Treffer
BGH Urteil

Pflicht des Fahrzeugführers zur Reifenprüfung trotz Zusicherung des Halters

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 73/62
Datum
18.05.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH befasste sich mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Halter und Fahrer nach einem Unfall infolge eines völlig abgefahrenen Hinterreifens. Er bestätigte den Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung gegen beide Angeklagte, da auch der Fahrer das Fahrzeug vor Fahrtantritt auf erkennbare Mängel (insb. Reifenprofil) prüfen muss. Im Strafausspruch hob der BGH das Urteil jedoch auf, weil das LG strafschärfend fehlerhaft berücksichtigt hatte, dass den Unfallgegner kein Verschulden traf. Die Sache wurde insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Führer eines Kraftfahrzeugs ist grundsätzlich verpflichtet, das von ihm gelenkte Fahrzeug vor Fahrtbeginn auf erkennbare Mängel zu prüfen, insbesondere den Zustand der Bereifung.

2

Eine allgemeine Versicherung des Halters, das Fahrzeug sei „in Ordnung“, enthebt den Fahrzeugführer regelmäßig nicht von der Pflicht, die Reifen selbst zu prüfen.

3

Die Prüfpflicht des Fahrzeugführers besteht grundsätzlich auch dann, wenn der Halter mitfährt und zwischen Halter und Fahrer enge persönliche Beziehungen oder besondere Vertrauensverhältnisse bestehen.

4

Bei der Strafzumessung darf strafschärfend nicht berücksichtigt werden, dass den anderen Unfallbeteiligten kein Verschulden trifft, da der gesetzliche Regelfall fahrlässiger Erfolgsdelikte die Alleinschuld des Täters voraussetzt.

5

Schwere, durch die Pflichtwidrigkeit fahrlässig verursachte Unfallfolgen dürfen strafschärfend berücksichtigt werden, ohne dass darin eine unzulässige Doppelverwertung der Tatbestandsmerkmale liegt.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 27. Januar 1961

Leitsatz

StVO § 7 Abs. 1 Satz 3; StVZO § 31 Abs. 1 Satz 2 Der Fahrzeugführer muss den Zustand der Reifen regelmäßig auch dann selbst prüfen, wenn der Halter ihm die allgemeine Versicherung gegeben hat, das Fahrzeug sei „in Ordnung“.

Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Halter mitfährt und in näheren persönlichen Beziehungen zum Fahrer steht.

BGH, Urt. v. 18. Mai 1962 – 4 StR 73/62 – LG Karlsruhe

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Karlsruhe vom 27. Januar 1961 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Strafkammer hat beide Angeklagten je „wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung“ verurteilt, und zwar ██ zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr zwei Monaten und AC, der zur Tatzeit Heranwachsender war, unter Anwendung von Erwachsenenstrafrecht zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten. Sie hat außerdem jedem die Fahrerlaubnis entzogen und dabei gegen ████ eine Sperrfrist von zwei Jahren, gegen AC eine solche von einem Jahr angeordnet. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Am 16. April 1960, dem Karsamstag jenes Jahres, fuhren die Angeklagten in dem Personenwagen des Angeklagten RC von Memmingen, wo sie als Bundeswehrsoldaten, und zwar RC als Stabsunteroffizier und Flugzeugführer, Annweiler als Gefreiter, demselben Fliegerhorst angehörten, in die Rheinpfalz. Das Fahrzeug, ein Volkswagen, stammte aus dem Baujahr 1950. RC hatte es 1959 bei einem Kilometerstand von 116.000 km gekauft und inzwischen selbst weitere 20.000 km gefahren. Vor Antritt ihrer Fahrt, auf der sie einander am Steuer ablösen wollten, fragte Annweiler, der den Wagen seines Kameraden in diesem Zeitpunkt zum ersten Mal sah, nach dem Zustand des Fahrzeugs. RC erklärte, der Wagen sei in Ordnung, er sei frisch abgeschmiert, außerdem sei ein Ölwechsel durchgeführt worden. Beiläufig aber sagte er noch, die Bereifung sei schlecht. Ob Annweiler diese ergänzende Bemerkung gehört hatte, blieb ungeklärt. Gegen 15 Uhr fuhren sie in Memmingen ab, ohne den Wagen näher auf seine Verkehrssicherheit, insbesondere auf den Zustand der Bereifung, geprüft zu haben. Während eines kurzen Halts in Stuttgart, wo ██ erstmals die Führung des Wagens übernahm, besah er sich die Bereifung der Vorderräder und fand sie in Ordnung. Die Fahrt bis zum Reiseziel verlief ohne Zwischenfall.

