Revision teilweise erfolgreich: Schuldspruch berichtigt, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 412/93
- Datum
- 28.07.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für Tatbestände, die teilweise vor dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik begangen wurden, sind für die vor dem Beitritt liegenden Teilakte die jeweils anwendbaren, milderen strafrechtlichen Vorschriften der DDR zu berücksichtigen (Anwendung des milderen Rechts).
Erreicht das Opfer im Verlauf einer fortgesetzten Tat die Volljährigkeit, entfällt ab diesem Zeitpunkt der Schutzbefohlenenstatus; die nach Volljährigkeit begangenen Handlungen sind entsprechend anders zu qualifizieren (z. B. als Beischlaf zwischen Verwandten).
Bei der Strafzumessung sind strafschärfende Umstände sachlich zu begründen und tatbezogen darzulegen; spätere Zahlungen oder pauschal angenommene neue Abhängigkeiten dürfen nicht ohne nachvollziehbare Verbindung zur Tat strafschärfend berücksichtigt werden.
Der Tenor eines Urteils kann durch das Revisionsgericht berichtigt werden, wenn die rechtliche Würdigung der Tatbestände im Urteilstext nicht zutreffend wiedergegeben ist; bei wesentlichen Rechtsfehlern ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Potsdam, 20. April 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. Juli 1993 in der Strafsache gegen Wilfried aus ███████, geboren am ██ 1951 in ███████, wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 1993
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 20. April 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten (§ 174 Abs. 1 Nr. 3, § 173 Abs. 1, § 52 StGB) in zwei Fällen und des sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 148 Abs. 1 und 5 StGB-DDR) schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Bezirksgericht hat den Angeklagten „wegen Beischlafs zwischen Verwandten in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und eines weiteren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tatmehrheit mit Beischlaf zwischen Verwandten“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die weitergehende Revision ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch bedarf der Berichtigung.
a) Der Angeklagte hat sich in zwei tatmehrheitlich begangenen Fällen jeweils des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten (§ 174 Abs. 1 Nr. 3, § 173 Abs. 1, § 52 StGB) schuldig gemacht, nämlich durch die vom Jahr 1988 bis zum Jahr 1992 gegen seine Tochter Ramona begangene Tat und durch die im Jahr 1992 gegen seine Tochter Lydia begangene Tat. Dem angefochtenen Urteil ist diese rechtliche Würdigung, verstreut auf Subsumtion und Strafzumessung, noch eben zu entnehmen. Der Senat berichtigt den dies nicht zutreffend ausweisenden Tenor des angefochtenen Urteils.
b) Auf die vom Angeklagten im September 1989 in der DDR gegen seine Tochter Lydia begangene Tat ist das hier mildere DDR-Recht anzuwenden (§ 2 Abs. 3 StGB, Art. 315 EGStGB i. d. F. des Einigungsvertrages, Anlage I Kap. III Sachgebiet C Abschnitt II Nr. 1 Buchst. b), also § 148 Abs. 1 und 5 StGB-DDR statt der vom Bezirksgericht herangezogenen Vorschrift des § 176 Abs. 1 StGB.
2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand.
a) Das Bezirksgericht hat zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass der Angeklagte „durch seine wiederaufgenommene finanzielle Unterstützung neue Abhängigkeiten geschaffen hat, denn zumindest gegenüber der Anzeigenerstatterin und Mutter der geschädigten Kinder ist er nach ihrer Wiederverheiratung zum Unterhalt nicht verpflichtet.“ Dieser strafschärfend berücksichtigte Gesichtspunkt ist dem Senat nicht nachvollziehbar.
b) Bei der Bemessung der Strafe wegen der im Jahre 1989 gegen die Tochter Lydia begangenen Tat hat das Bezirksgericht statt des Strafrahmens des § 148 Abs. 1 StGB-DDR rechtsfehlerhafterweise (oben sub 1 b) den Regelstrafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB angewendet.
3. Der neue Tatrichter wird auch folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben:
a) Die bis in das Jahr 1992 andauernde Tat gegen die Tochter Ramona verlor ihren Charakter als sexueller Missbrauch einer Schutzbefohlenen am ███ 1991, als Ramona 18 Jahre alt wurde. Von diesem Zeitpunkt an stellt die Tat sich lediglich als Beischlaf zwischen Verwandten dar.
b) Die Tat gegen seine Tochter Ramona beging der Angeklagte teils in der DDR und teils nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland. Zu Recht hat das Bezirksgericht (gemäß § 2 Abs. 2 StGB) der Strafzumessung den sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland ergebenden Strafrahmen zugrunde gelegt. Die Teilakte der fortgesetzten Handlung, die vor dem 3. Oktober 1990 begangen wurden, standen nach dem Recht der DDR unter einer milderen Strafdrohung. Die Vorschriften der §§ 150 und 152 Abs. 1 StGB-DDR sahen geringere Freiheitsstrafen vor als die entsprechenden Strafvorschriften des StGB (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Mai 1993 – 5 StR 214/93; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 2 Rdn. 60 b).
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