Revision verworfen: Unfall durch Einschlafen am Steuer, Fahrerlaubnisentziehung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 83/57
- Datum
- 28.03.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Plötzliches Einschlafen am Steuer schließt die Zurechnungsfähigkeit nicht aus, wenn der Fahrer in übermüdetem Zustand bewusst das Fahrzeug führte und bei pflichtgemäßer Sorgfalt das Risiko des Einschlafens hätte erkennen können.
Die Überschreitung zulässiger Lenkzeiten und das Ausführen mehrerer langer Fahrten zur Erlangung wirtschaftlicher Vorteile können Verschulden begründen und strafschärfend gewichtet werden.
Leichtfertiges Verweigern von Schlaf- oder Ruhepausen trotz Möglichkeit zur Erholung kann die Fahrlässigkeit im Straßenverkehr verschärfen.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42m StGB kann auch bei einmalig begangenen, besonders schwerwiegenden Verkehrsverstößen angeordnet werden, wenn ein erheblicher Mangel an Verantwortungsbewusstsein vorliegt.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist grundsätzlich gesamthaft auszusprechen; eine Beschränkung auf einzelne Führerscheinklassen ist regelmäßig nicht zulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 1. November 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Omnibusunternehmer Arthur ██ aus ████████ (Kreis ████), geboren ███████ 1926, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. März 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 1. November 1956 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt, ferner ist ihm die Fahrerlaubnis – Sperrfrist zwei Jahre – entzogen worden.
Er ist Omnibusunternehmer und in seinem Betrieb selbst als Fahrer tätig. Er hatte bereits am 3. und 4. August 1956 große Fahrstrecken zurückgelegt und wenig geschlafen. Am 5. August führte er vom frühen Morgen an verschiedene Fahrten über etwa 340–350 km durch. In der Nacht zum 6. August traf er gegen 1.30 Uhr früh in Usenborn ein, in der Absicht, am nächsten Morgen Arbeiter im Linienverkehr zu Frankfurter Baustellen zu bringen. Er schlief in dieser Nacht nicht, sondern hielt sich in zwei Gaststätten auf, in deren einer gerade Kirmes gefeiert wurde. Er aß etwas und nahm, wenn auch nicht übermäßig, alkoholische Getränke zu sich (0,3 ‰). Gegen 5 Uhr früh trat er die Fahrt in Richtung Frankfurt an. Hinter Enzheim wurde er von Müdigkeit befallen und schlief am Steuer ein. Es kam dadurch zu einem Zusammenstoß seines Omnibusses mit einem Lastzug. Von den Omnibusfahrgästen wurden 29 schwer verletzt, einer der Verletzten starb. Auch die Insassen des Lastkraftwagens wurden verletzt, der Fahrer besonders schwer. Es entstand erheblicher Sachschaden.
Die Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 4 der Revisionsbegründung) ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168, 169) und daher unbeachtlich.
Zu Unrecht macht die Revision geltend, der Tatrichter hätte erörtern müssen, ob beim Angeklagten die Zurechnungsfähigkeit durch das plötzlich einsetzende Einschlafen ausgeschlossen war. Das Landgericht hat rechtsbedenkenfrei dargelegt, dass sich der Angeklagte in übermüdetem Zustand ans Steuer gesetzt hatte und dass er bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt in diesem Zeitpunkt hätte erkennen müssen und können, er werde auf der Fahrt von Müdigkeit übermannt werden (vgl. auch BGH, VI. Zivilsenat in VRS 8, 406, 407). Zudem war er unmittelbar vor dem Unfall erst durch anhaltendes Hupen eines entgegenkommenden Kraftfahrers veranlasst worden, seinen Omnibus auf die rechte Straßenseite zu ziehen. Dadurch hatte ein Zusammenstoß mit jenem Fahrzeug gerade noch verhindert werden können (S. 4 UA).
Das Verschulden des Angeklagten wurde auch nicht, wie die Verteidigung meint, in einem Verstoß gegen § 15a Abs. 1 StVZO gesehen. Das Landgericht hat auf diese Vorschrift im Rahmen der Darlegungen zum Schuldspruch im wesentlichen deshalb hingewiesen, um darzutun, dass dem Angeklagten diese Bestimmung und ihr Zweck, durch Übermüdung verursachte Verkehrsunfälle möglichst zu verhindern, bekannt gewesen seien (S. 10 UA).
Auch im Übrigen ist der Schuldspruch rechtlich nicht angreifbar.
Die Strafzumessung weist ebenfalls keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Strafschärfend ist das erhebliche Verschulden des Angeklagten berücksichtigt worden. Hierbei wird vom Landgericht u. a. angeführt: Der Angeklagte habe zwecks Erlangung wirtschaftlicher Vorteile am Vortage drei Fahrten von längerer Dauer unternommen, die ihn zwangen, die nach § 15a StVZO zulässige Höchstdauer der täglichen Lenkung von Kraftomnibussen um über eine Stunde zu überschreiten (S. 12 UA). Der Hinweis der Revision auf § 15a Abs. 2 StVZO (aus besonderem Anlass zugelassene Ausdehnung bis zu 10 Stunden) geht fehl, denn der Angeklagte war am 5. August mehr als 10 Stunden gefahren (S. 9 UA). Im Übrigen besteht nach den Feststellungen des Tatrichters kein Anhalt dafür, dass es sich bei den am Tag vor dem Unfall durchgeführten Fahrten um ausgesprochene Termintransporte gehandelt hat, wie sie § 15a Abs. 2 StVZO voraussetzt (vgl. die Begründung zu VO vom 24.8.1953: Floegel-Hartung, StrVerkR, Anm. 1, vierter Absatz zu § 15a StVZO). Entscheidend ist jedenfalls, dass der Angeklagte an jenem Tage insgesamt acht Fahrten ausgeführt hat, obwohl er schon am 3. und 4. August große Fahrstrecken zurückgelegt und wenig geschlafen hatte.
