BGH: Telegrafenstange als Hindernis – Vorsatz bei Verkehrsgefährdung und Körperverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 159/57
- Datum
- 06.06.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs liegt vor, wenn der Täter bewusst ein gefährliches Hindernis auf einer Fahrbahn errichtet und die daraus folgende Gefährdung von Verkehrsteilnehmern billigend in Kauf nimmt.
Für die Annahme von Vorsatz genügt es, dass der Tatrichter aus den Urteilsgründen erkennbar eine hohe Eintrittswahrscheinlichkeit des Unfalls zugrunde legt; missverständliche Formulierungen sind unschädlich, wenn der Gesamtzusammenhang die gemeinte Bedeutung („aller Voraussicht nach“) trägt.
Wer nach Errichtung eines Verkehrshindernisses einen konkret gefährdeten Verkehrsteilnehmer herannahen sieht oder hört und eine Warnung bewusst unterlässt, kann dadurch den Verletzungsvorsatz stützen und die Zurechnung des anschließenden Erfolgs tragen.
Bei Körperverletzung mit Todesfolge kann die Todesfolge fahrlässig verursacht sein, wenn der Täter bei Errichtung bzw. Aufrechterhaltung eines besonders gefährlichen Hindernisses mit der Möglichkeit tödlicher Unfälle rechnen musste, auch wenn das konkrete Opfer nicht vorhersehbar war.
Ein mitwirkendes Fehlverhalten des Opfers rechtfertigt bei vorsätzlichem „Fallenstellen“ regelmäßig keine Strafmilderung; besondere Aufmerksamkeit des Opfers entlastet den Täter nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 8. Januar 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██████ (Kreis Höxter/Westf.), ██ ███, den Melker Werner ████████████████████████, dort geboren, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juni 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Urkundsbeamter,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 8. Januar 1957 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 9. Januar 1957 sitzende Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist von der Jugendkammer (Bl. 123, 147) unter Anwendung des § 51 Abs. 2 und des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und zugleich wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Einen besonders schweren Fall hat das Landgericht aus in der Persönlichkeit des Angeklagten liegenden Gründen verneint.
Seine Revision rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
Der Angeklagte war aus der Volksschule im 4. Schuljahr entlassen worden, nachdem er viermal das Klassenziel nicht erreicht hatte. Es liegt bei ihm Schwachsinn ersten Grades mit erheblicher Reifeverzögerung vor. Er ist primitiv-impulsiv und wird als triebgestaut und geltungsbedürftig bezeichnet. Von seinem Monatsverdienst von 250 DM als Melker gab er 150 DM zu Hause ab. Den Rest verbrauchte er zum größten Teil für alkoholische Getränke. Sein besonderes Interesse galt dem Motorradsport. Er war bereits im Besitz zweier Motorräder gewesen, mit denen er Geländefahrten und Hindernisfahrten veranstaltete und die er bis zur Unbrauchbarkeit strapazierte. In seinem Heimatdorf ist er als waghalsiger, tollkühner Fahrer bekannt.
Als sich sein Schulfreund und Dorfnachbar Günter ████ ein neues Motorrad, eine 250 ccm BMW, anschaffte, erkalteten die Beziehungen zwischen den beiden.
Am 5. August 1956, dem Unglückstag, hatte der Angeklagte nach 20 Uhr in einer Gastwirtschaft mit Bekannten gezecht; er trank im Laufe des Abends 6 bis 8 kleine Biere und etwa 8 bis 9 Wacholder (Blutalkoholgehalt zur Zeit des noch zu erörternden Unfalls: 1,15 bis 1,45 ‰). Er folgte dann zunächst einem jungen Paar, um dieses zu beobachten; was ihm aber wegen Nebels und Dunkelheit nicht recht gelang. Dann fuhr er mit seinem Rad weiter bis zu einer Stelle, an der mehrere Telegrafenstangen üblicher Stärke über einen Straßengraben gelegt waren. Er hob einen dieser Masten an und legte ihn schräg auf die an dieser Stelle etwa vier Meter breite Fahrbahn, so dass die Stange vom Graben bis etwas über die Mitte der Straße hinausragte. Nun beobachtete er zunächst das Herankommen eines Pkw. Dieser bog aber vor dem Mast seitwärts ein. Der Angeklagte fuhr sodann nach seiner etwa 15 m von der Dorfstraße gelegenen Behausung. Dort angekommen, hörte er ein Motorrad in stürmischer Fahrt herannahen. Am hellen Motorengeräusch erkannte er die Maschine von Günter ████, der von außerhalb kommend auf dem Heimweg war. Er hätte die Möglichkeit gehabt, ██ ██ zu warnen. Der Angeklagte ließ ihn aber bewusst ungewarnt █████████████, „um zu hören, ob und wie er über die Telegrafenstange komme“. ███ fuhr in Nacht und Nebel mit unverminderter Geschwindigkeit gegen das Hindernis. Sein Fahrzeug wurde nach links gedrückt. Er selbst wurde etwa 13 m nach rechts geschleudert, wo er schwer verletzt liegen blieb. Er starb am nächsten Morgen.
