Bescheidung des entsprechenden Hilfsbeweisantrags. Anlass zur Vernehmung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der erwachsenen und geistig gesunden Nebenklägerin bestand offensichtlich nicht.

2. Der Schuldspruch wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung gegen beide Angeklagte hält sachlichrechtlicher Prüfung stand.

Mit Recht weist allerdings der Generalbundesanwalt darauf hin, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen, die für die Schuldsprüche nach §§ 177 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB wesentlich sind, dem Urteil nur mit Mühe zu entnehmen sind. Der Senat vermag jedoch dem Gesamtzusammenhang des Urteils Feststellungen zu entnehmen, die den Schuldspruch tragen.

Eindeutig ergeben die Urteilsfeststellungen, dass der Angeklagte ██████ mit der Nebenklägerin gegen ihren erkannten Willen – was sich in der Tatsituation ohnedies von selbst verstand, von ihr aber zudem ausdrücklich kundgetan wurde – den Beischlaf vollzogen hat. Dass er sie hierzu auch mit Gewalt genötigt hat, also auf sie bewusst in einer Weise eingewirkt hat, die sie als körperlichen Zwang empfunden hat (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 177 Rdn. 3 m.w.N.), belegt das festgestellte vorangegangene Verhalten des Angeklagten ██████. Er hat sie, um mit ihr Geschlechtsverkehr auszuüben, am Arm festgehalten, die Kellertreppe hinuntergezogen und sie so bewusst auf der dunklen Kellertreppe in eine Situation versetzt, in der sie sich ihm so ausweglos ausgeliefert fühlte, dass sie – auch in vernünftigem Selbstschutz – sich nicht wehrte oder schrie.

Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsfeststellungen ist auch zu entnehmen, dass der Angeklagte von █████████████, der die Situation, wie er selbst am Schluss des Tatgeschehens ausdrücklich geäußert hat, seinerseits zur Ausübung des Beischlafs mit der Nebenklägerin auszunutzen erstrebte, Mittäter der durch ██████ vollendeten Vergewaltigung wurde.

Es fehlt zwar an der ausdrücklichen Feststellung, dass sich die Angeklagten bereits auf dem Weg vor Betreten des Tatorts auf eine Ausübung des Geschlechtsverkehrs mit der Nebenklägerin durch jeden von ihnen, notfalls auch gewaltsam gegen ihren Willen, verständigt hatten. Die Feststellungen ergeben ferner – wenngleich auch dieses nahe liegt – nicht eindeutig, dass der erst später hinzugekommene Angeklagte von █████████████ das Betteln und Jammern der Nebenklägerin, mit dem sie ihr mangelndes Einverständnis deutlich zum Ausdruck brachte, gehört hat. Dass die Nebenklägerin mit der Ausübung des Geschlechtsverkehrs nicht einverstanden war, lag in der Tatsituation indes auf der Hand. Es versteht sich daher von selbst, dass der Angeklagte von ██████████████ dies, als er sich am Tatgeschehen beteiligte, mindestens billigend in Kauf nahm (vgl. BGH NStZ 1993, 340 f.), desgleichen, dass er den Einsatz von Gewalt durch ██████ gegen die Nebenklägerin mit Wahrnehmung der Tatsituation als möglich erkannte und billigte. Dies belegt insbesondere seine Bemerkung zu dem Mittäter, er wolle „auch noch überweg“. Erstreckte sich damit sein mindestens bedingter Vorsatz auf eine gewaltsame Durchsetzung des Beischlafs durch ██████, hat er in Billigung von ██████ Vorgehen, seinerseits dasselbe Ziel verfolgend, die körperliche Zwangseinwirkung auf die Nebenklägerin bewusst verstärkt, indem er durch sein Hinzutreten, insbesondere durch die damit einhergehende sofortige massive sexuelle Bedrängnis, die Übermacht gegen die Nebenklägerin noch beträchtlich vergrößerte.

3. Hingegen hat der Strafausspruch gegen beide Angeklagte keinen Bestand.

a) Der Ausschluss der Voraussetzungen des § 21 StGB bei dem Angeklagten ██████, bei dem das Landgericht eine Blutalkoholkonzentration von maximal 2,5 ‰ bei Tatbegehung festgestellt hat, hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. Eine Blutalkoholkonzentration in dieser Höhe legt die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit nahe (vgl. BGHSt 37, 231; ständige Rechtsprechung, jüngst BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 1993 – 3 StR 206/93, vom 29. Juni 1993 – 5 StR 302/93 – und vom 17. August 1993 – 5 StR 471/93 –). Besonders aussagekräftige psychopathologische Kriterien, die ausnahmsweise das Gegenteil belegen könnten, hat die Strafkammer – ungeachtet dessen, dass sie hierfür sachverständigen Rat in Anspruch nahm – nicht anzuführen vermocht. Alkoholgewöhnung und unauffälliges Leistungsverhalten reichen dazu ebensowenig aus wie das besonnene Verhalten nach der Tat, das hier naheliegend auf eine Ernüchterung infolge des von der Nebenklägerin vorgespiegelten Anfalls zurückgeht.

b) Da das Landgericht den Angeklagten von ██████████ ███ angesichts seines geringeren Tatbeitrags trotz deutlich niedrigerer alkoholischer Enthemmung ersichtlich gleich behandeln wollte, erstreckt der Senat die Aufhebung des Strafausspruchs auch auf ihn (BGH, Beschluss vom 14. Juli 1993 – 3 StR 281/93 –).

c) Der neue Tatrichter wird bei der Strafzumessung das ungewöhnliche, positive unmittelbare Nachtatverhalten der Angeklagten besonders zu gewichten und auf stabilisierte Lebensverhältnisse, für die nach den – insoweit allerdings mitaufgehobenen – Feststellungen im angefochtenen Urteil einige Anhaltspunkte vorliegen, Bedacht zu nehmen haben. Auf den Senatsbeschluss vom 10. August 1993 – 5 StR 462/93 – wird hingewiesen.

LaufhütteHarmsNack
HorstkotteBasdorf

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