Revision: Strafzumessung bei Unzucht mit Abhängigen aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 119/60
- Datum
- 06.05.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vernehmung eines vermeintlichen Opferzeugen ist nicht zwingend, wenn die Strafkammer aufgrund anderer Umstände (z. B. frühere ausweichende Angaben, Aussageverweigerung, bereits erhobene Zeugenaussagen) eine tragfähige Überzeugung gewinnen kann.
Die gesetzliche untere Strafgrenze bei Verbrechen ist nur dann vorzuziehen, wenn die Tat nach den gesamten Umständen zu den denkbar leichtesten ihrer Art gehört.
Alkoholisierung kann zwar strafmildernd wirken, darf aber nicht zum Nachteil der Rechtsgüterbewertung greifen, wenn der Täter nach vorheriger Erfahrung mit alkoholbedingter Enthemmung erneut in angetrunkenem Zustand eine Tat begeht.
Kommt die Gesamtstrafe der unteren Grenze des Zulässigen nahe, bedarf die Strafzumessung einer näheren, nachvollziehbaren Begründung, aus der die Gewichtung der maßgeblichen Gesichtspunkte ersichtlich ist.
Bei Gewährung der Aussetzung zur Bewährung hat die Strafkammer besonders darzulegen, warum das öffentliche Interesse an der Vollstreckung entfallen soll; die Erwägung hat Sühne, Abschreckung, Wirkung auf die Rechtsüberzeugung und die Belange des Verletzten zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 20. Oktober 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen █████████ den ███████████ █████ ██ ██ in [REDACTED], geboren am [REDACTED], wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Mai 1960, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 20. Oktober 1959 mit den Feststellungen aufgehoben a) im Ausspruch über die Strafe für die zweite, etwa eine Woche nach dem 27. September 1958 begonnene Tat, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen zweier Fälle der Unzucht mit der seiner Erziehung anvertrauten Stieftochter Heidrun Walkenhorst in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde und mit Blutschande zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt; diese Strafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt.
Im September 1958 pflegte die damals 13 Jahre alte Heidrun an den Abenden, an denen ihre Mutter, die Ehefrau des Angeklagten, aus der ehelichen Wohnung des Angeklagten dienstlich abwesend war, ihre 4 Jahre alte Halbschwester in dem im elterlichen Schlafzimmer stehenden Kinderbett zu Bett zu bringen. Um das kleine Kind nicht allein zu lassen, legte sie sich dann selbst in das Bett ihrer Mutter zum Schlafen. Das geschah auch am Abend des 27. September 1958 und an einem Abend etwa eine Woche später. An beiden Abenden, an denen der Angeklagte vorher Alkohol getrunken hatte, legte er sich nach seiner Heimkehr in sein eigenes Ehebett und vollzog dann nach kurzer Zeit mit seiner Stieftochter Heidrun den Beischlaf. Das Madchen leistete keinen Widerstand. Im ersten Fall ließ er es zum Samenerguss kommen. Im zweiten Fall zog er sich noch vor dem Samenerguss von seiner Stieftochter zurück, weil er sich „seiner Lumperei“ bewusst wurde.
Im Juni 1959 gebar Heidrun, inzwischen 14 Jahre alt geworden, einen Sohn.
Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt und diese nachträglich auf den Strafausspruch im zweiten Fall, für welchen die Strafkammer eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten festgesetzt hat (für den ersten Fall acht Monate Gefängnis), auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt. In diesem Umfang wird das Rechtsmittel vom Generalbundesanwalt vertreten.
I. Die Verfahrensrügen sind mit der Beschränkung der Revision teilweise gegenstandslos geworden.
Mit der Aufklärungsrüge wendet sich die Staatsanwaltschaft noch dagegen, dass die Strafkammer Heidrun nicht über das Tatgeschehen, insbesondere darüber, ob sie sich wirklich nicht gegen den Angeklagten zur Wehr gesetzt hat, gehört hat. Sie ist weiter der Auffassung, dass Erkundigungen über den sittlichen Ruf des Mädchens Heidrun erforderlich gewesen wären. Außerdem vermisst sie, dass Heidrun nicht darüber vernommen worden ist, ob der Angeklagte bei Begehung der Straftaten unter Alkoholeinfluss gestanden hat. Schließlich ist sie der Auffassung, dass weitere Feststellungen über die Persönlichkeit des Angeklagten hätten getroffen werden müssen.
Mit diesen Rügen kann die Revision nicht durchdringen.
Welche Beweismittel die Strafkammer hätte benutzen sollen, um den sittlichen Ruf des Mädchens und die Persönlichkeit des Angeklagten zu erforschen, ist in der Revisionsbegründung nicht angegeben. Schon daran scheitern diese Rügen. Die Vernehmung des Mädchens Heidrun aber musste sich der Strafkammer nicht aufdrängen. Sie hat die Überzeugung gewonnen (UA S. 7), dass der Angeklagte von ehrlicher Reue erfüllt war und seine Taten nicht beschönigt hat. Sie hat auch seine Ehefrau, die Mutter Heidruns, als Zeugin gehört. Überdies konnte die Strafkammer berücksichtigen, dass Heidrun schon im Vorverfahren nur ausweichende Angaben gemacht und zuletzt jede Aussage verweigert hat (Bl. 18 d. A.). Die Staatsanwaltschaft selbst hat weder bei der Erhebung der Anklage das Mädchen als Zeugin benannt noch in der Hauptverhandlung seine Vernehmung beantragt.
