Strafzumessung bei tödlichem Verkehrsunfall: Gefährdungsverschulden und Bewährungsinteresse
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 4/57
- Datum
- 28.02.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung nach tödlichem Verkehrsunfall ist neben dem Verletzungsverschulden auch das Verschulden wegen schuldhafter Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer eigenständig und ausreichend zu würdigen.
Erwägungen, die maßgeblich an hypothetische, vom Zufall geprägte Alternativverläufe des Unfallgeschehens (etwa geringere Opferzahl bei anderem Verhalten Dritter) anknüpfen, dürfen den Blick auf die vom Täter geschaffene Gefahrenlage nicht verdrängen.
Ein Mitverschulden des Verletzten darf strafmildernd nur berücksichtigt werden, soweit es tragfähig festgestellt ist und sich auf den tatbestandlichen Erfolg bzw. die Verantwortungszuweisung tatsächlich auswirkt.
Die Bejahung oder Verneinung des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung erfordert eine umfassende Abwägung von Tatgestaltung, Unrechtsgehalt und Folgen sowie Sühne- und Abschreckungsaspekten gegen die Täterpersönlichkeit und Resozialisierungsgesichtspunkte.
Das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung kann nicht allein mit dem Gesichtspunkt der Generalprävention verneint werden; vielmehr ist auch die Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung und die Belange der Verletzten einzubeziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Waldshut, 20. September 1956
Leitsatz
1. Die Strafzumessung ist rechtlich fehlerhaft, wenn sie bei tödlichem Verkehrsunfall (infolge Einschlafens am Steuer) neben dem zur Tötung führenden Verschulden nicht auch den Gesichtspunkt verschuldeter Gefährdung hinreichend erörtert (im Anschluss an BGHSt 3, 175, 178).
2. Die Entscheidung über das öffentliche Interesse erfordert eine umfassende Abwägung der Tat gegen die Täterpersönlichkeit, unter den Gesichtspunkten der Sühne, der Abschreckung anderer, der Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung und der Belange des Verletzten.
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Waldshut vom 20. September 1956 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den bisher unbestraften Angeklagten wegen tateinheitlich begangener fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe, unter der Auflage einer Zahlung von 100,— DM in Raten, zur Bewährung ausgesetzt. Ferner ist ihm die Fahrerlaubnis, mit 3-jähriger Sperrfrist, entzogen worden.
Die Staatsanwaltschaft wendet sich in ihrer Revision gegen den Strafausspruch und die Bewilligung der Strafaussetzung, weil beide Entscheidungen durch verfahrensrechtliche und sachlich-rechtliche Fehler beeinflusst seien.
Dem Rechtsmittel kann der Erfolg nicht versagt bleiben.
1.) Nach den Feststellungen des Landgerichts befand sich der Angeklagte am 9. Mai 1956 kurz nach 22 Uhr auf Fahrt mit einem 1,5 t Lieferwagen „Opel-Blitz“ seiner Firma zwischen Atzenbach, seinem Wohnort, und ████ i. W. Während eines großen Teils dieses arbeitsreichen Tages hatte er am Steuer gesessen und Bier ausgefahren. Gegen Ende hatte er, während einer freiwillig übernommenen weiteren Fahrt, in mehreren Wirtschaften Bier getrunken, wobei er den ihm zugeteilten neuen Wagen den Gastwirten vorführte. Beide Umstände, die Arbeitsübermüdung und der Biergenuss, der einen Blutalkoholgehalt von mindestens 1,81 ‰ bewirkte, hatten zur Folge, dass er am Steuer einschlief, als er noch innerhalb der Ortschaft Atzenbach mit einer Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h in eine Linkskurve einbog. Dabei geriet er auf den Grünstreifen rechts neben der Straße und rammte einen Randstein. Als er daraufhin erwachte und sein Fahrzeug nach links lenkte, sah er in kurzem Abstand vor sich im Licht seiner Schein-
werfer drei in seiner Fahrtrichtung Arm in Arm gehende Personen. Er konnte nicht mehr anhalten. Der Vorderteil des Lieferwagens erfasste die drei Fußgänger im Rücken. An ihren schweren Verletzungen starben sie alsbald.
