Treffer
BGH Urteil

Verjährung bei fortgesetzter Untreue wegen Unterbrechungen – Teilweise Einstellung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 136/92
Datum
30.06.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Untreue und falscher Versicherung an Eides Statt verurteilt; die Revision war teilweise erfolgreich. Der BGH stellte fest, dass der vom Landgericht angenommene Fortsetzungszusammenhang durch zeitliche Pausen und einschneidende Ereignisse (Herbst 1983, Sommer 1984) nicht hinreichend belegt ist. Die Verfolgung der vor dem 1.8.1984 begangenen Taten ist verjährt; insoweit wurde das Verfahren eingestellt und die betreffenden Straffeststellungen aufgehoben und zurückverwiesen. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme einer fortgesetzten Handlung setzt hinreichende tatsächliche Feststellungen des Tatrichters zum Fortbestehen eines Gesamtvorsatzes voraus; längere Zeitabstände oder einschneidende Ereignisse können den Fortsetzungszusammenhang unterbrechen.

2

Bei innerhalb einer Handlungsreihe auftretenden, nach Art und Umfang ungewöhnlichen Unterbrechungen spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der bisherige Gesamtvorsatz gebrochen ist.

3

Ist der Fortsetzungszusammenhang für Zeiträume vor Eintritt einer Verjährungsunterbrechung unterbrochen, sind die betreffenden Einzelakte verjährt und die Verfolgung insoweit einzustellen (§§ 78, 78c StGB; § 260 StPO).

4

Verjährte Tatbestände dürfen zwar bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, können jedoch nicht mehr Grundlage einer Verurteilung sein; ist insoweit die Strafe betroffen, sind die entsprechenden Feststellungen und Strafen aufzuheben und die Sache gegebenenfalls zur Neuentscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 16. Oktober 1991

Rubrum

Im Namen des Volkes Urteil 1 StR 136/92 vom 30. Juni 1992 in der Strafsache gegen █████████████████ aus ████████, dort geboren am ██, Wolfgang *C., geboren 1941, wegen Untreue u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juni 1992, an der teilgenommen haben Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr. █, als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Foth, Dr. ████, Dr. Granderath, Wahl, Dr. ██████, als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. █████ aus ███████ als Verteidiger, Justizamtsinspektor █████████

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 1991 wird a) im Fall II 1 der Urteilsgründe das Verfahren eingestellt, soweit es die vor dem 1. August 1984 begangenen Tathandlungen betrifft; b) das genannte Urteil im Ausspruch über die im Fall II 1 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in zwei Fällen sowie wegen falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

I. Die Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue im Fall II 1 der Urteilsgründe kann nicht in vollem Umfang bestehen bleiben.

1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte seit 1977 als Geschäftsführer zweier wirtschaftlich eng verflochtener Gesellschaften mit beschränkter Haftung tätig, deren Mitgesellschafter sein Bruder war. In beiden Firmen war der Angeklagte allein und umfassend für alle kaufmännischen und finanziellen Angelegenheiten zuständig und zur Alleinvertretung befugt. Da sein Gehalt – insbesondere nach dem Kauf eines größeren Hausgrundstücks für seine Familie – zur Finanzierung eines gehobenen Lebensstandards nicht ausreichte, entschloss er sich zu Beginn des Jahres 1982, seinen Mehrbedarf an Geld von Fall zu Fall jeweils dadurch zu decken, dass er Schecks auf Firmenkonten ausstellte und sie zur Begleichung privater Schulden weitergab, über eigene Konten einlöste oder auch direkt zur Abhebung von Bargeld nutzte. Für die Buchhaltung gedachte er jeweils fingierte Belege anzufertigen.

Diesen Plan setzte der Angeklagte ab Anfang 1982 in die Tat um. Vom 11. Januar 1982 bis 30. Dezember 1985 verschaffte er sich in 236 Einzelfällen zum Nachteil der beiden Gesellschaften insgesamt 249.158,59 DM; das Geld verbrauchte er für private Zwecke. Dabei ging er in der überwiegenden Zahl der Fälle so vor, dass er unter Vortäuschung eines geschäftlichen Verwendungszwecks Schecks auf verschiedene Firmenkonten ausstellte und für sich selbst verwertete; in mehreren Fällen nahm er unberechtigt Barabhebungen vor.

In der Zeit bis 13. August 1983 kam es regelmäßig zu etwa vier bis sechs Entnahmen pro Monat. Es folgte ein Fall am 7. Oktober 1983; weitere Taten geschahen am 13. Februar 1984 und am 20. März 1984. Ab 5. April 1984 stieg die Häufigkeit von Untreuehandlungen wieder an.

Im Sommer 1984 wurden die Manipulationen des Angeklagten von dessen Bruder zu einem erheblichen Teil entdeckt. Der Angeklagte räumte schließlich ein, rund 40.000 DM für sich verbraucht zu haben; er versprach seinem Bruder, sich künftig korrekt zu verhalten. Gleichwohl wurde zur Überprüfung des Geschäftsgebarens der beiden Firmen ein Beirat eingesetzt und vereinbart, dass Verfügungen zu Lasten einer Gesellschaft nur noch durch beide Geschäftsführer gemeinsam getroffen werden sollten.

Der Angeklagte ließ sich jedoch von der Fortsetzung seines ursprünglichen Tatplans nicht abhalten. Allerdings verringerte er vorübergehend seine Entnahmen, bis er festgestellt hatte, dass der Beirat zu einer effektiven Kontrolle nicht in der Lage war. Er steigerte sie sodann bis zu seinem Ausscheiden aus den Gesellschaften Ende 1985 wieder deutlich.

