Treffer
BGH Beschluss

Teilweise Einstellung wegen fehlender Anklagevoraussetzungen bei fortgesetzter Handlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 25/91
Datum
19.02.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte eine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Der BGH stellte fest, dass für bestimmte Verkäufe Anklagevoraussetzungen fehlen, weil zuvor ausgesonderte Vorfälle nicht durch bloßen rechtlichen Hinweis wieder eingeführt werden konnten. Mangels Feststellungen zum Gesamtvorsatz wurden diese Taten eingestellt und der Strafausspruch hierauf aufgehoben; andere Teile blieben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Von der Anklage ausgeschlossene Vorfälle (§ 154a Abs. 2 StPO) können nicht durch bloßen rechtlichen Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO wieder in das Verfahren eingeführt werden; hierfür ist gegebenenfalls eine Nachtragsanklage nach § 266 Abs. 1 StPO erforderlich.

2

Der bloße allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, begründet noch keinen Gesamtvorsatz; für eine fortgesetzte Handlung muss der Tatentschluss die Teile der Handlungsreihe in wesentlichen Grundzügen hinsichtlich Ort, Zeit und Ausführungsart erfassen.

3

Das Vorliegen eines eingespielten Bezugs‑ und Verkaufssystems kann den Fortsetzungszusammenhang beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln begründen, dies ist aber anhand konkreter Feststellungen nachzuweisen.

4

Ist infolge Teilausstattung der Schuldumfang eingeschränkt, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache hinsichtlich der betroffenen Taten zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen; hiervon unbetroffene Nebenentscheidungen können bestehen bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 24. Januar 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 25/91 in der Strafsache gegen Seyed A.C., geboren am ███████ 1953 in [REDACTED] (Iran), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19. Februar 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird, soweit er wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Zeitraum April bis Juli 1988 (Geschäfte mit dem Zeugen A(__)) und im Zeitraum Oktober/November 1988 (Geschäfte mit dem Zeugen ██████) verurteilt worden ist, das Verfahren eingestellt; die dadurch entstandenen Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last; das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Januar 1990 im Strafausspruch mit den Feststellungen wird aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Seine Revision hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Wegen der Taten im Zusammenhang mit Verkäufen an den Zeugen █████ und an den Zeugen A(__) (UA S. 5/6) fehlt es an der Verfahrensvoraussetzung von Anklage und Eröffnungsbeschluss. Diese von der Staatsanwaltschaft nach § 154a Abs. 2 StPO von der Anklage ausgeschlossenen Vorfälle (Bd. II Bl. 262/263 d.A.) konnten nicht durch bloßen rechtlichen Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO (Prot. Bd. Bl. 64) in das Verfahren wieder einbezogen werden; dazu hätte es einer Nachtragsanklage nach § 266 Abs. 1 StPO bedurft. Die Ansicht des Landgerichts, auch diese Vorfälle stünden mit denen der Anklage (Bd. II Bl. 25, 265 ff d.A.) im Fortsetzungszusammenhang (UA S. 5), trifft nämlich nach den bisherigen Feststellungen nicht zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, nicht dazu aus, einen Gesamtvorsatz zu begründen. Dieser ist nur gegeben, wenn der Tatentschluss sämtliche Teile der Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer Gestaltung nach Ort, Zeit und ungefährer Ausführungsart umfasst (BGH, Beschluss vom 29. Mai 1990 – 5 StR 213/90 – im Anschluss an BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung – Gesamtvorsatz 23 –).

Dahingehende Feststellungen sind nicht getroffen. Soweit es den strafbaren Umgang mit Betäubungsmitteln betrifft, genügt es zwar, dass ein eingespieltes Bezugs- und Verkaufssystem vorhanden ist, dessen sich der Täter bedient, ohne für jedes Einzelgeschäft einen neuen Tatentschluss fassen zu müssen (aaO, BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 – Fortsetzungszusammenhang 5 –). Aber auch daran fehlt es.

Die Verkäufe an den Zeugen A(__) endeten bereits Ende Juli 1988 (UA S. 5), bevor die beiden Einzelverkäufe an den Zeugen M_____ im Oktober oder November 1988 stattfanden (UA S. 5/6); die u.a. Gegenstand der Anklage bildenden Lieferungen an den Zeugen ███ (UA S. 9) begannen wiederum auch erst danach.

In diesem Umfang muss deshalb das Verfahren, da ergänzende Feststellungen nicht zu erwarten sind, eingestellt werden. Das gilt indessen nicht für die Taten im Zusammenhang mit den Verkäufen an den Zeugen ██████, auch wenn sie ihrem Umfang nach über den Inhalt der Anklage hinausgegangen sind; die Tatidentität im Sinne des § 264 StPO wird davon nicht berührt. Sie erfasst schließlich auch das Handeltreiben mit den 500 g Heroin (UA S. 9/10), weil der Zeuge L(___) einmal aus dieser Menge seinen täglichen Heroinbedarf hat decken lassen.“

Dem schließt sich der Senat an (vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. September 1990 – 4 StR 359/90 –).

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

Die Beschränkung des Schuldumfangs infolge der Teileinstellung führt indessen zur Aufhebung des Strafausspruchs. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung der fortgesetzten Handlung eine niedrigere Strafe verhängt hätte.

Die Nebenentscheidungen über die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel und den Verfall von 5.000,– DM können bestehen bleiben. Sie sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen.

RebitzkiSchusterHarms
HorstkotteHager

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