2.) In seinen Erwägungen zum Strafmaß weist das Landgericht nach Würdigung der strafschärfenden Gesichtspunkte zu Gunsten des Angeklagten zunächst auf seine bisherige Unbestraftheit, seinen ausgezeichneten Ruf und sein Reueempfinden, des Weiteren aber auch auf das „Mitverschulden der Fußgänger“ hin; dieses sei „so erheblich gewesen, dass es bei der Strafzumessung entscheidend mit zu berücksichtigen“ sei (UA S. 17); sie hätten zwar die Fahrbahn benutzen dürfen, weil es an einem eigenen Gehweg fehlte, und zwar deren rechte Seite, da sie sich noch innerhalb einer geschlossenen Ortschaft befanden (§ 37 Abs. 1 Satz 3 erste Hälfte StVO). Die von ihnen begangene Strecke sei jedoch infolge der Kurve und der herrschenden Dunkelheit so unübersichtlich gewesen, dass sie hintereinander hätten gehen müssen anstatt nebeneinander, zumal sie dadurch etwa 1/3 der dort 6 Meter breiten Straße beanspruchten. Des darin liegenden groben Verstoßes gegen § 1 StVO habe sich auch der Fußgänger am weitesten rechts schuldig gemacht, „weil auch er zu der durch das eingehakte Gehen gebildeten Fußgängergruppe gehört“ habe (UA S. 18). Wären, so führt die Strafkammer fort, die Fußgänger „im Gänsemarsch hintereinander gegangen, so wären mit hoher Wahrscheinlichkeit, wie die Sachverständigen Dr. █████████ und Oberkommissar ██████████ mit einleuchtenden Gründen ausgeführt haben, zwei von ihnen mit dem Leben davongekommen, weil der letzte der Gruppe den Hauptstoß aufgefangen hätte und die anderen nicht mehr von der vollen Wucht des Wagens erfasst worden wären“.
3.) Die Revision der Staatsanwaltschaft macht hiergegen zunächst geltend: Die Strafkammer hätte bei dem zuletzt erörterten Punkt sich nicht mit den – übrigens nicht mitgeteilten – gutachtlichen Äußerungen der Sachverständigen Dr. █████████ und ██████████ begnügen dürfen. Sie hätte vielmehr hierzu einen Gutachter mit besonderen physikalischen und kraftfahrtechnischen Kenntnissen hören müssen (§ 244 Abs. 2 StPO).
Ob diese Rüge berechtigt ist, kann auf sich beruhen. Auf jeden Fall kann das Urteil wegen sachlichrechtlicher Verstöße im Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht führt unter anderem aus: Auch der am weitesten rechts gehende Fußgänger habe, ebenso wie den Tod seiner Begleiter, auch seinen eigenen Tod mit verschuldet, „weil auch er mit zu der durch das eingehakte Gehen gebildeten Fußgängergruppe gehört hat“ (UA 18). Es mochte ihn allerdings ein Mitverschulden am Tod seiner Begleiter treffen, weil er mit dazu beitrug, dass sie unzulässigerweise Arm in Arm nebeneinander gingen und dadurch von der Fahrbahn mehr Raum als nötig einnahmen. Es ist aber bisher nicht dargetan, inwiefern er dadurch auch seinen eigenen Tod mitverantwortet haben sollte. Denn er durfte, einerlei, ob er allein oder in Begleitung anderer war, so wie er es tat, die äußerste rechte Seite der Fahrbahn zum Gehen benutzen. Auch ist nach den Feststellungen des Landgerichts die Annahme naheliegend, dass er dort von dem durch den Angeklagten benutzten Wagen genau so mit tödlicher Wirkung erfasst worden wäre, wenn er allein gegangen wäre. Denn das Fahrzeug befand sich, nachdem es unmittelbar vorher eine am rechten Straßenrand stehende Warnbake verborgen hatte, im Augenblick des Zusammenstoßes noch ganz rechts an der Fahrbahngrenze.
