Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung wegen Kindesmissbrauchs: Fortdauernder Gesamtvorsatz und Revisionsverwerfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 57/92
Datum
25.03.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg wegen vielfachen sexuellen Missbrauchs von Kindern eingelegt. Zu prüfen war insbesondere, ob die Tat als fortgesetzte Handlung mit Gesamtvorsatz anzusehen ist. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da keine Revisionsrechtfertigung vorliegt und die Feststellungen zum Gesamtvorsatz und räumlichen/zeitlichen Zusammenhang rechtsfehlerfrei sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Bei fortgesetzten, in zahlreichen Teilakten begangenen sexuellen Handlungen im häuslichen Bereich kann der Vorsatz, das Opfer ‚solange und so oft der Täter mag und solange es geht‘ zu missbrauchen, einen ausreichend gerichteten Gesamtvorsatz bilden.

3

Eine erhebliche zeitliche Zäsur zwischen Tatkomplexen unterbricht in der Regel den Gesamtvorsatz und steht einer Qualifizierung als fortgesetzte Tat entgegen.

4

Ein Ortswechsel steht der Annahme eines engen räumlichen Zusammenhangs der Tathandlungen nicht zwingend entgegen; räumliche Nähe ist in den besonderen Verhältnissen familiärer, wiederholter Missbrauchshandlungen zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 22. Oktober 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 57/92 vom 25. März 1992 in der Strafsache gegen B C aus G C, geboren am ██ 1948 in C T, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. März 1992 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 22. Oktober 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Voraussetzungen einer fortgesetzten Tat auch im Fall 1 rechtsfehlerfrei dargestellt sind.

Der Vorsatz des Angeklagten war nach den Feststellungen ausreichend auf einen Gesamterfolg gerichtet, wie ihn die Rechtsprechung im Rahmen eines Gesamtvorsatzes verlangt (vgl. BGHSt 36, 105, 110; BGHR StGB vor § 1 fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 24, 29).

Was in diesem Sinne als Gesamterfolg anzusehen ist, kann nicht schematisch beurteilt werden, und auch die Tatdauer muss nicht vorherbestimmt sein (BGH, Urt. vom 10. Dezember 1991 – 5 StR 536/91 – BGHSt 38 Nr. 33). Angesichts der Besonderheiten eines über lange Zeit in zahlreichen Teilakten (hier 481 in 6 Jahren) begangenen sexuellen Missbrauchs im häuslichen Bereich muss sich die Tätervorstellung weder auf die Anzahl noch auf die Zeitdauer der zu begehenden Tathandlungen erstrecken. Der Vorsatz, die Tochter (Stieftochter, Kind der Lebensgefährtin o. a.) sexuell zu missbrauchen, solange und so oft der Täter mag und solange es geht, kennzeichnet genügend den Gesamtumfang der ins Auge gefassten Tat und reicht jedenfalls dann als Vorstellung über den „Gesamterfolg“ im Sinne einer fortgesetzten Tat aus, wenn der Täter in sich wiederholender gleichartiger oder ähnlicher Weise im Rahmen eines Beziehungsgeflechts bei gleichbleibenden häuslichen oder familiären Verhältnissen handelt.

Dass in solchen Fällen ein Ortswechsel die Annahme eines „engen räumlichen Zusammenhanges“ nicht hindert, hat der Senat im Urteil vom 24. März 1992 (1 StR 594/91) ausgesprochen.

Gründe

Eine erhebliche zeitliche Zäsur wird aber – wie hier zwischen Fall 1 und 2 – den Gesamtvorsatz in der Regel unterbrechen (vgl. BGHR aaO Gesamtvorsatz 34).

GribbohmGranderathWahl
MaulBrining
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