Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Fehleinschätzung der Schuldfähigkeit bei hoher BAK – Aufhebung des Strafausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 471/93
Datum
17.08.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt im Rahmen der Revision die Würdigung seiner Schuldfähigkeit bei hoher Blutalkoholkonzentration. Zentral ist, ob eine BAK von rund 2,2 ‰ eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit nahelegt. Der BGH bestätigt seinen Erfahrungssatz, sieht den Strafausspruch wegen Fehlern in der Schuldfähigkeitswürdigung als nicht tragfähig an und hebt ihn auf; die Sache wird zurückverwiesen. Die Anrechnung der in Norwegen erlittenen Freiheitsentziehung bleibt unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Tötungsdelikten lässt eine Blutalkoholkonzentration von etwa 2,2 ‰ oder mehr erfahrungsgemäß eine erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit nahelegen.

2

Dieser erfahrungsbasierte Anknüpfungspunkt kann im Rahmen der Gesamtwürdigung nur ausnahmsweise durch besonders aussagekräftige psychopathologische Kriterien entkräftet werden.

3

Das Gericht darf den hohen Blutalkoholgehalt nicht bloß als Ansatzpunkt behandeln und anschließend vorrangig auf beobachtetes Verhalten abstellen, ohne überzeugende, ausführlich begründete Gegenanhaltspunkte vorzulegen.

4

Beruht der Strafausspruch auf einer fehlerhaften Würdigung der Schuldfähigkeit, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 21. April 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. August 1993 in der Strafsache gegen Mo Co Hamid Reza geboren am ███ ████████ 1963 in █ ████ wegen versuchten Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 1993

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. April 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Bestimmung des Maßstabes der Anrechnung in Norwegen erlittener Freiheitsentziehung wird jedoch aufrechterhalten.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch und die Anordnung nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB richtet. Dagegen kann der Ausspruch der Strafe aus sachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand haben.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Jedoch steht der Ausschluss der Voraussetzungen des § 21 StGB bei einer ohne Rechtsfehler angenommenen tatzeitbezogenen BAK von 2,73 ‰ (UA S. 26) nicht in Einklang mit der Rechtsprechung. Dazu hat der Senat erst im Beschluss vom 29. Juni 1993 – 5 StR 302/93 – erneut ausgeführt:

‘Eine solche [Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit] liegt bei Tötungsdelikten ab einer Blutalkoholkonzentration von 2,2 ‰ erfahrungsgemäß nahe (BGHSt 37, 231, 234 ff.). Dieser Erfahrungssatz lässt sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung nur ausnahmsweise durch besonders aussagekräftige psychopathologische Kriterien entkräften (BGH aaO S. 241 ff.). Diesen zutreffenden Ausgangspunkt weitgehend gefestigter Rechtsprechung (vgl. Dreher/Tröndle, StGB, 46. Aufl., § 20 Rdn. 9a ff. m. N.) hat das Schwurgericht verkannt, wenn es – dem medizinischen Sachverständigen folgend – den Blutalkoholgehalt als nur einen Ansatzpunkt für die Beurteilung der Schuldfähigkeit wertet und wesentlich auf das Verhalten des Täters abstellt.

Das gilt auch hier. Die Erwägung des Landgerichts (UA S. 26, 29): ‘Allein aus der hohen Blutalkoholkonzentration, also ohne Hinzutreten von Alkoholsymptomen, könne nicht auf eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit geschlossen werden’, steht jedenfalls nicht in Einklang mit dieser Rechtsprechung. Besonderes Leistungsverhalten, das zu anderer Beurteilung Anlass geben könnte, liegt nicht vor.

Dass der Strafausspruch auf diesem Fehler beruht, lässt sich nicht ausschließen, zumal die Voraussetzungen des § 21 StGB zwar nicht zur Anwendung des § 213 StGB nötig sind, aber schon bei der entsprechenden Beurteilung zu berücksichtigen sind (vgl. dazu Dreher/Tröndle, StGB, 46. Aufl., § 213 Rdn. 9a).“

Dem stimmt der Senat zu.

LaufhütteHarmsNack
HagerBasdorf

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