4.) Im Übrigen ist folgendes zu bemerken: Der Tatrichter hat bei der Strafzumessung zu sehr darauf abgestellt, ob der tödliche Ausgang ganz oder teilweise vermieden worden wäre, wenn sich die drei Wegbenutzer anders verhalten hätten. Indem das Landgericht solchen auf den mehr zufälligen Sachablauf abstellenden Erwägungen zu weitgehend Raum gab, hat es den entscheidenden Gesichtspunkt im weiteren Verlauf seiner Darlegungen zu sehr aus den Augen verloren; den Umstand nämlich, dass am Unfallort auf der Landstraße zu später Nachtstunde ein Lastwagen mit überhöhter Geschwindigkeit herankam, dessen Fahrer am Steuer wegen Übermüdung und Angetrunkenheit eingeschlafen war. Es war also ein führerloses Fahrzeug, von dem, allein durch den Angeklagten verschuldet, eine außerordentliche Gefahr ausging, und das dann die drei arglos des Weges gehenden Menschen mit großer Gewalt in den Rücken traf, fortschleuderte und ihren Tod herbeiführte. Diese maßgebenden Umstände (vgl. schon BGHSt 3, 176, 178), die auch in der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (§ 315a Abs. 1 Nr. 2, § 316 Abs. 2 StGB) ihren Niederschlag gefunden haben, hat die Strafkammer bei der Strafzumessung nicht hinreichend erörtert. Sie hat offenbar nicht genügend erwogen, dass bei der Strafzumessung für Verkehrsverstöße nicht nur die verschuldeten Verletzungsfolgen des Unfalls, sondern auch die schuldhafte Gefährdung anderer eine wichtige Rolle spielen (Kohlr.-Lange 41. Aufl., IV 1 vor § 13 StGB S. 57). Das für die Strafwürdigkeit des Täters in erster Linie bestimmende Verschulden wäre nicht geringer, wenn statt drei Menschen nur einer an der Unfallstelle gegangen und getötet worden wäre. Dies deshalb, weil Art und Umfang der tatsächlichen Auswirkungen selbst schwerster Verkehrsverstöße auf Leib oder Leben anderer Verkehrsteilnehmer oft und so auch hier – vom Willen des Täters unabhängig sind, während der Täter in vollem Umfange, weil von ihm selbst schuldhaft herbeigeführt, die Verkehrslage verantworten muss, die geeignet ist, je nach der zufälligen Gestaltung im einzelnen, zum Tode oder zu schwerer Verletzung anderer zu führen. Das wegen dieser Gefährdung vorzuwerfende Verschulden ergänzt das in derselben Tat liegende Verletzungsverschulden so erheblich, dass bei der Zumessung der Strafe die nur für dieses letztgenannte Verschulden wesentliche Erwägung weitgehend zurückzutreten muss, ob bei anderem Verhalten der Fußgänger nur einer von ihnen getötet worden wäre. Entscheidend ist hiernach für die Höhe der dem Angeklagten zuzumessenden Strafe, dass dieser in einer Weise gefahren ist, dass sowohl ein einzelner wie auch eine erhebliche Anzahl von Straßenbenutzern hätte getötet oder schwer verletzt werden müssen, wenn sie sich gerade, womit der Angeklagte nach dem festgestellten Sachverhalt rechnen musste, während der Führungslosigkeit des Bierwagens in seiner Fahrbahn gefunden hätten. Deshalb durfte hier nicht entscheidend darauf abgestellt werden, ob der Ablauf des Unfallgeschehens sich weniger verhängnisvoll gestaltet hätte, wenn die drei getöteten Fußgänger hintereinander gegangen wären.
Der Tatrichter hat sich zu der geringen Strafe von neun Monaten Gefängnis letztlich dadurch veranlasst gesehen, dass der Angeklagte kein „Verkehrsrowdy“ gewesen sei (UA S. 18). Mochte er auch nicht als solcher anzusehen sein, so bescheinigt ihm das Landgericht doch selbst, dass seiner Tat in besonderem Maße Züge des Leichtsinns, der Verantwortungslosigkeit und mangelnder Verkehrsdisziplin angehaftet hätten.
5.) Auch hiermit hat sich der Tatrichter bei der Begründung der Strafbemessung nicht genügend auseinandergesetzt. Er hat ferner anscheinend nicht berücksichtigt, dass die eigene Ehefrau den Angeklagten vor Antritt der „bereilten Unglücksfahrt“ wegen seines Biergenusses noch besonders zur Vorsicht ermahnt hatte (UA S. 5).
Dies alles sind sachlich-rechtliche Mängel des Urteils, die zur Aufhebung des Strafausspruchs führen müssen (vgl. auch BGHSt 3, 179/180).
6.) Für den Fall, dass das Landgericht wiederum keine höhere als eine neunmonatige Gefängnisstrafe gegen den Angeklagten festsetzen sollte, sieht sich der Senat veranlasst, auf folgende Bedenken gegen die Begründung hinzuweisen, mit der die Strafkammer das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB) verneint.
Sie führt aus, dass im vorliegenden Fall zwar „die Gestaltung, der Unrechtsgehalt und die Folgen der Tat, wie auch ihre mögliche Auswirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung die Anerkennung des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung nahegelegt“ hätten (UA S. 19), das aber „die Strafvollstreckung weder zum Zweck der Resozialisierung des Angeklagten noch erforderlich gewesen ist, um ihm sein Unrecht eindringlich zum Bewusstsein zu bringen“.
Es würde deshalb die Vollstreckung der gegen ihn verhängten Strafe „nur dem Gedanken der Abschreckung anderer vor der Begehung ähnlicher Straftaten dienlich sein“; dieser Gesichtspunkt allein sei jedoch für die Bejahung des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung nicht geeignet.