Dagegen kam es auf der Rückfahrt, für die sich die Angeklagten auf den Ostermontag, den 18. April 1960 abends, verabredet hatten, zu einem schweren Unfall. Um 21 Uhr fuhren sie in Trippstadt (Rheinpfalz) ab, wobei AC das Steuer übernahm. Vorher hatte er die Bereifung der Vorderräder befühlt und mit dem Fuß die Hinterräder angestoßen. Davon, ob sie noch ausreichend Profil aufwiesen, hatte er sich nicht überzeugt. Deshalb entging ihm, dass der rechte Hinterreifen stark abgefahren war. Er hatte, wie RC wusste, schon bei der Abfahrt in Memmingen kein Profil mehr und war nunmehr nahezu bis auf die Leinwand abgenutzt. Auf der Autobahn Mannheim-Karlsruhe, die von einem kurz vorher niedergegangenen Regen noch nass war, fuhr AC mit einer Geschwindigkeit von 80 bis 90 km/h. In Höhe der Tankstelle Bruchsal-West, die sie gegen 23.50 Uhr erreichten, platzte der Schlauch des rechten Hinterreifens, da zu dieser Zeit sogar die Leinwand der Reifendecke an einer Stelle durchgescheuert und der Schlauch durch die Öffnung gedrungen war. AC versuchte, den nach rechts ziehenden Wagen durch Gegensteuern auf Spur zu halten. Das gelang ihm aber nicht. Das Fahrzeug geriet nach links über den Mittelstreifen auf die Gegenfahrbahn. Dort prallte es auf der Normalbahn auf einen entgegenkommenden Personenwagen des Typs DKW.

Dessen Fahrer Dietrich Sch█ und sein neben ihm sitzender Bruder Dr. Gerhard Sch█ wurden auf der Stelle getötet. Der dritte Insasse des DKW, Adolf Sch█, erlitt einen Schädelbasisbruch und andere schwere Verletzungen. Auch die beiden Angeklagten trugen erhebliche Verletzungen davon.

Die Revisionen beider Angeklagten beanstanden das Urteil aus sachlich-rechtlichen Gründen. Sie sind ohne Erfolg, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richten.

II. 1. a) Die Strafkammer misst dem Angeklagten RC das Hauptverschulden am Unfall bei: er habe, da er den schlechten Zustand des rechten Hinterreifens und damit die Verkehrsunsicherheit seines Fahrzeugs von Anfang an gekannt habe, grob gegen seine Pflicht sowohl als Halter wie als Führer des Volkswagens verstoßen (§§ 7 Abs. 1 Satz 3 und Satz 2 StVO, 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StVZO). Da dieser Reifen bereits so stark durchgescheuert gewesen sei, dass er jederzeit während der Fahrt von einem etwa auf der Fahrbahn befindlichen Gegenstand hätte durchstoßen werden können, habe er den an die Verkehrssicherheit von Fahrzeugreifen zu stellenden Anforderungen nicht mehr entsprochen. Dass er erst recht nicht den zur Tatzeit noch nicht geltenden Bestimmungen der Sätze 5 und 4 des § 36 Abs. 2 StVZO in der Fassung vom 7. Juli 1960 genügte, wonach ein Reifen über die ganze Lauffläche hin mit Profilrillen oder Einschnitten von der Tiefe mindestens eines Millimeters versehen sein muss, hat die Strafkammer außer Betracht gelassen. RC habe außerdem gewusst, dass der schon bei Fahrtbeginn vorschriftswidrige Zustand des rechten Hinterreifens sich während der mehrere hundert Kilometer betragenden Hin- und Rückreise noch weiter verschlechtern werde. Er habe deshalb sein Fahrzeug in diesem Zustand nicht seinem Kameraden AC zur Führung überlassen dürfen.

b) Diese Erwägungen der Strafkammer zum Schuldspruch sind, was keiner näheren Ausführung bedarf, rechtlich bedenkenfrei.