Durch Schreiben vom 31. Juli 1989 teilte die Kriminalpolizei Stuttgart dem Angeklagten erstmals mit, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen dieser Taten anhängig sei; er wurde zu einer Beschuldigtenvernehmung geladen.

2. Die Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen die Annahme eines sich von Januar 1982 bis Dezember 1985 erstreckenden Fortsetzungszusammenhangs nicht. Vielmehr ist, wie die Revision zu Recht geltend macht, die Verfolgung der vor dem 1. August 1984 begangenen Tathandlungen verjährt.

a) Es mag fraglich sein, ob dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist, der Angeklagte habe zu Beginn seines strafbaren Verhaltens oder im weiteren Verlauf einen ausreichend konkretisierten Gesamtvorsatz gefasst, wie ihn die fortgesetzte Tat voraussetzt. Doch kann dies dahinstehen, weil der Angeklagte durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung nur insofern beschwert ist, als dadurch Einzelakte mit abgeurteilt wurden, die – für sich gesehen – verjährt waren. Insoweit wurde aber der vom Landgericht angenommene Fortsetzungszusammenhang jedenfalls – im Herbst 1983 und erneut im Sommer 1984 – unterbrochen.

Ob eine solche Unterbrechung vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und unterliegt grundsätzlich der Beurteilung des Tatrichters (BGH StV 1984, 366, 367; BGH wistra 1989, 301, 302). Es können insbesondere größere Zeitabstände oder einschneidende Ereignisse ein sich über längere Zeit erstreckendes Tatgeschehen unterbrechen (vgl. BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 34). Zu dieser Frage hat die Strafkammer nicht hinreichend Stellung genommen. Das wäre jedoch geboten gewesen, weil die Feststellungen für zwei Unterbrechungen dieser Handlungsreihe sprechen:

b) Zunächst drängt sich die Annahme auf, zu einem wesentlichen Einschnitt sei es im Herbst 1983 gekommen. Zwar schließen größere zeitliche Unterbrechungen das Fortbestehen eines Gesamtvorsatzes ebensowenig zwingend aus wie ein naher zeitlicher Zusammenhang einen solchen stets nahelegt. Findet aber innerhalb einer längeren Handlungskette eine nach der Deliktsart und dem bisherigen Vorgehen des Täters ungewöhnliche Unterbrechung statt, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass damit auch im Rahmen des Gesamtvorsatzes eine Zäsur eintritt. Im vorliegenden Fall gab es eine Handlungspause von mehr als vier Monaten, ohne dass das angefochtene Urteil ersehen lässt, welcher Grund hierfür bestand. Auch in den Wochen vor und nach diesem Zeitraum verringerte sich die Häufigkeit der Tatbegehung ganz erheblich. Es liegt durchaus fern anzunehmen, der Angeklagte habe bei seiner Untreuehandlung vom 13. August 1983 die Tat vom 7. Oktober 1983 und zu diesem Zeitpunkt diejenigen vom 13. Februar 1984 sowie vom 20. März 1984 bereits konkret geplant. Erst danach nahmen die Untreuehandlungen wieder zu.

c) Eine erneute Unterbrechung des Fortsetzungszusammenhangs legten die Ereignisse im Sommer 1984 nahe. Zwar kam es damals nicht in gleichem Maße wie zuvor zu länger dauernden Pausen. Doch sah sich der Angeklagte nach weitgehender Aufdeckung der Tat durch seinen Bruder mit einer neuen Situation konfrontiert, auf die er innerlich und bei seinem weiteren Vorgehen zu reagieren hatte. Zwar führt die Strafkammer aus, hierbei habe der Angeklagte von der Fortsetzung seines ursprünglichen Tatplans nicht Abstand genommen. Doch ergeben die Feststellungen, dass er nach den organisatorischen Veränderungen innerhalb der Gesellschaften zunächst die Entdeckungsgefahr bei erneuten Manipulationen prüfte. Außerdem musste er nach Vereinbarung einer Gesamtvertretung sein Vorgehen auch tatsächlich verändern. Demgemäß reduzierten sich seine Entnahmen im Sommer 1984 nach Höhe und Häufigkeit. In der Entdeckung von Untreuehandlungen und den nachfolgenden Maßnahmen lag eine so bedeutende Zäsur innerhalb der Handlungsreihe, dass nicht ohne weiteres ein unveränderter oder ein bereits zu diesem Zeitpunkt auf künftige Taten erweiterter Gesamtvorsatz angenommen werden kann. In dieser Hinsicht genügte es nicht, dass der Angeklagte entschlossen war, auch in Zukunft bei geeigneter Gelegenheit weitere gleichartige Taten zu begehen.

Nach Auffassung des Senats ist – insbesondere bei der lange zurückliegenden Tatzeit und der Bedeutung der subjektiven Seite – nicht zu erwarten, dass in diesen Fällen die Fortdauer eines Fortsetzungszusammenhangs auf Grund neuer Verhandlung festgestellt werden könnte.

d) Dies führt, da die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) erstmals am 31. Juli 1989 gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB unterbrochen wurde, dazu, dass die Verfolgung der vor dem 1. August 1984 begangenen Taten verjährt ist. Insoweit hat der Senat das Verfahren eingestellt (§ 260 Abs. 3 StPO).

e) Was die Folgezeit angeht, so enthält der landgerichtliche Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

3. Der verringerte Schuldumfang bedingt die Aufhebung der in diesem Falle verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe, mag es auch zulässig sein, den verjährten Teil des Tatgeschehens bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

II. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

MaulFothWahl
UlsamerGranderath
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