Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch aufgehoben und Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 347/83
Datum
15.02.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen Verurteilung wegen zweifachen Totschlags eingelegt. Der BGH hebt den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Schwurgerichtskammer zurück, weil wesentliche Erwägungen zur Annahme eines minder schweren Falls (§ 213 StGB) und zur Strafzumessung fehlten. Weitere Teile der Revision werden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kommt in Betracht, dass die Tat unter die erste Alternative des § 213 StGB (ärgerliche oder heftige Erregung/Provokation) fällt, hat das Gericht diese Möglichkeit ausdrücklich zu prüfen; das Unterlassen kann das Strafmaß beeinflussen.

2

Bei erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) ist zusätzlich zu erwägen, ob sich hieraus gemäß §§ 21, 49 StGB eine weitergehende Milderung des Strafrahmens ergibt.

3

Nähern sich die verhängten Einzelstrafen dem zulässigen Höchstmaß, sind die für die Strafzumessung maßgeblichen Umstände besonders ausführlich darzulegen; eine pauschale Verweisung auf Tatsachen genügt nicht.

4

Das Lebensalter der Opfer darf bei der Strafbemessung nicht zu einer Wertabstufung des Lebens führen; ebenso darf das bloße Nichtvorliegen eines strafmildernden Umstandes nicht als strafschärfend gewertet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 27. Januar 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 347/83 Jy 267

in der Strafsache gegen █ aus ██, den Elektroschweißer Muhittin ███, geboren am ████ 1956 in █████ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 27. Januar 1983 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Es hat beide Taten als „sonst minder schwere Fälle“ im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB bewertet und Einzelstrafen von vier Jahren und sechs Monaten (Fall ██████) und fünf Jahren (Fall ███████) dem Strafrahmen dieser Vorschrift entnommen.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Prozessrüge ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO; die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des angefochtenen Urteils deckt zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Der Strafausspruch kann indes nicht bestehen bleiben.

1. Nach den Feststellungen begann der Gastwirt Sadettin G. in seinem Lokal „SC“ einen Streit mit dem Angeklagten, weil dieser es ablehnte, eine Flasche Raki auszugeben. G. bezeichnete ihn als „Arschloch“ und „Penner“ und erklärte, er werde „sein Weib ficken, seine Mutter ficken und seine ganze Familie ficken“. Der Angeklagte erwiderte auf die Beschimpfungen mit ähnlichen Worten. Schließlich wurde er aus dem Lokal verwiesen und durch einen Gast, der eine weitere Auseinandersetzung verhindern wollte, aus dem Gastraum durch einen Flur zu der zur Straße führenden Außentür gebracht. Wenige Zeit später betrat er den Gastraum erneut. Es kam zu einer weiteren Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Angeklagte in solche Wut geriet, dass er sich entschloss, den Wirt mit Messerstichen zu töten. Er zog sein feststehendes Messer und erstach ihn (UA S. 4 und 5).

Zur Tatzeit war die Schuldfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert im Sinne von § 21 StGB. Diesen Umstand berücksichtigte das Landgericht bei der Annahme eines minder schweren Falles mit. Hier führte es unter anderem weiter aus: „Der Wirt beleidigte den Angeklagten zunächst in gravierender Weise, ohne dass der Angeklagte dazu eine genügende Veranlassung gegeben hatte. Seine Weigerung, eine Flasche Raki zu spendieren, ist kein ausreichender Anlass. Zu berücksichtigen ist dabei, dass den Angeklagten bei seiner türkischen Mentalität die Ehrverletzung sehr stark traf. Das gilt insbesondere, wenn – wie hier – die Familie mitgenannt wurde“ (UA S. 13).

Bei dieser Bewertung der Tat ist es rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht nicht ausdrücklich geprüft hat, ob ein minder schwerer Fall des Totschlags schon nach der ersten Alternative des § 213 StGB anzunehmen war. Die Unterlassung entsprechender Erwägungen kann sich auf das Strafmaß für diese Tat ausgewirkt haben. Denn bei Bejahung des Provokationstatbestandes wäre im Hinblick auf die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten eine weitere Strafrahmenmilderung gemäß §§ 21, 49 StGB zu prüfen gewesen.

2. Die für den Fall ███████ festgesetzte Einzelstrafe von fünf Jahren – die Höchststrafe für einen minder schweren Fall – kann ebenfalls keinen Bestand haben. Die vom Landgericht hierfür gegebene Begründung ist nicht ausreichend und auch sonst nicht frei von Rechtsfehlern.

Im Allgemeinen braucht der Tatrichter in den Urteilsgründen nur diejenigen Umstände anzuführen, die für die Strafzumessung bestimmend waren (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine erschöpfende Darstellung aller belastenden und entlastenden Umstände ist weder vorgeschrieben noch möglich. An die Wiedergabe der für die Strafzumessung bestimmenden Umstände sind aber höhere Anforderungen zu stellen, wenn sich die erkannte Strafe dem zulässigen Höchstmaß nähert. Je mehr sie dies tut, desto ausführlicher müssen die Strafzumessungserwägungen sein (BGH, Beschlüsse vom 17. September 1975 – 3 StR 329/75 – und vom 18. Juli 1978 – 1 StR 225/78 –, jeweils m.w.N.). Hier hat das Landgericht neben erschwerenden auch gewichtige zu Gunsten des Angeklagten sprechende Umstände gesehen, so unter anderem seine bisherige straffreie Führung, die bedrückenden Familienverhältnisse in der Türkei, die Anpassungsschwierigkeiten in der Bundesrepublik, die auch zu Alkohol- und Rauschmittelkonsum führten, und schließlich die Tatsache, dass er selbst bei der Auseinandersetzung verletzt wurde (UA S. 13 unten/14 oben).

Es hat deren Auswirkung auf die Strafhöhe im Ergebnis verneint, wie die Verhängung der Höchststrafe zeigt. Das hätte begründet werden müssen.

Die straferschwerende Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe zwei Landsleute „im besten Mannesalter“ (UA S. 14) getötet, gibt zu der Besorgnis Anlass, dass ihm das Alter der Opfer als solches angelastet wurde. Das ist nicht zulässig, da das Leben Wertabstufungen nicht zugänglich ist (BGH, Urteil vom 28. März 1957 – 4 StR 83/57 –, Hirsch in LK, 10. Aufl. Rdn. 53 zu § 46 StGB m.w.N.).

Schließlich ist auch die Erwägung, die Höchststrafe sei deshalb geboten, weil ████████ „den Angeklagten nicht beleidigt hatte“ (UA S. 14), rechtsfehlerhaft. Eine solche Beleidigung müsste dem Angeklagten entlastend zugute gehalten werden, wenn sie nicht sogar zur Bejahung des § 213, 1. Alternative StGB führen würde. Das Fehlen eines strafmildernden Umstandes darf aber nicht strafschärfend gewertet werden (vgl. Nachweise in NStZ 1982, 148, 151 und NStZ 1983, 160, 163).

3. Die sonach gebotene Aufhebung beider Einzelstrafen zieht die der Gesamtstrafe nach sich.

Die neu entscheidende Schwurgerichtskammer wird die in BGHSt 24, 268, 271 aufgestellten Grundsätze zu beachten haben, sofern wieder eine Gesamtstrafe verhängt wird, die der Obergrenze nahe kommt. Der Umstand, dass beide Taten bei derselben Auseinandersetzung und in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang begangen wurden, dürfte dabei nicht unerörtert bleiben.

MöslMeyerGollwitzer
MüllerTheune
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