2. a) Die Strafkammer hält auch den Angeklagten AC für mitschuldig. Denn er habe als Führer des VW gegen die in den §§ 7 Abs. 1 Satz 2 StVO und 31 Abs. 1

StVZO enthaltenen Gebote dadurch verstoßen, dass er sich vor Antritt der Fahrt nicht von der Verkehrssicherheit des Wagens und insbesondere nicht vom Zustand der Reifen überzeugt habe. Er könne sich zu seiner Entschuldigung nicht mit Erfolg auf die allgemein gehaltene Erklärung RCs berufen, die ihm dieser auf die Frage nach dem Zustand des Wagens gegeben hatte, nämlich, dass der Wagen in Ordnung, erst frisch abgeschmiert und ein Ölwechsel vorgenommen worden sei. Überdies habe ihm RC schon vor der Abfahrt in Memmingen erklärt, die Bereifung sei schlecht. Bis zum Antritt der Rückfahrt in Trippstadt aber sei der Wagen von RC über 500 km gefahren worden, so dass sich in der Zwischenzeit Mängel am Fahrzeug hätten einstellen können. AC habe deshalb, so meint die Strafkammer, den Wagen auf erkennbare Mängel, insbesondere auf den Zustand der Reifen, prüfen müssen. Dass er nur mit dem Fuß gegen die Bereifung der Hinterräder stieß, habe keinesfalls genügt. Denn dadurch habe er lediglich den Reifendruck oberflächlich prüfen können. Er sei vielmehr verpflichtet gewesen, die hintere Bereifung sorgfältig abzutasten und bei Licht zu besehen. Hätte er dies getan, so würde er nach Überzeugung der Strafkammer den schlechten Zustand des rechten Hinterreifens erkannt haben und dann diesen Mangel entweder beheben müssen oder nicht fahren dürfen.

b) Auch diese Überlegungen treffen im Ergebnis das Richtige. Einwandfrei sind die Ausführungen der Strafkammer darüber, dass der Führer eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich verpflichtet ist, das von ihm gelenkte Fahrzeug vor Beginn seiner Fahrt auf erkennbare Mängel zu prüfen. Immer wieder wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung besonders das Gebot unterstrichen, dass er die Bereifung des Fahrzeugs auf ihren Zustand prüfen und etwaige Mängel beheben muss (BGH VRS 22, 281, 282). Dies gilt auch dann, wenn er nur vorübergehend ein Kraftfahrzeug zu führen sich anschickt (BGH VI ZR 130/58 vom 23. Juni 1959 NJW 1959, 2062 Nr. 53; vgl. auch VRS 15, 431). Dieser Pflicht ist er nicht dann enthoben, wenn der Halter des Fahrzeugs mitfährt.

