Revision zu Meineid und Bewährung: Bewährungsablehnung aufgehoben, Schuldsprüche bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 38/59
- Datum
- 10.04.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§157 StGB (Eidesnotstand) ist nur anwendbar, wenn die Unwahrheit zum Zweck erfolgte, sich vor einer gerichtlichen Bestrafung zu schützen; bloße Scham oder Rücksicht auf die Ehegattenbeziehung begründen keinen Eidesnotstand.
Ein Schuldspruch wegen Meineids oder falscher uneidlicher Aussage ist getragen, wenn das Tatgericht vorsätzliche Falschaussage festgestellt und diese Feststellungen ausreichende tatsächliche Grundlage haben.
Bei der Entscheidung über die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung hat der Tatrichter das öffentliche Interesse gegen die Persönlichkeit des Täters und seine persönlichen Verhältnisse abzuwägen; dabei sind Unrechtsgehalt, Folgen für den Verletzten und die Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung zu berücksichtigen.
Erweist sich die Begründung des Tatrichters als unzureichend, insoweit die gebotene Interessenabwägung nicht nachvollziehbar vorgenommen wurde, ist die Entscheidung über die Bewährung aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 25. November 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) Franz ███ aus █████████, geboren am ████████ █, 2.) ███ █████, Landwirtschaftsgehilfin Else █, geboren am █████,
wegen Meineids u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Handschriftsachverständiger, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten Franz B. gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 25. November 1958 wird verworfen.
Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
II. Auf die Revision der Angeklagten Else B. wird das genannte Urteil insoweit aufgehoben, als die Aussetzung der gegen sie erkannten Strafe zur Bewährung abgelehnt worden ist.
Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte Franz B. ist wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Ihm sind die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren und die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, auf Lebenszeit aberkannt worden.
Die Angeklagte Else B. ist unter Freispruch im Übrigen wegen falscher uneidlicher Aussage vor Gericht zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Die Bewilligung einer Strafaussetzung zur Bewährung wurde abgelehnt.
Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Am ██ █████ 1957 brachte die Angeklagte ein uneheliches Kind zur Welt. Gegenüber dem Jugendamt in Büren gab sie den Arbeiter Wilhelm █████ als Erzeuger an. Da dieser sich weigerte, die Vaterschaft anzuerkennen und Unterhaltszahlungen zu leisten, erhob das Jugendamt in Büren als Amtsvormund im Januar 1958 vor dem Amtsgericht in Paderborn Unterhaltsklage gegen ihn.
In diesem Prozess wendete er als Beklagter Mehrverkehr ein und benannte neben anderen Männern auch den Angeklagten Franz B. als Zeugen. Am 13. Februar 1958 bekundete dieser u. a., dass er mit der Mitangeklagten nie Geschlechtsverkehr gehabt habe, und leistete auf diese Aussage den Zeugeneid, nachdem er auf ausdrückliches Befragen erklärt hatte, dass seine Aussage richtig sei.
In dem gleichen Rechtsstreit wurde die Mitangeklagte Else B. ebenfalls als Zeugin vernommen. Nach Belehrung über die Strafbarkeit einer falschen eidlichen und uneidlichen Aussage und auch darüber, dass sie als Kindesmutter die Aussage verweigern könne, bekundete sie, dass sie in der Empfängniszeit, d. h. vom 2. Januar 1957 bis 3. Mai 1957, nur mit dem damaligen Beklagten █████ Geschlechtsverkehr gehabt habe, mit Franz B. dagegen niemals.
Das Amtsgericht holte sodann ein Blutgruppengutachten ein, welches die offenkundige Unmöglichkeit ergab, dass █████ der Erzeuger des Kindes sein konnte. Durch Urteil vom 7. Mai 1958 wurde die Unterhaltsklage abgewiesen. Der Angeklagte Franz B., der vom Ausgang des Blutgruppengutachtens und des Prozesses erfahren hatte, erkannte durch notarielle Urkunde vom 26. Juli 1958 die Vaterschaft des Kindes an und verpflichtete sich zur Unterhaltszahlung.
Das Landgericht hat festgestellt, dass die Angeklagten u. a. am 6. Januar und 3. Februar 1957 Geschlechtsverkehr hatten und bei der Vernehmung vorsätzlich falsch ausgesagt haben. Es hat daher den Angeklagten Franz B. des Meineids gemäß § 154 StGB und die Angeklagte Else B. der vorsätzlichen falschen Aussage gemäß § 153 StGB für schuldig erachtet.
Mit der Revision rügen die Angeklagten die Verletzung sachlich-rechtlicher Vorschriften.
Revision des Angeklagten Franz B.
Die Revision des Angeklagten Franz B. ist unbegründet.
Der Schuldspruch wird durch die getroffenen Feststellungen getragen.
