Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch berichtigt, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 214/93
Datum
25.05.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen fortgesetzter sexueller Missbräuche und Beischlafs verurteilt. Der BGH beschränkte die Strafverfolgung in einem Fall nach §154a Abs.2 StPO auf nach dem 14.11.1985 liegende Teilakte und berichtigte den Schuldspruch, weil weite Teile nach dem StGB-DDR zu beurteilen sind. Der gesamte Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Strafzumessung zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei jahrelangem, wiederholtem sexuellem Missbrauch desselben Kindes kann unter gleichbleibenden häuslichen und familiären Verhältnissen die Annahme einer fortgesetzten Handlung gerechtfertigt sein.

2

Die Strafverfolgung kann nach § 154a Abs. 2 StPO auf die in nicht verjährter Zeit begangenen Teilakte beschränkt werden; eine solche Beschränkung kann mit Zustimmung des Generalbundesanwalts erfolgen.

3

Teile einer fortgesetzten Tat, die unter einer früheren Rechtsordnung (z. B. StGB-DDR) begangen wurden, sind bei der Strafzumessung nach der damals geltenden, gegebenenfalls milderen Strafandrohung zu berücksichtigen.

4

Der Revisionsgerichtshof kann den Schuldspruch nach § 349 Abs. 4 StPO berichtigen, wenn die tatbestandliche Bewertung anderer Umstände entspricht und dem Angeklagten dadurch keine andere Verteidigungsnotwendigkeit entstanden ist.

5

Führt die Beschränkung des verfolgten Schuldumfangs zu einem verminderten Strafrahmen, kann der zuvor verhängte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen sein.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 3. Dezember 1992

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss vom 25. Mai 1993 in der Strafsache gegen Jürgen Rainer ███ aus ████ geboren am ███ 1944 in ████ wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 1993

Tenor

Im Fall II 1 der Urteilsgründe wird die Strafverfolgung nach § 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf die ab 14. November 1985 begangenen Einzelfälle beschränkt.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Dezember 1992 nach § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen (§ 150 Abs. 1, 2 StGB-DDR) in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten (§ 173 StGB) – Fall II 1 der Urteilsgründe – sowie der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Verwandten – Fall II 2 der Urteilsgründe – schuldig ist, b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Gründe

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beischlafs zwischen Verwandten in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und sexuellem Missbrauch von Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren (Einzelstrafen von vier Jahren und sechs Monaten und drei Jahren sechs Monaten) verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel führt nach Beschränkung der Strafverfolgung im Fall II 1 der Urteilsgründe zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I. Im Ergebnis zu Recht beanstandet die Revision, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass der überwiegende Teil der dem Schuldspruch zugrundeliegenden fortgesetzten Handlungen noch nach dem StGB der DDR zu ahnden sei.

1. Nach den Feststellungen wandte sich der Angeklagte, der mit seiner Familie zu dieser Zeit in █████████ ███ lebte, im Herbst 1979 in sexueller Absicht seiner am ███ 1970 geborenen leiblichen Tochter Kirsten zu. Bis zu deren 14. Geburtstag kam es regelmäßig in zahlreichen Fällen zu manueller Befriedigung und zu Oralverkehr. Nach dem ██ ███ 1984 ging der Angeklagte dazu über, mit Kirsten regelmäßig auch den Geschlechtsverkehr auszuüben. Dieses Verhalten setzte der Angeklagte auch nach dem 18. Geburtstag seiner Tochter am ██████ 1988 fort, bis diese im Sommer 1991 das Elternhaus endgültig verließ.

Seit Frühjahr 1989 missbrauchte der Angeklagte daneben auch seine am ██ 1977 geborene leibliche Tochter Petra, indem er sie regelmäßig alle zwei Wochen zu manueller Befriedigung und zum Geschlechtsverkehr mit ihm veranlasste. Am 19. Juli 1992 kam es zum letzten Geschlechtsverkehr mit Petra, den der Angeklagte unter Anwendung von Gewalt gegen seine Tochter erzwang.

2. Das Landgericht hat in beiden Fällen jeweils fortgesetzte Handlungen gesehen; es hat die Einzelstrafen aus § 176 StGB entnommen.

II. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die fortgesetzte Tat zum Nachteil der Tochter Kirsten nach § 154a StPO auf die in zweifelsfrei nichtverjährter Zeit nach dem 14. November 1985 begangenen Teilakte beschränkt.

1. Auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen näheren Feststellungen (UA S. 6) ergibt sich für den verbleibenden Schuldumfang, dass der Angeklagte in der Zeit vom 14. November 1985 bis Juli 1991 insgesamt in mindestens zweihundertzwanzig Fällen den Geschlechtsverkehr mit Kirsten ausgeführt hat, davon in sechzig Fällen nach ihrem 18. Geburtstag am ██████ 1988.

Davon wiederum entfallen fünfundvierzig Teilakte auf den vor dem 3. Oktober 1990 begangenen Teil der fortgesetzten Handlung unter Geltung des StGB-DDR, fünfzehn Teilakte auf den danach begangenen Teil der Tat.

2. Danach hat sich der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach dem Recht der DDR schuldig gemacht, und zwar bis zum ██ ████ 1986 nach § 150 Abs. 1 StGB-DDR sowie in der Folgezeit bis zum 18. Geburtstag von Kirsten am ███ ██ 1988 nach § 150 Abs. 2 StGB-DDR. Die Strafbestimmungen dieser Vorschriften sahen jeweils eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor.

Lediglich der damit in Tateinheit stehende Straftatbestand des Beischlafs zwischen Verwandten nach § 173 StGB (§ 152 Abs. 1 StGB-DDR) wurde vom Angeklagten auch noch nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 erfüllt.

Bei dieser Sachlage stehen die nach § 150 Abs. 1 und 2 StGB-DDR strafbaren Handlungen in Tateinheit mit der fortgesetzten Handlung nach § 173 StGB. Der Senat hat den Schuldspruch im Fall II 1 der Urteilsgründe entsprechend berichtigt. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich insoweit ersichtlich nicht anders hätte verteidigen können.

III. Die Tat zum Nachteil seiner Tochter Petra (Fall II 2 der Urteilsgründe) hat der Angeklagte über den Zeitpunkt des 3. Oktober 1990 hinaus bis zum 19. Juli 1992 fortgeführt. Insoweit begegnet der ausschließlich auf dem StGB beruhende Schuldspruch keinen rechtlichen Bedenken. Die Annahme einer einzigen fortgesetzten Handlung auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen entspricht wie auch bei der Tat zum Nachteil von Kirsten der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach bei jahrelangem sexuellen Missbrauch desselben Kindes in einer Vielzahl von Einzelfällen in sich wiederholender gleichartiger oder ähnlicher Weise im Rahmen eines Beziehungsgeflechts bei gleichbleibenden häuslichen und familiären Verhältnissen auch ohne weitere Begrenzung der beabsichtigten Tatdauer die Voraussetzung eines Gesamtvorsatzes erfüllt und damit die Annahme einer fortgesetzten Handlung gerechtfertigt sein können (vgl. BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung 50, 51; zuletzt Beschluss vom 4. Mai 1993 – 5 StR 206/93 – mit zahlr. weit. Nachw.).

IV. Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand.

1. Bei der Tat zum Nachteil von Kirsten im Fall II 1 der Urteilsgründe führt bereits der durch die Beschränkung der Strafverfolgung bewirkte verminderte Schuldumfang zur Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Der nunmehr neu zu findenden Strafe ist ein Strafrahmen mit der Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe zugrunde zu legen.

2. Bei der Tat zum Nachteil von Petra (Fall II 2 der Urteilsgründe) hat das Landgericht zwar ohne den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler den Strafrahmen des § 176 Abs. 3 StGB zugrundegelegt. Es hat indessen bei der Strafzumessung im einzelnen nicht bedacht, dass die Teilakte der fortgesetzten Handlung, die vor dem 3. Oktober 1990 begangen wurden, nach dem Recht der DDR unter einer milderen Strafandrohung standen. Sowohl § 148 Abs. 1 als auch § 152 Abs. 1 StGB-DDR sahen geringere Freiheitsstrafen vor als die vergleichbaren Strafvorschriften des StGB. Diesen Besonderheiten muss der Tatrichter bei der Bemessung der Strafe Rechnung tragen (Gribbohm in LK 11. Auflage § 2 Rdn. 60 b). Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Tatrichter bei Bertücksichtigung dieses Umstandes eine dem Angeklagten günstigere Strafe verhängt hätte.

Laufhütte RiBGH Horst

Harms kotte befindet sich auf einer Dienstreise und ist verhindert zu unterschreiben Laufhütte RiBGH Basdorf Dr. Schäfer ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben

Laufhütte

Zitiert (1)

Zitiert von (1)