Revision teils erfolgreich: Aufhebung der Strafaussetzung nach Verkehrsunfall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 172/57
- Datum
- 09.05.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Rücksichtslosigkeit im Sinne des § 315a Abs.1 Nr.4 StGB setzt ein bewusstes oder gleichgültiges Verhalten voraus, bei dem der Fahrer seine Pflichten aus eigensüchtigen oder gleichgültigen Motiven missachtet.
Eine bloße irrige Beurteilung der Verkehrslage oder ein Fehlurteil über die Gefährlichkeit eines Fahrmanövers begründet für sich nicht Rücksichtslosigkeit i.S. des § 315a StGB.
Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung nach § 23 StGB erfordert neben einer günstigen Besserungsprognose auch die Prüfung, ob die Vollstreckung der Strafe aus öffentlichem Interesse geboten ist (§ 23 Abs.3 Nr.1).
Fehlt eine hinreichende Darlegung der Erwägungen zur Notwendigkeit der Vollstreckung und zum Sühnebedürfnis der Verletzten und der Allgemeinheit, ist die Anordnung der Strafaussetzung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 16. Januar 1957
Rubrum
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landwirt Josef H. ███ aus █████████████████, ████████ Landkreis Unterfranken, dort geboren am ██ 1907, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Mai 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 16. Januar 1957 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fünf Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen, der Führerschein eingezogen, die Sperrfrist beträgt drei Jahre. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie richtet sich dagegen, dass der Angeklagte nicht zugleich wegen fahrlässiger Verkehrsgefahrdung verurteilt worden ist, und gegen die Strafaussetzung.
Das Rechtsmittel kann nur zum Teil Erfolg haben.
Der Angeklagte fuhr Ende Mai 1956 gegen 18.30 Uhr auf der Rückfahrt von einem Tagesausflug nach Berchtesgaden mit seinem DKW-Personenwagen auf der Autobahn-Umleitungsstraße am Flugplatz Neubiberg. Diese verläuft in einer weiten Rechtskurve und ist besonders gefährlich, weil die Fahrbahn an der Außenseite nicht überhöht ist. Auf die Gefährlichkeit der Kurve weisen Verkehrsschilder hin (Bild 1 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung mit dem Zusatzschild „Gegenverkehr! Vorsicht beim Überholen!“). Auch ist die Geschwindigkeit dort auf 60 km/h begrenzt und die Fahrbahnmitte durch eine weiße unterbrochene Linie gekennzeichnet. Während der Fahrt durch diese Kurve setzte ein heftiger Regenguss ein. Die Fahrbahn wurde infolge der Nässe schlüpfrig.
Als der Angeklagte soeben einen vor ihm fahrenden VW-Kombiwagen überholt hatte, kam ihm ein Personenwagen entgegen, der ihn veranlasste, scharf auf die rechte Fahrbahnseite auszuweichen. Dabei kam sein Wagen nach rechts ins Rutschen und geriet sodann infolge der Gegensteuerung nach links ins Schleudern. Auf der linken Straßenseite prallte er gegen den mit mäßiger Geschwindigkeit auf seiner äußersten Fahrbahnseite herannahenden Volkswagen der Frau ███████. Die Ehefrau des Angeklagten, die neben ihm saß, wurde bei diesem Zusammenstoß so schwer verletzt, dass sie alsbald im Krankenhaus starb. Seine beiden Kinder und zwei weitere Fahrgäste wurden ebenfalls verletzt. Der Angeklagte selbst erlitt eine Gehirnerschütterung. Die Fahrerin des Gegenfahrzeuges wurde sehr schwer verletzt, auch ihre beiden Mitfahrer erlitten schwere Verletzungen.
1. Die Angriffe der Staatsanwaltschaft gegen die Nichtanwendung der §§ 315a Abs. 1 Nr. 4, 316 Abs. 2 StGB gehen fehl.
Ob der Angeklagte durch sein „leichtsinniges“ Überholen grob verkehrswidrig gehandelt hat, braucht nicht erörtert zu werden, weil die Verneinung des Vorwurfs der Rücksichtslosigkeit jedenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen lässt.
Rücksichtslos handelt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein solcher Fahrer, der sich seiner Pflichten im Straßenverkehr bewusst ist, aber sich aus eigensüchtigen Beweggründen, etwa um ungehindert vorwärts zu kommen, über sie hinwegsetzt, ebenso wer sich aus Gleichgültigkeit nicht auf seine Pflichten besinnt, Hemmungen gegen seine Fahrweise in sich gar nicht aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seines Verhaltens drauflos fährt (BGHSt 5, 393/395).
Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt. Dass der Angeklagte sich bewusst, etwa aus Eigensucht, über seine Pflichten im Straßenverkehr hinweggesetzt habe, um sein Ziel schneller zu erreichen, hat das Landgericht nicht für erwiesen erachtet. Es hat sich auch nicht davon überzeugen können, dass er sich aus Gleichgültigkeit nicht auf seine Fahrerpflichten besonnen hat und unbekümmert um die Folgen seines Verhaltens drauflosgefahren ist. Vielmehr hat es nach der aus Rechtsgründen nicht angreifbaren Beweiswürdigung der Strafkammer nur festgestellt, dass der Gegenverkehr schon so nahe herangekommen war, dass er den Überholungsvorgang infolge der durch Nässe hervorgerufenen besonderen Schlüpfrigkeit der Straßenoberfläche nicht mehr gefahrlos werde beenden können.
Eine solche irrige Beurteilung der Verkehrslage kann nicht als rücksichtslose Fahrweise i. S. des § 315a Abs. 1 Nr. 4 StGB angesehen werden, wie der Tatrichter rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat.
2. Die Strafaussetzung zur Bewährung ist dagegen nicht rechtsbedenkenfrei begründet. Diese Maßnahme wird allein auf die Überlegung gestützt, dass der Unglücksfall für den sonst unbescholtenen Angeklagten eine Lehre für sein ganzes Leben sein werde (§ 23 Abs. 2 StGB). Das Landgericht hat jedoch nicht erörtert, ob die Vollstreckung der Strafe durch das öffentliche Interesse geboten ist (§ 23 Abs. 3 Nr. 1). Es hätte vor allem prüfen müssen, ob die Verbüßung der Freiheitsstrafe angesichts aller Umstände des Einzelfalls und der Gesamtpersönlichkeit des Täters mit Rücksicht auf das Sühneverlangen der Verletzten wie der Allgemeinheit notwendig ist (vgl. BGHSt 6, 125; NJW 1955, 996 Nr. 15; LM Nr. 7, 19 zu § 23 StGB; 4 StR 4/57 vom 28. März 1957).
Der Ausspruch über die Strafaussetzung ist daher aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Im Übrigen muss die Revision verworfen werden.
Der Oberbundesanwalt hatte Aufhebung des Urteils in vollem Umfang begehrt, weil er die Nichtanwendung der §§ 315a Abs. 1 Nr. 4, 316 Abs. 2 StGB für rechtsirrtümlich hält.
| Sauer | Rotberg | Seibert | |||
| Krumme | Lang-Hinrichsen |