Treffer
BGH Urteil

Revision teilgewiesen: Versagung der Bewährung bei Unzucht mit Kind aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 122/58
Datum
29.04.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision hatte nur hinsichtlich der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung Erfolg; dieser Teil des Urteils wurde aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. Der BGH bemängelte eine unzureichende, nicht hinreichend abwägende Begründung der Ablehnung der Bewährung, während Schuldspruch und Strafzumessung im Übrigen Bestand hatten. Ferner bestätigte der Senat zulässige Beweiswürdigung zur Alterskenntnis.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Frage des Alterswissens darf das Tatgericht aus Erfahrungstatsachen (z. B. dass Volksschulkinder in der Regel noch nicht 14 Jahre alt sind) schließen; eine derartige, auf Erkenntnissen beruhende Wahrscheinlichkeitsschlussfolgerung ist zulässige Beweiswürdigung.

2

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB setzt eine im Urteil erkennbare, sorgfältige Prüfung und Abwägung der Aussetzungswürdigkeit voraus; die Voraussetzungen müssen vom Tatrichter überzeugend dargelegt werden.

3

Das öffentliche Interesse an der Vollstreckung darf nicht allein aus dem gesetzlichen Schutzauftrag für bestimmte Straftatbestände abgeleitet werden; eine pauschale Ausschließung der Bewährung bei Sexualdelikten gegen Kinder ist unzulässig.

4

Die allgemeine Strafwürdigkeit eines Verhaltens, die sich bereits im gesetzlichen Strafrahmen niederschlägt, darf bei der Einzelstrafzumessung nicht erneut zum Nachteil des Angeschuldigten berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg – Jugendkammer –, 22. Januar 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Stefan W., geboren am █ in ██, wegen Unzucht mit einem Kinde hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg – Jugendkammer – vom 22. Januar 1958 im Strafausspruch mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde zur Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Seine Revision hat nur zum Strafausspruch und auch hier nur insoweit Erfolg, als dem Beschwerdeführer Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

I. Die Verfahrensrüge der Verletzung des § 267 Abs. 1 StPO ist offensichtlich unbegründet. Die Verfahrensordnung schreibt nicht vor, dass die eine Verurteilung tragende Argumentation des Tatgerichts sich beim Studium der Urteilsgründe geradezu aufdrängt.

II. Die Sachbeschwerde.

1. Zum Schuldspruch wendet sich die Revision nur gegen die Feststellung, der Angeklagte habe zur Tatzeit gewusst oder zumindest damit gerechnet, dass die am 15. Juli 1944 geborene Irmtraud ████████ noch nicht 14 Jahre alt war. Das Landgericht hat diese Feststellung damit begründet, jedermann wisse, dass Kinder, die noch die Volksschule besuchen, in der Regel noch nicht 14 Jahre alt seien. Zu Unrecht sieht die Revision in diesem Gedankengang einen Verstoß gegen die Denkgesetze. Das Landgericht hat nicht etwa den Satz aufgestellt, jedermann wisse, dass Kinder, die noch in die Volksschule gehen, immer und ohne Ausnahme jünger als 14 Jahre seien, aus der Kenntnis des Volksschulbesuchs ergebe sich daher zwingend das Wissen um das Alter des verletzten Kindes; es hat vielmehr nur aus der Erfahrungstatsache, dass volksschulpflichtige Kinder „in der Regel“ noch keine 14 Jahre alt sind und dass dies jedermann bekannt ist, gefolgert, der Angeklagte, der wusste, dass die Irmtraud ██████████ noch die Volksschule besuchte, habe zumindest damit gerechnet, dass das Kind noch nicht 14 Jahre war. Das war zulässig. Der Erwägung der Jugendkammer stand weder der Umstand entgegen, dass das Aussehen eines 13-jährigen Mädchens häufig keinen zuverlässigen Schluss auf sein Alter zulässt, noch die Feststellung, dass die Irmtraud ███ während der Verfehlungen des Angeklagten weder Widerstand geleistet noch geschrien hat.

Der Schuldspruch lässt auch im Übrigen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

2. Ebenso hält die Strafzumessung der Nachprüfung stand. Rechtlich nicht unbedenklich ist lediglich die an den Anfang gestellte Erwägung, dem Beschwerdeführer müsse eindringlich vor Augen gehalten werden, dass sein Verhalten ein schweres Verbrechen sei. Wie sich aus dem folgenden Absatz der Urteilsgründe ergibt, hatte das Landgericht dabei nicht die besondere Verwerflichkeit der Verfehlungen gerade des Angeklagten, sondern den gesetzgeberischen Grund des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, Kinder vor unzüchtigen Handlungen und deren schädlichen Wirkungen zu schützen, im Auge. Die allgemeine Strafwürdigkeit eines bestimmten Verhaltens aber kommt schon im gesetzlichen Strafrahmen zum Ausdruck und darf bei der Ermittlung der Strafe im Einzelfall nicht nochmals zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden. Indes war die Erwägung des Landgerichts auf die Höhe der Strafe ersichtlich ohne Einfluss, weil für diese die besondere Schwere und die Wiederholung des unzüchtigen Tuns des Angeklagten bestimmend war. Das Urteil beruht daher nicht auf der genannten Erwägung.

