Treffer
BGH Beschluss

Revisionen wegen fehlerhafter Strafzumessung aufgehoben, Sache zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 281/93
Datum
14.07.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt den Strafausspruch gegen zwei Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Beanstandet wird die Strafzumessung: Die Kammer hielt eine teilweise Vollstreckung zur erzieherischen Einwirkung für unumgänglich, ohne die persönlichen Umstände (Jugend, geringe Vorbelastung, Reue, Gruppendruck) ausreichend zu berücksichtigen. Die Revision eines weiteren Angeklagten wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung dürfen Strafzwecke wie Spezialprävention nicht einseitig und ohne tragfähige Verbindung zu den festgestellten persönlichen Verhältnissen des Täters herangezogen werden.

2

Die Annahme eines minder schweren Falls und die konkrete Zumessung der Strafe erfordern eine nachvollziehbare, auf den persönlichen und tatbezogenen Umständen beruhende Begründung.

3

Sind Strafzumessungserwägungen mehrere Angeklagte betreffend inhaltsgleich und gegenüber einem Angeklagten rechtsfehlerhaft, kann die Aufhebung des Strafausspruchs sich auf die ebenso behandelten Mitangeklagten erstrecken.

4

Erweist sich der Strafausspruch als rechtsfehlerhaft, hat das Revisionsgericht den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Itzehoe, 9. Februar 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 281/93 vom 14. Juli 1993 in der Strafsache gegen

█████, dort geboren am ███, Michael O. ███ 1970, █████████, dort geboren, Axel Günther, geboren am ███ 1969, wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers Wichelmann am 14. Juli 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ██████ und ██████████ wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 9. Februar 1993, soweit es diese Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten Wichelmann wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten ██████ und ██ █████████ wegen schwerer räuberischer Erpressung zu Freiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Rechtsmittel der Angeklagten haben mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg.

Die Strafkammer hat die Voraussetzungen eines minder schweren Falles nach §§ 249, 250 Abs. 1, 253 Abs. 1 und 2 StGB bejaht und zur konkreten Zumessung der Strafe hinsichtlich des Angeklagten ███████ ausgeführt, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten tat- und schuldangemessen sei und für unumgänglich erachtet werde, um diesen Angeklagten erzieherisch warnend von weiteren Straftaten abzuhalten, weil ohne eine Teilvollstreckung dieser Strafe weiteres Abgleiten von ihm in strafrechtlich relevante Geldbeschaffung zu befürchten sei (UA S. 17). Diese Erwägung begegnet angesichts der zuvor von der Strafkammer getroffenen Feststellungen rechtlichen Bedenken. Danach hat sich der zur Tatzeit erst 21-jährige, nicht altersgemäß gereifte Angeklagte aus einer Gruppensituation heraus zur Tatbeteiligung entschlossen, weil er nicht als „Schwachling“ dastehen wollte (UA S. 14, 15). Er war abgesehen von einer sieben Jahre zurückliegenden jugendrichterlichen Maßregelung und einer Ermahnung nach § 45 JGG wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht vorbelastet und hat die Tat von sich aus offenbart, weil ihn sein Gewissen bedrückte (UA S. 11). Diese Umstände sprechen gegen die straferschwerend angestellte Erwartung der Strafkammer, dass zur Einwirkung auf den Angeklagten die teilweise Vollstreckung einer empfindlichen Freiheitsstrafe „unumgänglich“ sei.

Da das Landgericht den Mitangeklagten ███████████, der strafrechtlich bislang überhaupt nicht in Erscheinung getreten war und für den ähnliche Erwägungen angestellt worden sind (UA S. 18), ersichtlich gleich behandeln wollte, erstreckt der Senat die Aufhebung des Strafausspruchs auch auf ihn. Der neue Tatrichter wird auf die weiteren Bedenken des Generalbundesanwalts gegen die Strafzumessungserwägungen im angefochtenen Urteil hingewiesen (Antragsschrift vom 24. Mai 1993, S. 3 ff.).

RufRissing-van SaanWinkler
ZschockeltBlauth
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