Revision verworfen: Bewährung und Fahrerlaubnis im Fall fahrlässiger Tötung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 486/57
- Datum
- 07.11.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Unterlassen, eine im Sachverhalt genannte Tatsache in den Strafzumessungserwägungen ausdrücklich zu erwähnen, schließt nicht aus, dass sie bei der Strafzumessung berücksichtigt worden ist.
Bei auf Trunkenheit beruhenden Verkehrsstraftaten besteht regelmäßig ein öffentliches Interesse an der Strafvollstreckung; die Verneinung dieses Interesses erfordert besonders strenge, im Urteil nachvollziehbar dargelegte Gründe, kann aber im Einzelfall zulässig sein.
Die Entscheidung, eine Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, liegt im Ermessen des Tatrichters; die Revisionsinstanz überprüft nur auf Ermessensfehler und darauf, ob die gesetzlich relevanten Gesichtspunkte gewürdigt wurden.
Bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis kann das Tatgericht persönliche Umstände, aufrichtige Reue, nachträgliches Verhalten und den Zeitablauf seit freiwilliger Abgabe des Führerscheins zu Gunsten des Betroffenen berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Waldshut, 4. Juni 1957
Rubrum
in der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Waldemar ███████ aus ███, geboren ████ ██ ██ in ███, wegen fahrlässiger Tötung u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. November 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Seibert, Bundesrichter Dr., Bundesrichter Dr. Plitner als beisitzende Richter; Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Waldshut vom 4. Juni 1957 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden der Landeskasse auferlegt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und fahrlässiger Körperverletzung zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Sie hat die Strafe zur Bewährung ausgesetzt und von einer Entziehung der Fahrerlaubnis des Angeklagten abgesehen.
Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit sachlich-rechtlichen Angriffen gegen den Strafausspruch, die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung und die Nichtentziehung der Fahrerlaubnis. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nur insoweit vertreten wird, als es sich gegen die Strafaussetzung zur Bewährung richtet, muss erfolglos bleiben.
1. Die Ausführungen des Landgerichts zum Strafmaß enthalten die hierfür maßgeblichen Umstände. In den Strafzumessungserwägungen wird allerdings der Umstand nicht erörtert, dass der Angeklagte ein ihm unbekanntes Fahrzeug auf einer Probefahrt lenkte, eine Tatsache, die das Landgericht bei der Schilderung des Sachverhalts ausdrücklich erwähnt. Doch selbst wenn es ihm diesen Umstand straferschwerend hätte anrechnen dürfen, kann nicht gesagt werden, dies hätte, wie die Staatsanwaltschaft meint, geschehen müssen. Eine für die Strafhöhe maßgebliche Bedeutung brauchte ihm nicht beigemessen zu werden. Im Übrigen kann daraus, dass in den Strafzumessungserwägungen eines Urteils eine bestimmte Tatsache nicht erwähnt wird, nicht geschlossen werden, sie sei beim Strafmaß unberücksichtigt geblieben.
2. Auch die Erwägungen, mit denen die Strafkammer das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung verneint, sind rechtlich unangreifbar. Wenn der Senat auch in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass bei einer auf Trunkenheit beruhenden Verkehrsstraftat besonders strenge Anforderungen für die Verneinung des in aller Regel zu bejahenden öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung gestellt werden müssen, so darf doch die Besonderheit des vorliegenden Falles nicht übersehen werden. Auf sie weist die Strafkammer mit Recht hin, da der Angeklagte nicht schon bei Beginn des Alkoholgenusses wusste, dass er in die Lage kommen werde, ein Fahrzeug zu lenken; vielmehr wurde ihm eine solche Aufforderung erst erteilt, als er einen Blutalkoholgehalt von 4,01 ‰ aufwies und bereits enthemmt war. Der Tatrichter hat sein Ermessen nicht überschritten, wenn er, auch mit Rücksicht auf die übrigen Umstände, die zugunsten des Angeklagten sprachen, in diesem besonderen Fall das öffentliche Interesse an einer Strafvollstreckung verneint hat. Dafür, dass er bei dieser Entscheidung etwa den Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung und das Interesse der Verletzten und der Allgemeinheit an gerechter Sühne des vom Angeklagten begangenen Unrechts nicht berücksichtigt hätte, fehlt es an jedem Anhalt. Im Gegenteil hebt die Strafkammer ausdrücklich die schweren Folgen der Tat des Angeklagten hervor. Sie hat offensichtlich die Gesichtspunkte berücksichtigt, die der Senat in seinem Urteil 4 StR 4/57 vom 28. 2. 1957 (DRiZ 1957, 369) als Richtlinien für die Entscheidung des Tatrichters über die Frage, ob das öffentliche Interesse die Strafvollstreckung erfordert, aufgezeigt hat. Dies ist umso weniger zweifelhaft, als der Senat in jenem Urteil sich mit einer Entscheidung derselben Strafkammer zu befassen hatte, die auch im vorliegenden Fall – und zwar geraume Zeit nach Erlass jenes Urteils – als Tatgericht entschieden hat.
3. Ebensowenig ist die Begründung, mit der sie von einer Entziehung der Fahrerlaubnis Abstand genommen hat, rechtlich zu beanstanden. Offensichtlich beruht die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte bedauere seine Tat aufrichtig und tief, auf dem Eindruck, den sie in der Hauptverhandlung von ihm gewonnen hat, und seinem Verhalten nach der Tat. Den Zeitablauf seit freiwilliger Abgabe des Führerscheins durch den Angeklagten bis zur Hauptverhandlung konnte die Strafkammer bei der Entscheidung nach § 42 m StGB zu seinen Gunsten berücksichtigen.
4. Der Senat sah keinen Anlass, die dem Angeklagten im Revisionsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 S. 2 StPO).
| Rotberg | Sauer | Plitner | |||
| Krumme | Seibert |