Es mag freilich Fälle geben, bei denen den Umständen, die für sich genommen das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung rechtfertigen können, gegenüber einer für den Angeklagten besonders günstigen Wertung seiner Per-
sönlichkeit nur geringes Gewicht beigemessen und deshalb Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt werden kann. Denn bei der Prüfung der Frage, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erfordert (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 StGB), dürfen die Persönlichkeit des Täters und die persönlichen Umstände, die im Rahmen des § 23 Abs. 2 StGB zu beachten sind, nicht außer Betracht bleiben (BGH 5 StR 382/54 vom 2.11.1954 in NJW 1955 S. 30).
Es wäre in der Tat fehlerhaft, das öffentliche Interesse an der Vollstreckung allein mit dem Zweck allgemeiner Abschreckung anderer zu rechtfertigen. Denn diesen Zweck verfolgt schon jede Strafdrohung. Bei der Entscheidung nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB ist aber außer dem allgemeinen Abschreckungszweck auch zu prüfen, ob das Rechtsgefühl der Allgemeinheit mit Rücksicht auf die Art und Schwere der Tat oder um der Verletzten willen (Amtl. Begr. zum Entwurf des 3. StRÄG, BT-Drucks. Nr. 3713 S. 29) Sühne durch Vollstreckung der Strafe erfordert. Der Richter muss deshalb die Gestaltung der Tat mit allen ihren Begleitumständen, den Unrechtsgehalt, die Folgen für den Verletzten (oder seine Angehörigen) und die Wirkung der Tat auf die allgemeine Rechtsüberzeugung gegen die Gesichtspunkte der Bewertung der Täterpersönlichkeit sorgfältig abwägen (vgl. auch BGHSt 6, 125; BGH in LM Nr. 29 zu § 23 StGB; Bruns, Goldt.Arch. 1956 S. 214 ff., 226 ff.).
Dies ist in den an sich sehr eingehenden Ausführungen der Strafkammer, mit denen sie die Strafaussetzung zur Bewährung begründet, nicht in erkennbarer Weise geschehen. Insbesondere ist dabei nicht gebührend gewürdigt, was, wie schon erwähnt, der Tatrichter selbst an anderer Stelle des Urteils über den Umfang der Schuld des Angeklagten bemerkt, nämlich, dass „seiner Tat in besonderem Maße Züge des Leichtsinns, der Verantwortungslosigkeit und mangelnden Verkehrsdisziplin anhaften“ und dass ihn deshalb „ein besonders schwerer Schuldvorwurf“ treffe (UA S. 17, 18). Der § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB ist hauptsächlich gerade deshalb geschaffen worden, um zu weit gehenden und einem Überhandnehmen von Aussetzungsbewilligungen einen Riegel vorzuschieben (Lackner, JZ 1953, 430; Dreher, DRiZ 1956, 273).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts. Zu der von diesem in der schriftlichen Stellungnahme angeregten Verweisung an ein benachbartes Landgericht hat der Senat indes keine Veranlassung gesehen.
Rotberg Mantel Seibert Hoepner
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert.
| Rotberg | |
Zitiert von (10)
- BGH · 4 StR 83/57 · 28.03.1957Revision verworfen: Unfall durch Einschlafen am Steuer, Fahrerlaubnisentziehung bestätigt
- BGH · 4 StR 465/59 · 05.02.1960Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung bei fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr
- BGH · 1 StR 122/58 · 29.04.1958Revision teilgewiesen: Versagung der Bewährung bei Unzucht mit Kind aufgehoben
- BGH · 4 StR 119/60 · 06.05.1960Revision: Strafzumessung bei Unzucht mit Abhängigen aufgehoben und zurückverwiesen
- BGH · 4 StR 166/57 · 06.06.1957Alkoholbedingte Fahruntauglichkeit: Gemeingefahr ohne Unfallkausalität (BGH 4 StR 166/57)
- BGH · 4 StR 172/57 · 09.05.1957Revision teils erfolgreich: Aufhebung der Strafaussetzung nach Verkehrsunfall
- BGH · 4 StR 38/59 · 10.04.1959Revision zu Meineid und Bewährung: Bewährungsablehnung aufgehoben, Schuldsprüche bestätigt
- BGH · 4 StR 73/62 · 18.05.1962Pflicht des Fahrzeugführers zur Reifenprüfung trotz Zusicherung des Halters
- BGH · 4 StR 159/57 · 06.06.1957BGH: Telegrafenstange als Hindernis – Vorsatz bei Verkehrsgefährdung und Körperverletzung
- BGH · 4 StR 486/57 · 07.11.1957Revision verworfen: Bewährung und Fahrerlaubnis im Fall fahrlässiger Tötung