Treffer
BGH Beschluss

Teilaufhebung des Strafausspruchs wegen unzulässiger Strafschärfung durch Dulden falscher Zeugenaussagen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 66/98
Datum
10.03.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Vergewaltigung ein. Der BGH hob den Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf, weil das Landgericht das bloße Dulden falscher Hauptverhandlungszeugnisse als strafschärfend gewertet hatte, ohne Feststellungen über eigenes Einflussnehmen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; sonstige Revisionsgründe wurden verworfen. Bei der Neubeurteilung ist auch zu prüfen, ob eine Neufassung des § 177 StGB lex mitior ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafzumessung darf ein bloßes Dulden falscher Zeugenaussagen nur dann als strafschärfend berücksichtigen, wenn das Gericht ausdrückliche und konkrete Feststellungen trifft, dass der Täter Einfluss auf das Zustandekommen der falschen Aussagen genommen hat.

2

Hält das Urteil einen strafschärfenden Umstand zugrunde, der durch die Feststellungen nicht gedeckt ist, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs im Umfang dieses Fehlers.

3

Bei auf Feststellungen gestützten Rechtsfehlern in der Strafzumessung ist das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung über Strafe und etwaige Kosten an eine andere Kammer zurückzuverweisen.

4

Bei nachträglichen Gesetzesänderungen ist nach § 2 Abs. 3 StGB zu prüfen, ob die Neufassung des einschlägigen Straftatbestands das mildere Recht (lex mitior) darstellt und somit anzuwenden ist.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 66/98 vom 10. März 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. März 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom [REDACTED::<2>] Oktober 1997 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat im Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 3. Februar 1998 u. a. ausgeführt:

*"Der Strafausspruch begegnet aus den von dem Revisionsführer aufgezeigten Gründen durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er ‘zumindest wissentlich zugelassen (habe), dass die von seinen Brüdern beeinflussten Zeugen in der Hauptverhandlung wissentlich die Unwahrheit gesagt haben, um ihn zu entlasten’* (UA S. 16).

Damit hat es das bloße Dulden der falschen Aussage in der Hauptverhandlung als Strafschärfungsgrund angesehen. Feststellungen dahingehend, dass der Angeklagte selbst auf das Zustandekommen dieser falschen Aussagen Einfluss genommen hatte, sind dem Urteil nicht zu entnehmen."

Dem schließt sich der Senat an (vgl. auch BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 20; Senatsbeschluss vom 24. März 1995 – 4 StR 113/95) mit dem Hinweis, dass die nunmehr entscheidende Strafkammer auch zu prüfen haben wird, ob eine der Neufassungen des § 177 StGB (BGBl. 1997 I S. 1607 und BGBl. 1998 I S. 164, 173 [Inkrafttreten: 1. April 1998]) das mildere Gesetz i. S. d. § 2 Abs. 3 StGB ist (vgl. BGHR StGB § 2 Abs. 3 Gesetzesänderung 11; BGH StV 1997, 634).

Über die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen die von der Teilaufhebung nicht berührte Kostenentscheidung des Urteils hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 121 Abs. 2 GVG; vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 1993 – 5 StR 206/93; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 464 Rdn. 25 m. w. N.).

KuckeinMaatzSolin-Stojanovic
Meyer-GoßnerAthing

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