Es ist ferner rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht bei der Strafzumessung weiter strafschärfend hervorhebt: Der Angeklagte habe sich nach dem arbeitsreichen 5. August nicht schlafen gelegt, sondern in leichtfertiger Weise ohne zwingenden Grund die Nacht durchwacht; er hätte in Usenborn noch gut drei Stunden bis zum Fahrtantritt schlafen können. Es mag sein, dass diese vom Landgericht als möglich angenommene Zeit etwas übersetzt ist. Die sehr ins Tatsächlich übergehenden Angriffe der Revision vermögen indes die Annahme des Landgerichts im Ergebnis nicht in Frage zu stellen, dass der Angeklagte die Möglichkeit, eine gewisse Zeit zu schlafen oder wenigstens zu ruhen, nicht ausgenutzt, sondern sich in den nächtlichen Kirmeswirrwarr verraucherter Wirtsstuben begeben hat. Wenn das Landgericht entgegen den Darlegungen des ärztlichen Sachverständigen ausführt, auch ein kurzer Schlaf könne neue Kräfte verleihen, so verstößt das nicht gegen die Lebenserfahrung, jedenfalls nicht bei dem Angeklagten, der ohne geregelten Schlaf auskommen konnte (S. 9 unten UA) und noch am 5. August früh die Gelegenheit einer kurzen Schlafpause wahrgenommen hatte (S. 2 UA). Zudem hatte der Angeklagte selbst zugegeben, er habe seine körperichen Kräfte überanstrengt (S. 7 UA).
Die Behauptung der Revision, das Landgericht habe bei der Strafzumessung im Gegensatz zum Schuldspruch – die Tat so gewürdigt, als sei sie mit bedingtem Vorsatz begangen, kann nicht als zutreffend anerkannt werden. Die Strafkammer hat mit jener etwas missverständlichen Wendung (S. 13 UA) vielmehr sagen wollen: der Angeklagte habe bei seinem Verhalten nur seine geldlichen Interessen vor Augen gehabt, anstatt auf das Wohl der Verkehrsteilnehmer Bedacht zu nehmen, die sich ihm anvertrauten oder mit denen er auf der Fahrt in Berührung kommen konnte (vgl. auch BGH VRS 10, 223, 224 betr. Straßenbahnführer und Fahrplan).
Der vom Landgericht bei der Strafzumessung weiterhin erwähnte Umstand, der Tat sei ein „junges Menschenleben“ zum Opfer gefallen, könnte allerdings, für sich betrachtet, als „bloße leere Ausschmückung“ rechtlich bedenklich sein (BGH VRS 5, 213; LK, 8. Aufl., II 1 4d, S. 10 vor § 13 StGB; vgl. auch BayObLG, NJW 1954, 1211 Nr. 29); denn das Leben aller Menschen ist vom ethischen Standpunkt aus gleichwertig. Jene Erwägung hat die Strafkammer hier jedoch nur im Zusammenhang mit den vielfältigen schweren Folgen des Unfalls gebracht. Sie hat sich also im Ergebnis auf das Strafmaß nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt. Andererseits beschwert es den Angeklagten nicht, dass das Landgericht den Gesichtspunkt verschuldeter Gefährdung (BGH 4 StR 4/57 vom 28. Februar 1957; zur Veröffentlichung bestimmt) nicht besonders strafschärfend berücksichtigt hat.
Die vom Tatrichter für die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 42m StGB) gegebene Begründung ist zwar knapp. Es besteht jedoch kein Anlass zu der Annahme, das Landgericht hätte die erforderliche Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten (BGHSt 7, 165) unterlassen. Es war hier zwar nur ein einmaliges Versagen im Verkehr (BGHSt 7, 176). Da aber die Tat besonders schwer wog und einen erheblichen Mangel an Verantwortungsbewusstsein an den Tag legte, bedurfte die Maßregel ausnahmsweise keiner eingehenden Rechtfertigung (vgl. LK, 8. Aufl., Anm. 6 zu § 42m StGB, S. 206/207). Das Landgericht wird in diesem Zusammenhang auch berücksichtigt haben, dass der Omnibus verschiedene technische Mängel aufwies, wenn diese auch für den Unfall nicht ursächlich waren (S. 6, 8 UA). Die Entziehung kann nur im Ganzen erfolgen und nicht auf einzelne Führerscheinklassen beschränkt werden (BGHSt 6, 184; Sarstedt in LM Nr. 9 zu § 42m StGB). Der Senat sieht keinen Anlass, hiervon abzugehen.
Im Übrigen muss es dem Angeklagten überlassen bleiben, zu gegebener Zeit eine Anordnung nach § 42m Abs. 4 StGB anzuregen, wenn er sich Erfolg davon verspricht.
Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
| Seibert | Krumme | Hoepner | |||
| Sauer | Lang-Hinrichsen |