3. Dagegen kann die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung mit der bisherigen Begründung nicht bestehen bleiben. Sie lautet:

„Die Strafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte hat grob unzüchtig gehandelt. Mag er sich auch in der Hauptverhandlung einsichtig gezeigt haben, so muss ihm doch durch die Strafvollstreckung das Unrecht seiner Tat eindringlich vor Augen gehalten werden, um ihn selbst und andere Menschen vor einer Wiederholung derartiger Handlungen zu schützen, zumal der Angeklagte seine Frau auch weiterhin in geschlechtlicher Hinsicht rücksichtsvoll zu behandeln haben wird.

Im Hinblick auf den Schutz der Öffentlichkeit und auf das öffentliche Interesse hier am Schutz der Kinder war daher von der Strafaussetzung zur Bewährung abzusehen. Sühne und Strafzweck sind im vorliegenden Fall nur durch zumindest teilweise Vollstreckung erreichbar.“

Diese Darlegungen sind in mehrfacher Hinsicht zu beanstanden. Sie lassen zunächst nicht ausreichend erkennen, dass der Tatrichter die Aussetzungswürdigkeit des Angeklagten im Sinne des § 23 Abs. 2 StGB mit der gebotenen Sorgfalt geprüft und rechtsbedenkenfrei verneint hat. Der Beschwerdeführer ist, obwohl heute 49 Jahre alt, nur einmal geringfügig vorbestraft. Er bewies nach der ausdrücklichen Feststellung des Landgerichts in der Hauptverhandlung Einsicht in das Unrecht seiner Tat. Diese Umstände rechtfertigen zwar nicht ohne Weiteres die Bejahung der Aussetzungswürdigkeit des Beschwerdeführers; sie sprechen aber nicht unerheblich zu seinen Gunsten, sodass es einer näheren Begründung der Annahme bedurft hätte, dass nicht schon die Verurteilung zu Strafe ausreiche, dem Angeklagten sein Vergehen so eindringlich vor Augen zu stellen, dass er unter der Einwirkung der Strafaussetzung zur Bewährung in Zukunft ein gesetzmäßiges Leben führen würde. Das gilt umso mehr, als der Tatrichter selbst andeutet, dass die teilweise Vollstreckung der Strafe dem Strafzweck genügen werde (vgl. BGH LM Nr. 23 zu § 23 StGB = NJW 1955, 996 Nr. 15).

Das Landgericht führt in diesem Zusammenhang zwar an, dass der Angeklagte seine Frau auch künftig in geschlechtlicher Hinsicht rücksichtsvoll zu behandeln haben und deshalb möglicherweise auch weiterhin versucht sein werde, sich anderweit geschlechtlich zu befriedigen; es bringt aber nicht unmissverständlich zum Ausdruck, dass es aus diesem Grunde die Voraussetzung des § 23 Abs. 2 StGB verneinen will.

Auch ein öffentliches Interesse an der Strafvollstreckung (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB) ist bisher nicht zweifelsfrei dargetan. Die Notwendigkeit des Schutzes der Kinder vor unzüchtigen Handlungen ist, wie schon in anderem Zusammenhang erwähnt, der kriminalpolitische Grund des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB; nur seinetwegen das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung bejahen, hieße daher Sittlichkeitsverbrechen an Kindern von der Strafaussetzung zur Bewährung grundsätzlich ausschließen, was nach der Rechtsprechung unzulässig wäre (vgl. BGHSt 6, 298; 125, 126).

Das Bedürfnis nach Sühne der Tat kann zwar im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Vollstreckung der Strafe begründen (BGHSt 6, 125); das bedarf jedoch jedenfalls dann, wenn der Tatrichter wie hier von vornherein nur eine Teilvollstreckung ins Auge fasst (vgl. BGH LM a.a.O.), einer sorgfältigen Abwägung der Tat mit ihren Begleitumständen, ihres Unrechtsgehalts, den Folgen für den Verletzten und der Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung gegen die Persönlichkeit des Täters und der sie kennzeichnenden Umstände (BGH 4 StR 4/57 vom 28. Februar 1957 in DRspr. 13, 24, 28; BGH LM Nr. 17 zu § 23 StGB = NJW 1955, 30 Nr. 18). Daran fehlt es im angefochtenen Urteil. Dem Revisionsgericht ist es nicht erlaubt, diese Abwägung an Stelle des Tatrichters vorzunehmen.

MantelGeierWerner
Dr. PeetzMartin

Zitiert (1)