Auch gegen den Strafausspruch ergeben sich keine rechtlichen Bedenken. Die Meinung der Revision, das Landgericht habe das Vorliegen eines Eidesnotstandes (§ 157 StGB) prüfen müssen, ist unzutreffend. Soweit in der Verabredung der beiden Angeklagten, nichts darüber zu bekunden, dass das Kind auch von Franz B. sein konnte (UA S. 5, 6), eine strafbare Handlung liegen sollte, hat der Angeklagte jedenfalls nicht in der Absicht gehandelt, von sich die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden. Vielmehr ist das Landgericht im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten davon ausgegangen, dass er deshalb die Unwahrheit gesagt habe, weil er sich geschämt habe, in Gegenwart der übrigen an diesem Tage vernommenen Zeugen, die er kannte, zuzugeben, dass er mit der Mitangeklagten Else B. Verkehr gehabt habe (UA S. 5, 6). Mithin war nach der Überzeugung des Landgerichts dieser Beweggrund für ihn maßgebend, nicht etwa die Furcht vor einer Bestrafung, zumal er ersichtlich auch nicht daran gedacht hat, dass im Hinblick auf jene Verabredung eine Bestrafung erfolgen könnte. Denn lediglich die Mitangeklagte Else B. war angesichts jener Besprechung wegen Anstiftung des Franz B. zum Meineid angeklagt.
Da auch im Übrigen das Urteil Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten nicht erkennen lässt, war seine Revision zu verwerfen.
Revision der Angeklagten Else B.
Der Schuldspruch wird auch bei dieser Angeklagten durch die getroffenen Feststellungen getragen.
Auch bei ihr findet § 157 StGB keine Anwendung. Sie hat ihre unrichtige Aussage nicht gemacht, um von sich die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden, sondern um die bevorstehende Ehe des Angeklagten Franz B. nicht zu gefährden (UA S. 5).
Dagegen konnte das Urteil insoweit keinen Bestand haben, als der Angeklagten die Zubilligung einer Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Der Tatrichter hat angenommen, dass die Angeklagte durch den Strafausspruch und den Eindruck der Verhandlung hinreichend gewarnt worden und anzunehmen sei, dass sie in Zukunft ein ordentliches und gesetzmäßiges Leben führen werde. Er hat also die persönliche Aussetzungswürdigkeit der Angeklagten anerkannt. Er meint jedoch, das öffentliche Interesse gebiete die Vollstreckung der Strafe. Hierbei führt er aus, dass sie ihre falsche Aussage sehr leichtfertig gemacht habe und hartnäckig bei der Unwahrheit geblieben sei. Durchgreifende Entschuldigungsgründe, für die auch die Öffentlichkeit Verständnis haben könnte, wie etwa, dass sie in Eidesnotstand gehandelt hätte, seien nicht vorhanden. Sie habe sogar das Recht gehabt, die Aussage zu verweigern, und sei darüber eingehend belehrt worden. Unter diesen Umständen würde die Öffentlichkeit es nicht verstehen, wenn in diesem Falle die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt würde.
Diese Ausführungen genügen jedoch nicht, um der Angeklagten die Strafaussetzung zu versagen. Bei der Prüfung der Frage, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erfordert, dürfen die Persönlichkeit des Täters und die persönlichen Umstände, die im Rahmen des § 25 Abs. 2 StGB zu beachten sind, nicht außer Betracht bleiben. Bei der Entscheidung nach § 23 Abs. 5 Nr. 1 StGB ist auch zu prüfen, ob das Rechtsgefühl der Allgemeinheit mit Rücksicht auf die Art und Schwere der Tat oder um des Verletzten willen die Vollstreckung der Strafe erfordert. Der Richter muss deshalb die Gestaltung der Tat mit allen ihren Begleitumständen, den Unrechtsgehalt, die Folgen für den Verletzten und die Wirkung der Tat auf die allgemeine Rechtsüberzeugung gegen die Gesichtspunkte der Bewertung der Täterpersönlichkeit abwägen (BGH 4 StR 4/57 vom 28. Februar 1957 = VRS 13, 24, 27). Diesen Anforderungen wird jedoch die Begründung nicht völlig gerecht. Es hätte insbesondere einer näheren Prüfung der Frage bedurft, ob das Rechtsgefühl der Allgemeinheit im Hinblick auf die vom Landgericht selbst angeführten, in der Person der Angeklagten gelegenen Milderungsgründe die Vollstreckung erfordert. Dabei wäre namentlich zu berücksichtigen gewesen, dass sie bei der Aussage in einer schwierigen Lage gewesen ist, insbesondere da sie während der Empfängniszeit ein festes Verhältnis mit █████ hatte, den sie hoffte, heiraten zu können, dass sie die unrichtige Aussage gemacht hat, um die Eheschließung des Mitangeklagten Franz B. nicht zu gefährden, ferner dass sie geständig war und ihre Tat offensichtlich bereut. Die erforderliche Abwägung des öffentlichen Interesses mit der Persönlichkeit der Angeklagten ist nicht in ausreichender Weise vorgenommen worden. Die Ausführungen des Urteils erwecken den Eindruck, als sei das Gericht der Auffassung, eine Strafaussetzung zur Bewährung könne dann nicht gewährt werden, wenn ein Eidesnotstand nicht vorliege und dem Täter ein Zeugnisverweigerungsrecht zugestanden habe.
Das Urteil konnte daher insoweit keinen Bestand haben.
| Justizangestellter | Krumme | Lang-Hinrichsen | |||
| Rotberg | Martin | Hoepner |