Das Mitverschulden ACs und seine Verantwortlichkeit als Führer nach § 7 Abs. 1 Satz 2 StVO wird auch nicht durch die Besonderheiten ausgeräumt, die sich im vorliegenden Fall aus den Feststellungen der Strafkammer ergeben. Darnach hatte AC den Kraftfahrzeughalter RC nach dem Zustand des VW gefragt und eine zufriedenstellende Antwort erhalten. Die auf den Zustand der Bereifung bezügliche zusätzliche Bemerkung RCs hatte er, wie zu seinen Gunsten angenommen werden muss, nicht gehört. Das Fahrzeug, das er zu steuern sich bereit machte, hatte er nicht für eigene Zwecke gemietet. Er war vielmehr vom Halter gefälligkeitshalber, offenbar als willkommener Begleiter mitgenommen worden, weil er ihn in der Lenkung ablösen sollte und konnte. AC mochte außerdem in RC, der Stabsunteroffizier und Flugzeugführer war, auch außerhalb des Dienstes eine Persönlichkeit von Autorität erblickt haben. Dennoch darf diesen besonderen Umständen, durch die die persönlichen Beziehungen zwischen AC und RC gekennzeichnet waren, keine solche Bedeutung beigemessen werden, dass sie die Mitverantwortung ACs für die Verkehrssicherheit des Wagens im Rahmen des ihm Zumutbaren zu beseitigen vermochten. Zumutbar war auch ihm trotz der Versicherung RCs, das Fahrzeug sei in Ordnung, und trotz der persönlichen Achtung und des besonderen Vertrauens, die er gegenüber dem ranghöheren RC empfunden haben mochte, dass er wenigstens den Zustand der Reifen prüfte. Denn dies hätte er ohne Mühe tun können. So wie er zugegebenermaßen vor Beginn der Rückfahrt in Trippstadt die Profile der Vorderräder mit der Hand abgetastet hatte, wäre es ihm ein Leichtes gewesen, diese naheliegende Prüfung auch bei den Hinterreifen vorzunehmen, da er offenbar in der Dunkelheit nicht schon durch bloßen Augenschein sich über den Reifenzustand vergewissern konnte. Von der Verpflichtung, wenigstens durch eigenen Augenschein oder durch Befühlen der Reifen deren Zustand zu prüfen und dadurch mindestens zu vermeiden, ein Fahrzeug mit völlig abgefahrenen und bei solcher Mangelhaftigkeit auch einem in kraftfahrtechnischen Fragen Unerfahrenen mühelos als nicht verkehrssicher erkennbaren Reifen zu führen, kann in aller Regel auch der Fahrer nicht freigestellt werden, dem der Fahrzeughalter die allgemeine, auf das Fahrzeug im ganzen sich beziehende Versicherung gibt, es sei „in Ordnung“. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Halter mitfährt und in näheren persönlichen Beziehungen zum Fahrer steht. Seiner Verpflichtung hat AC, wie keiner weiteren Begründung bedarf, nicht dadurch genügt, dass er mit einem Fuß an die Hinterräder stieß, weil er dadurch nur den Reifendruck, und auch den nur recht oberflächlich und unzulänglich feststellen konnte.

III. Auch die Einwände der Angeklagten gegen das Strafmaß sind größtenteils unbegründet. Nur eine rechtlich fehlerhafte Erwägung des Landgerichts muss bei beiden Beschwerdeführern zur Aufhebung ihrer Verurteilungen im Strafmaß führen (s. unten IV).

Ohne Rechtsverstoß durfte die Strafkammer strafschärfend die schweren Folgen der Pflichtwidrigkeit der Angeklagten berücksichtigen, nämlich den Tod zweier Menschen und die erheblichen Verletzungen zweier weiterer Personen. Darin liegt nicht, wie die Revision meint, eine unzulässige Verwertung von Merkmalen der Tatbestände der §§ 222, 230 StGB. Denn sie waren schon bei fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung auch nur eines einzigen Menschen erfüllt gewesen. Der Urteilsspruch der Strafkammer gegen die Angeklagten hatte deshalb, wovon auch der Beschwerdeführer RC zutreffend ausgeht, wegen zweier Vergehen der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit zwei Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung ergehen müssen. Denn zur rechtlichen Bezeichnung der Tat, die der Urteilsspruch nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO anzugeben hat, gehört dann, wenn sie aus mehreren tateinheitlich begangenen Straftaten besteht, auch dieser Umstand.

