Alkoholbedingte Fahruntauglichkeit: Gemeingefahr ohne Unfallkausalität (BGH 4 StR 166/57)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 166/57
- Datum
- 06.06.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verkehrsgefährdung durch alkoholbedingte Fahruntauglichkeit setzt nicht voraus, dass die Fahruntauglichkeit die unfallursächliche Verkehrswidrigkeit konkret beeinflusst hat.
Eine Gemeingefahr liegt vor, wenn der Eintritt eines Schadens durch einen bestimmten Verkehrsvorgang wahrscheinlicher ist als sein Ausbleiben; maßgeblich ist die durch den Zustand des Fahrers geschaffene Gefahrenlage, nicht der tatsächliche Schadenseintritt.
Ob eine alkoholbedingte Fahruntauglichkeit eine Gemeingefahr herbeiführt, ist unabhängig davon zu beurteilen, ob es zu einem Unfall kommt oder ob sich die Fahruntauglichkeit in einem Unfallgeschehen manifestiert.
Die Verneinung von Fahrlässigkeit nach Erkennen einer Gefahr erfordert eine widerspruchsfreie Beweiswürdigung; angenommene Wahrnehmungsirrtümer müssen mit festgestelltem Lenk- und Reaktionsverhalten vereinbar sein.
Strafzumessungs- und Bewährungserwägungen müssen auf konsistenten Tatsachenfeststellungen beruhen, insbesondere hinsichtlich Übersichtlichkeit der Strecke, Pflichten zur Rechtsfahrweise und etwaigem Mitverschulden anderer Beteiligter.
Vorinstanzen
Landgericht Aschaffenburg, 1. Februar 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Zimmermeister Benno ███ aus ███, geboren █████████████ in ███, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juni 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Aschaffenburg vom 1. Februar 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Wie die Strafkammer für erwiesen hält, fuhr der Angeklagte am 21. Juli 1956 nachmittags in Begleitung eines Bekannten mit seinem Personenwagen Ford M 12 von Aschaffenburg her auf der Landstraße von Sulzbach nach Ebersbach. Kurz vor diesem Ort näherte er sich auf einer leicht ansteigenden geraden Strecke einer engeren Linkskurve. Er fuhr bei einer Geschwindigkeit von 35 – 40 km/h in der Mitte der 5,40 m breiten Fahrbahn in 2 m Abstand von ihrem linken Rand so, dass sein Fahrzeug 70 cm in die linke Straßenhälfte hinüber reichte. Diese Fahrweise behielt er noch bei, als er sich nurmehr 20 m vor der Kurve befand. Die Weite seiner Sicht auf den Kurvenverlauf war durch ein Kornfeld und durch Bäume links neben der Straße auf etwa 50 m begrenzt. Er schickte sich gerade an, nach rechts zu steuern, als ihm ein Motorroller mit 60 km Stundengeschwindigkeit aus der Kurve entgegenfuhr. Obwohl er sofort bremste und seinen Wagen nach rechts zu ziehen versuchte, kam es zum Zusammenstoß. Noch in diesem Augenblick hatte sein Fahrzeug denselben, bereits erwähnten Abstand vom linken Straßenrand. Die Stelle, an der der Roller auf die Stoßstange des Personenwagens traf, war 34 cm von deren linker Außenkante und 36 cm von der Mittellinie der Fahrbahn nach links hin, vom Fahrersitz des Angeklagten aus gesehen, entfernt. Bei dem Unfall erlitt der Fahrer des Rollers, der Arbeiter Erhard ██, so schwere Verletzungen, dass er bald daran starb. Auch der Fahrgenosse ██ sowie der Begleiter des Angeklagten wurden verletzt.
Ein für den Unfall mitursächliches Verschulden des Angeklagten sieht die Strafkammer darin, dass er sich nicht auf der rechten Fahrbahnseite hielt, und zwar schon, bevor er den Gegenfahrer erblickte. Daraus, dass es ihm innerhalb von zwei Sekunden, die ihm vom Ansichtigwerden des Rollers bis zum Zusammenstoß noch zur Verfügung standen, nicht mehr gelang, die linke Fahrbahnhälfte zu räumen, glaubt die Strafkammer keinen Vorwurf gegen ihn herleiten zu können. Sie hat ihn wegen fahrlässiger Tötung und zweier fahrlässiger Körperverletzungen zu acht Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Dagegen hat sie es abgelehnt, ihn auch wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung schuldig zu sprechen, obwohl sie auf Grund der Feststellung eines Blutalkoholgehalts von weit über 1,50 ‰ im Unfallzeitpunkt seine Fahruntauglichkeit angenommen hat. Sie verneint den Tatbestand des § 315a Abs. 1 Nr. 2, § 316 Abs. 2 StGB, weil sich nicht sicher nachweisen lasse, dass die für den Unfall ursächliche falsche Fahrweise des Angeklagten auf seiner alkoholbedingten Fahruntauglichkeit beruhte.
II. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die verschiedene sachlichrechtliche Einwände gegen das Urteil erhebt, muss zu seiner Aufhebung führen.
1.) Der hauptsächliche Rechtsirrtum der Strafkammer liegt in ihrer Auffassung, der Tatbestand der Verkehrsgefährdung setze dann, wenn ein infolge Alkoholgenusses fahruntauglicher Fahrzeugführer einen Unfall durch verkehrswidriges Verhalten verursacht hat, voraus, dass seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit gerade die für den Unfall ursächliche Verkehrswidrigkeit beeinflusst haben müsse. Damit verkennt die Strafkammer das Wesen der Gemeingefahr. Wie der erkennende Senat in seinem in BGHSt 8, 28 ff veröffentlichten Urteil ausführlich dargelegt hat, führt derjenige eine Gemeingefahr herbei, der eine Lage schafft, in der Leib oder Leben eines anderen oder bedeutende fremde Sachwerte wahrscheinlich zu Schaden kommen. Und zwar muss der Eintritt eines Schadens durch einen bestimmten Verkehrsvorgang so gefährdet sein, dass der Eintritt eines Schadens wahrscheinlicher ist als sein Ausbleiben. Die Strafkammer hätte sich bei Würdigung des Verhaltens des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsgefährdung von der Tatsache frei machen müssen, dass es infolge einer von ihm verschuldeten Verkehrswidrigkeit zu einem Unfall gekommen war. Denn die Frage danach, ob ein Fahrzeugführer durch alkoholbedingte Fahruntauglichkeit eine Gemeingefahr herbeigeführt hat, muss ohne Rücksicht darauf beantwortet werden, ob ein solcher Fahrer einen Unfall verursacht oder verschuldet hat. Das Wesen der Gefahr besteht gerade in der Ungewissheit eines schädlichen Erfolgs. Ebensowenig kommt es für jene Frage dann, wenn ein solcher Verkehrsteilnehmer an einem Unfall beteiligt ist, darauf an, ob dabei etwa seine Fahruntüchtigkeit eine Rolle spielte. Zwar kann sich eine auf Alkoholgenuss beruhende Fahrunfähigkeit in einer fehlerhaften Fahrweise und einem durch sie verursachten Unfall auswirken. Voraussetzung für die Schaffung einer Gemeingefahr ist das aber keineswegs. Zwar hat der erkennende Senat in der erwähnten Entscheidung BGHSt 8, 28 [32] ausgeführt, die Fahrunsicherheit müsse „auf den bestimmten einzelnen Verkehrsvorgang gewirkt haben“. Das ist aber nicht so zu verstehen, als ob diese Wirkung sich in einem Verkehrsunfall offenbaren müsse. Das lässt der folgende Satz erkennen, wo der Senat eine solche Wirkung schon bejaht, „wenn das reibungslose Ineinandergreifen einzelner Verkehrsvorgänge ohne Verursachung von Schäden an Personen oder Sachen gerade mit Rücksicht auf den alkoholbedingten Zustand des Fahrers weniger wahrscheinlich war als das Gegenteil“. Die Strafkammer wird deshalb allein zu prüfen haben, ob vom Angeklagten wegen seiner alkoholbedingten Fahruntauglichkeit die Gefahr einer Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer ausgegangen ist. Dies könnte nur dann verneint werden, wenn eine gleiche Gefahr auch von einem nüchternen Fahrer gedroht hätte. Dafür, dass dies der Fall gewesen sein könnte, fehlt es nach den bisherigen Feststellungen an jedem Anhalt.
2.) Nicht widerspruchsfrei sind die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es ein fahrlässiges Verhalten des Angeklagten für die Zeit verneint, nachdem er des Motorrollers ansichtig geworden war. Es begründet diese Meinung damit, der Angeklagte sei möglicherweise insofern Opfer einer nicht vorwerfbaren optischen Täuschung geworden, als er beim ersten Anblick des Rollers den Eindruck gewonnen haben mochte, dessen Fahrer werde infolge seiner hohen Geschwindigkeit aus der Kurve auf seine, des Angeklagten, rechte Fahrbahnseite getragen. Bis er diesen Irrtum erkannt habe, sei von den ihm für eine sachgemäße Rechtssteuerung nur noch zur Verfügung stehenden zwei Sekunden so viel Zeit vergangen, dass er seinen Wagen nicht mehr auf die rechte Seite habe lenken können. An früherer Stelle ihres Urteils (UA 3) führt die Strafkammer aus, der Angeklagte, der noch 50 m vor der Linkskurve sich in der Mitte der Fahrbahn hielt, habe angesichts der Kurve „sein Fahrzeug mehr nach rechts steuern wollen“ und habe, als er den Roller herankommen sah, nicht nur gebremst, sondern auch versucht, „sein Fahrzeug weiter nach rechts zu ziehen“.
