Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Strafaussprüche wegen fehlerhafter Berechnung der Tatzeit‑BAK und unvollständiger Schuldwürdigungsprüfung (§21 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 206/93
Datum
25.06.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten führen zur teilweisen Aufhebung der Strafaussprüche und Zurückverweisung, weil das Landgericht die Tatzeit‑Blutalkoholkonzentration fehlerhaft berechnet und darauf beruhend die Voraussetzungen erheblicher verminderter Schuldfähigkeit nach §21 StGB nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat. Der BGH verlangt bei Berechnung aus Trinkangaben die höchstmögliche nicht ausschließbare BAK nach den gefestigten Grundsätzen (Widmark‑Parameter) und eine umfassende Gesamtwürdigung aller Tat‑ und Tätermerkmale.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Fehlen einer Blutprobe ist für die Beurteilung der alkoholbedingten Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit die zu Gunsten des Beschuldigten nicht ausschließbare höchstmögliche Tatzeit‑Blutalkoholkonzentration zugrunde zu legen.

2

Bei Berechnung der Tatzeit‑BAK aus konsumierten Alkoholmengen sind nach der gefestigten Rechtsprechung ein Resorptionsdefizit von 10 %, ein stündlicher Abbau von 0,1 ‰ und im Regelfall ein Reduktionsfaktor von 0,7 anzusetzen (Widmark‑Parametrisierung).

3

Die Rückgriff auf einen niedrigeren "wahrscheinlichen" Blutalkoholwert ist unzulässig; die hieraus errechnete Tatzeit‑BAK bildet die Grundlage der weiteren schuld‑ und strafzumessungsrechtlichen Würdigung.

4

Eine Blutalkoholkonzentration von etwa 2 ‰ und mehr begründet regelmäßig die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit; es bedarf daher einer umfassenden Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren Kennzeichen des Tatgeschehens und der Persönlichkeit des Täters, in die der BAK als starkes indizielles Gewicht eingeht.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 22. Dezember 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 206/93 vom 25. Juni 1993

in der Strafsache gegen

██ aus ███, dort geboren am [REDACTED], Gerhard █████, aus ████, geboren am [REDACTED], Hans-Peter ██████,

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer gemäß § 244 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO einstimmig

am 25. Juni 1993

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 22. Dezember 1992 hinsichtlich des Angeklagten ████████ im gesamten Rechtsfolgenausspruch und hinsichtlich des Angeklagten ███ im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ██ wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Entführung gegen den Willen der Entführten und Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt; ferner hat es gegen ihn gemäß § 69a StGB eine Sperrfrist von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt.

Gegen den Angeklagten ███ hat es wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Entführung gegen den Willen der Entführten auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten erkannt.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen. Beide Rechtsmittel sind, soweit sie sich gegen die Schuldspruche wenden, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Strafaussprüche haben dagegen keinen Bestand, weil das Landgericht die Voraussetzungen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat.

Das Landgericht geht auf Grund der Trinkmengenangaben der Angeklagten für den Angeklagten ██████ zur Tatzeit ab 1.30 Uhr am 23. März 1992 von einem „wahrscheinlichen“ Alkoholwert von 1,58 ‰ und für den Angeklagten ███████ von einem „wahrscheinlichen“ Alkoholwert von unter 1 ‰ aus. Abgesehen davon, dass das sachverständig beratene Landgericht weder die dem Sachverständigengutachten zugrunde liegenden Anknüpfungs- und Befundtatsachen noch die mitgeteilten „maximalen“ und „wahrscheinlichen“ bzw. „minimalen“ Blutalkoholwerte nachprüfbar dargelegt hat, ergibt sich bereits aus den ersichtlich auf Grund der Angaben der Angeklagten festgestellten Trinkmengen und Zeiträumen, dass die wie auch immer errechneten Blutalkoholwerte mit den in der gefestigten Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen zur Berechnung einer Tatzeitblutalkoholkonzentration bei fehlender Blutprobe nicht in Einklang zu bringen sind.

Nach diesen Grundsätzen kommt es für die Beurteilung der alkoholbedingten Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit eines Angeklagten auf die zu seinen Gunsten nicht ausschließbare höchstmögliche Alkoholisierung zur Tatzeit an. Bei der Berechnung auf Grund der genossenen Alkoholmengen ist nach der sogenannten Widmark-Formel deshalb neben dem individuellen Körpergewicht ein Resorptionsdefizit von 10 %, ein stündlicher Abbau von 0,1 ‰ und im Regelfall ein Reduktionsfaktor von 0,7 ‰ in Ansatz zu bringen (vgl. BGHSt 34, 238; 37, 231; 36, 286, 288; 29, 32) und die hieraus errechnete Tatzeitblutalkoholkonzentration den weiteren Würdigungen zugrunde zu legen. Der Rückgriff auf einen niedrigeren „wahrscheinlichen“ Wert ist nicht zulässig (BGHSt 37, 239; BGHR StGB § 21 BAK 15).

Wie bereits der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, errechnet sich nach diesen Grundsätzen und nach den getroffenen Feststellungen für den Angeklagten ██████ eine maximale Tatzeitblutalkoholkonzentration von 2,48 ‰. Auch für den Angeklagten ███████ kommt eine solche von weit über 2 ‰ in Betracht, wenn der Tatrichter die Angaben dieses Angeklagten, in der Nacht vom 21. März zum 22. März 1992 von 21.00 Uhr bis 4.00 Uhr 20 Flaschen Bier zu 0,33 Liter zu sich genommen zu haben, nicht widerlegt erachtet (vgl. hierzu BGHSt 34, 29, 34 und BGHR StGB § 21 BAK 22). Zum Zeitpunkt des Trinkbeginns am 22. März 1992 um 20.00 Uhr wäre dann eine Restblutalkoholkonzentration von mehr als 2 ‰ nicht auszuschließen, zu der die in der Zeit von 20.00 Uhr bis 1.30 Uhr am 23. März 1992 getrunkenen Alkoholmengen hinzuzurechnen waren. Für beide Angeklagten kämen sodann im Gegensatz zu der Berechnung des Generalbundesanwalts für den Zeitraum von 20.00 Uhr bis 1.30 Uhr der stündliche Abbauwert von 0,1 ‰ nur einmal in Abzug, da insgesamt nur eine bestimmte Alkoholmenge im Körper abgebaut wird (vgl. BGHR StGB § 21 BAK 12).

Eine Blutalkoholkonzentration von 2 ‰ und mehr legt jedoch in der Regel die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit nahe; hohe Alkoholgewöhnung und intaktes Leistungsverhalten allein reichen nicht aus, um die volle Schuldfähigkeit eines Angeklagten zu bejahen (vgl. BGHSt 37, 231; BGHR StGB § 21 BAK 6, 11 und 13; 36, 286, 288). Insoweit bedarf es einer umfassenden Würdigung aller äußeren und inneren Kennzeichen des Tatgeschehens und der Persönlichkeit des Täters, in die auch der Blutalkoholwert einzubeziehen ist, dessen indizielles Gewicht umso höher ist, je weiter er über die Grenze von 2 ‰ hinausgeht (BGHSt 36, 286, 288). Die erforderliche Gesamtbewertung hat das Landgericht infolge der fehlerhaften Berechnung der Tatzeitblutalkoholkonzentration nicht vorgenommen.

Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung der Strafaussprüche hinsichtlich beider Angeklagten und bedingt auch die Aufhebung der gegen den Angeklagten ██████████████████████ angeordneten Maßnahme gemäß § 69a StGB.

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