Unter diesen Umständen war es nicht rechtsfehlerhaft, dass die Strafkammer von der Ladung und der Vernehmung des Mädchens Heidrun abgesehen hat.
Eine Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO findet die Revision in der Art, wie die Strafkammer die für den zweiten Fall festgesetzte Gefängnisstrafe von sechs Monaten begründet hat. Damit wird im Grunde ein sachlich-rechtlicher Fehler des Urteils geltend gemacht, auf den unter Nr. 2 eingegangen wird.
2. Die Sachrüge muss Erfolg haben.
Sechs Monate Gefängnis stellen für das Verbrechen der Unzucht mit Abhängigen bei Zubilligung mildernder Umstände nach § 174 StGB die zulässige Mindeststrafe dar. Diese ist für eine Straftat dann am Platze, wenn die Tat nach den gesamten Umständen des Falles als eine der denkbar leichtesten ihrer Art erscheint. Ob sich die Strafkammer dessen bewußt gewesen ist, kann der Begründung des angefochtenen Urteils nicht mit Sicherheit entnommen werden.
Die Strafkammer hat selbst hervorgehoben (UA S. 7), dass es sich um schwere Rechtsbrüche handelt und dass der durch die Tat angerichtete moralische Schaden für das Mädchen Heidrun, das mit 14 Jahren Mutter geworden ist, noch nicht zu übersehun ist. Zutreffend hat sie zwar demgegenüber eine Reihe von Gesichtspunkten hervorgehoben, die für eine milde Bestrafung sprechen. Gegen die Auffassung der Strafkammer, dass die erste Tat als schwerer wiegend anzusehen sei als die zweite, ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden; hierbei handelt es sich um eine tatrichterliche Erwägung, bei der die Strafkammer beriicksichtigen konnte, dass es der Angeklagte im ersten Fall zum Samenerguss hat kommen lassen, während er im zweiten Fall, während der Tatausführung, sich „seiner Lumperei bewusst“ wurde und sich sogleich von dem Mädchen zurückzog. Bedenklich ist es aber, dass die Strafkammer die Lähmung der sittlichen Widerstandskräfte des Angeklagten und die Enthemmung seines Geschlechtstriebs durch den jeweils vorausgegangenen Alkoholgenuss auch für den zweiten Fall strafmildernd berücksichtigt hat. Die Strafkammer hätte nicht daran vorbeigehen dürfen, dass es dem Angeklagten nach der ersten Tat klar sein musste, wessen er nach Alkoholgenuss fähig war. Sie hätte sich vielmehr damit auseinandersetzen müssen, dass sich der Angeklagte trotz dieser Kenntnis nicht scheute, sich schon wenige Tage nach der ersten Tat wieder in angetrunkenem Zustand ins Bett neben seine Stieftochter zu legen, anstatt der Gelegenheit zur Wiederholung des Verbrechens auszuweichen. Die Auffassung der Strafkammer, dass außer den von ihr zu Ungunsten des Angeklagten angeführten Umständen alle übrigen Gesichtspunkte für eine milde Bestrafung sprechen, hält daher der rechtlichen Nachprüfung nicht Stand. Das angefochtene Urteil muss deshalb im Strafausspruch für den zweiten Fall aufgehoben werden.
Als Folge davon kann das Urteil auch im Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand haben. Damit entfällt ohne weiteres die Strafaussetzung zur Bewährung (BGHSt 7, 180).
Bei ihrer neuen Entscheidung wird die Strafkammer zu prüfen haben, dass die Höhe der Gesamtstrafe dann einer näheren Begründung bedarf, wenn sie der unteren Grenze des Zulässigen nahekommt, ohne dass der Grund dafür schon aus der Art der Taten, der Person des Verurteilten und den Gründen für die Einzelstrafen hervorgeht (vgl. BGHSt 8, 205, 211).
Sollte die Strafkammer wieder zu einer neun Monate Gefängnis nicht übersteigenden Gesamtstrafe kommen und die Aussetzung ihrer Vollstreckung für geboten halten, so wird sie näher begründen müssen, warum sie das öffentliche Interesse an der Vollstreckung der Freiheitsstrafe verneint. Dabei muss sich, damit die Rechtsanwendung nachgeprüft werden kann, aus der Begründung auch ergeben, ob die Strafkammer, wie die Rechtsprechung es verlangt, die Tat gegen die Täterpersönlichkeit unter den Gesichtspunkten der Sühne, der Abschreckung anderer, der Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung und der Belange der Verletzten umfassend abgewogen hat (vgl. BGH 4 StR 4/57 vom 28. Februar 1957 in LM § 23 StGB Nr. 38 = § 267 Abs. 3 StPO Nr. 32).
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