Mit dieser von der Strafkammer für erwiesen erachteten sowohl vor wie nach dem Ansichtigwerden des Rollers bestehenden Absicht des Angeklagten zur Rechtssteuerung lässt sich die zu seinen Gunsten für den Augenblick des Ansichtigwerdens des Rollers angenommene optische Täuschung nicht in Einklang bringen. Denn wenn er in diesem Augenblick geglaubt haben sollte, der Roller gerate auf seine rechte Seite, dann bleibt unverständlich, warum er weiter versuchte, nach rechts zu steuern, wodurch er erst recht die Gefahr eines Zusammenstoßes heraufbeschwor, anstatt den Versuch zu unternehmen, seinen Wagen nach links oder wenigstens geradeaus zu lenken und dadurch jene Gefahr zu vermeiden. Diesen Widerspruch wird die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung zu klären haben.
Die Strafaussetzung zur Bewährung hat mit dem Schuldspruch ihre Grundlage verloren; sie könnte ohnehin nicht bestehen bleiben. Das öffentliche Interesse an einer Strafvollstreckung hat die Strafkammer auch unter dem Gesichtspunkt der Sühne für begangenes Unrecht deshalb verneint, weil der Grad des Verschuldens des Angeklagten an dem Zusammenstoß „nicht sehr groß“ sei; das „sehr erhebliche Mitverschulden“ des getöteten ██ lasse den Gedanken der Sühne zurücktreten. Wie sich aus ihren Strafzumessungserwägungen ergibt, in denen sie ebenfalls von einem „erheblichen Mitverschulden“ ██s spricht, hält sie diesen Vorwurf gegen ██ deshalb für begründet, weil er in der Kurve nicht die äußerste rechte Straßenseite eingehalten habe und mit zu hoher Geschwindigkeit gefahren sei.
Nun ist ██ nicht auf der äußersten rechten Seite der Straße gefahren. Eine solche Pflicht leitet die Strafkammer offenbar aus ihrer Meinung her, für ██ sei die vor ihm liegende Strecke übersichtlich gewesen. Zugunsten des Angeklagten verneint sie dagegen eine entsprechende Pflicht zur Benutzung der äußersten rechten Seite. Denn es habe „keine eindeutige Feststellung darüber getroffen werden können, dass die von ihm unmittelbar vor der Zusammenstoßstelle befahrene Straßenstrecke als unübersichtlich im Sinne der genannten Bestimmung“ anzusehen sei. Solche Feststellungen müssten nach Meinung der Strafkammer daran scheitern, dass sich das neben der Straße befindliche Gelände nicht mehr genau rekonstruieren lasse; ebensowenig lasse sich klären, in welcher Weise der Angeklagte durch das Kornfeld und die Bäume in seiner Sicht behindert gewesen sei.
Mit dieser vermeintlichen Unmöglichkeit, die Frage nach der Übersichtlichkeit der Strecke aus der Sicht des Angeklagten zu klären, lässt sich der Vorwurf nicht in Einklang bringen, den die Strafkammer dem Angeklagten bei der Begründung für die Entziehung seiner Fahrerlaubnis macht. Dort (UA S. 19) betont sie neben dem Mangel an Verantwortungsbewusstsein „die leichtsinnige Handlungsweise, in einer verhältnismäßig kurzen Entfernung von einer nicht einsehbaren Linkskurve auf der Mitte der Fahrbahn zu fahren“.
Der auffallende Unterschied in der Beurteilung der Frage nach der Übersichtlichkeit der Strecke für die beiden unfallbeteiligten Fahrer ist im Übrigen nach den bisherigen Feststellungen unverständlich. Es hätte der Angabe besonderer Umstände bedurft, die geeignet gewesen wären, allein für ██ die fragliche Strecke übersichtlich zu machen, jedoch eine gleiche Wirkung für den wenn auch aus entgegengesetzter Richtung fahrenden Angeklagten nicht hätten zur Folge haben können. Aus dem gleichen Grund fehlt es bisher an einer ausreichenden Grundlage für den Vorwurf gegen ██, seine Geschwindigkeit von 60 km/h sei zu hoch gewesen. Außerdem wird die Strafkammer bei ihrer neuen Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung die Gesichtspunkte zu beachten haben, welche die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung insoweit gegen das Urteil zusätzlich geltend macht.
Ebenso wird sie auch im Rahmen ihrer neuen Strafzumessung die Frage nach dem etwaigen Mitverschulden ██s und, wenn sich ein solches ergeben sollte, nach dessen Grad erneut zu prüfen haben. Sie wird bei der Festsetzung der Strafe gegen den Angeklagten ferner dann, wenn die zutreffende Würdigung seines Verhaltens ein zusätzliches Vergehen der Verkehrsgefährdung ergeben sollte, das darin liegende vermehrte Unrecht zu veranschlagen und schließlich unter dem Gesichtspunkt verschuldeter Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer die Grundsätze zu beachten haben, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 28. Februar 1957 – 4 StR 4/57 (NJW 1957, 369 Nr. 41) dargelegt hat.
| Krumme | Sauer | Seibert | |||
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