2. Die Meinung des Angeklagten RC, die Strafkammer hätte ihm den Umfang der Folgen seiner Pflichtwidrigkeit im Strafmaß nicht zur Last legen dürfen, weil er darauf keinen Einfluss gehabt habe, übersieht, dass die Folgen in diesem Umfang von ihm fahrlässig verschuldet worden waren und deshalb auch im Strafmaß schärfend berücksichtigt werden durften (BGH in VRS 14, 282, 285 II). Der Beschwerdeführer verkennt den Sinn der Entscheidung des erkennenden Senats 4 StR 4/57 vom 28. Februar 1957 (VRS 13, 24), auf die er sich zur Begründung seiner Meinung beruft. Dort hat der Senat ausgeführt, dass bei der Strafzumessung für Verkehrsverstöße nicht nur die verschuldeten Verletzungsfolgen eine wichtige Rolle spielen, sondern schon die schuldhafte Gefährdung anderer. Es sei deshalb das Verschulden eines Fahrers, der fahrlässig einen Unfall herbeiführe, nicht deshalb geringer, weil dabei statt mehrerer Menschen nur einer das Leben einbüße. Dass jedoch der Umfang der Verletzungsfolgen einer Tat beim Strafmaß nicht in die Waagschale fallen dürfe, ist vom Senat dort mit keinem Wort gesagt worden. Im Gegenteil hat er betont, dass das in der bloßen Gefährdung anderer liegende Verschulden des Kraftfahrers das in seiner Tat enthaltene Verletzungsverschulden ergänze, und zwar so erheblich, dass es ihm auch dann strafschärfend angerechnet werden dürfe, wenn daraus keine Folgen erwachsen sind.

3. Die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer unterliegen jedoch rechtlichen Bedenken, soweit sie die Tatsache, dass sich der Gegenfahrer nicht pflichtwidrig verhalten hatte, beiden Angeklagten strafschärfend zur Last gelegt hat. In ihren Zumessungsgründen für AC erwähnt sie nämlich, zu seinen Ungunsten müsse ferner wie bei RC außer den schweren Folgen des Unfalls die Tatsache sprechen, „dass den Fahrer des mitbeteiligten DKW kein Verschulden an dem Unfall trifft“. Diesem Gedanken, den der Senat häufig in tatrichterlichen Urteilen, die Verkehrsunfälle zum Gegenstand haben, antrifft, liegt offenbar die Erfahrung zugrunde, dass dann, wenn mehrere Verkehrsteilnehmer in demselben Verkehrsunfall verwickelt sind, oft jeder von ihnen durch mehr oder minder große eigene Verkehrswidrigkeit dazu beigetragen hat. Liegt nun, wie im vorliegenden Fall, nur auf einer Seite der Unfallbeteiligten das alleinige Verschulden, dann bietet sich leicht der Gedanke an, ihm dies strafschärfend zur Last zu legen. Das aber ist denkfehlerhaft. Denn der vom Gesetzgeber bei Festsetzung des Strafrahmens für die Vergehen der fahrlässigen Tötung und fahrlässigen Körperverletzung vorgestellte Regelfall ist der, dass der Täter, der einen dieser Tatbestände verwirklicht hat, dies durch alleinige Schuld getan hat. Dieser Umstand darf aber dann dem Angeklagten nicht zusätzlich strafschärfend angerechnet werden (BGH in VRS 21, 263, 265; 22, 121).

IV. Dieser Rechtsverstoß muss zur Aufhebung des Strafausspruchs auch beim Angeklagten RC führen, obwohl die mit Recht betonte grobe Verkehrswidrigkeit bei ihm die verhängte Strafe an sich rechtfertigt. Immerhin vermag der Senat nicht zu beurteilen, ob die Strafkammer auch ohne jene fehlerhafte Erwägung gegen ihn dieselbe Strafe verhängt haben würde. Beim Angeklagten AC ist diese Möglichkeit umso weniger auszuschließen, als die an früherer Stelle zum Schuldspruch erörterten Besonderheiten seiner Beziehungen zu RC möglicherweise von der Strafkammer nicht gebührend berücksichtigt worden sind. Denn sie erwähnt diese Umstände bei ihren Strafzumessungserwägungen bei Annweiler mit keinem Wort. Mögen sie auch nicht bestimmend im Sinne des § 267 Abs. 3 StPO für die Strafkammer gewesen sein und deshalb nicht ausdrücklich betont zu werden brauchen, so lässt sich doch nicht ausschließen, dass sie bei der neuen Verhandlung sich zugunsten AC strafmildernd auswirken werden.

KrummeLang-HinrichsenFlitner
SauerMai

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