a) Zu der Verurteilung aus § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB
Der äußere Tatbestand dieses Vergehens ist rechtlich bedenkenfrei dargelegt. Die Angriffe der Revision gegen die Feststellung, der vom Angeklagten ausgelegte Mast habe schräg bis fast zur Straßenmitte hin gelegen (Nr. 3 der Revisionsschrift), gehen offensichtlich fehl. Zur inneren Tatseite legt die Jugendkammer dar, der Angeklagte sei sich der von ihm herbeigeführten Gefährdung aller die betreffende Straße benutzenden Verkehrsteilnehmer bewusst gewesen. Damit war sowohl das Bewusstsein der Verkehrsbeeinträchtigung wie der Uneinsichtigkeit (§ 315a Abs. 1, 315 Abs. 3 StGB) gemeint. Das Landgericht führt weiter hierzu aus: „Es war ihm klar, dass Kraftwagen oder Motorradfahrer, die die Straße bei Nacht, Dunkelheit und Nebel benutzten, hier verunglücken mussten. Er handelte gleichwohl mit Willen, also vorsätzlich“ (S. 5 UA). Mit der Wendung: „verunglücken mussten“ hat der Tatrichter ersichtlich: „aller Voraussicht nach verunglücken würden“ gemeint. Dies ergeben die anschließenden Darlegungen zu § 226 StGB: „Der Angeklagte wusste, dass sein Freund ... aller Voraussicht nach ... ernstlich verunglücken musste“. Dies ist rechtlich nicht angreifbar. Die Annahme lediglich fahrlässigen Hindernisbereitens, wie sie die Revision vertritt, lag hier außerhalb der Grenzen ernstlicher Erwägung und Erörterung.
b) Zu §§ 226, 56 StGB:
Hierzu führt das Landgericht aus: „Damit sind zugleich die Voraussetzungen des § 226 StGB gegeben. Der Vorsatz des Angeklagten war sich anfangs ganz allgemein auf irgendeinen Verkehrsteilnehmer, der in der Nacht möglicherweise die Unfallstelle passierte, erstreckt haben. Er verdichtete sich zuletzt aber in bestimmter Richtung. Der Angeklagte wusste, dass sein Freund ████████, den er an dem Klang seines Motorrads erkannt hatte, die gefährliche Stelle erreichen, an dem Mast stürzen und sich verletzen, mindestens durch den Sturz sich erheblich wehtun, aller Voraussicht nach aber ernstlich verunglücken musste. Und er hätte, zumal bei seiner Brauchbarkeit in praktischen Dingen und der besonderen Versiertheit in allen den Motorsport betreffenden Fragen bei gehöriger und ihm deshalb trotz seines noch gut erträglichen Entwicklungszustandes und trotz des Alkoholgenusses zuzumutenden Überlegung, sich auch sagen müssen, dass der Sturz unter Umständen sogar zum Tode führen konnte. Trotzdem hat der Angeklagte das Hindernis, das er bereitete, bestehen lassen oder jedenfalls davon Abstand genommen, ██ █████████ zu warnen und aufzuhalten. Er war dazu imstande gewesen. Er hat ihn aber bewusst – wie er sagt – weiterfahren lassen“ (S. 5 UA). An anderer Stelle des Urteils (S. 7 UA) wird nochmals hervorgehoben, dass der Angeklagte seinen Bekannten „nicht warnte, obwohl er das gekonnt hätte, ihn also bewusst in das Unglück hineinfahren ließ“.
Auch diese Darlegungen sind im Ergebnis rechtlich nicht angreifbar.
Den Verletzungsvorsatz des Angeklagten (§ 223a StGB; der ausgelegte Mast war ein gefährliches Werkzeug) hat das Landgericht bereits im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zu § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB in rechtlich nicht angreifbarer Weise festgestellt. Der im Urteil wiedergegebenen Einlassung des Angeklagten, er habe erfahren wollen, „was es gibt“, ist das Landgericht nicht gefolgt, denn diese Einlassung hätte allenfalls für bedingten Verletzungsvorsatz gesprochen, was allerdings ebenfalls genügt hätte.
Die Annahme fahrlässiger Herbeiführung der Todesfolge (§ 226 mit § 56 StGB) hat die Jugendkammer nun zwar auf einen Zeitpunkt verlegt, in dem sich der Angeklagte bereits von dem Hindernis entfernt hatte und bei seiner Wohnung eingetroffen war. Es liegt jedoch bei der festgestellten Sachlage auf der Hand, dass der Angeklagte sich schon bei Errichtung des gefährlichen nächtlichen Hindernisses hätte sagen müssen und können, es werde möglicherweise zu tödlichen Unfällen kommen. Dass gerade Günter ███ das Opfer sein werde, brauchte er nicht vorauszusehen. Die tatsächliche Annahme des Landgerichts, der Angeklagte hätte seinen Bekannten noch aufhalten oder wenigstens warnen können, war rechtlich möglich. Denn er hatte diesen, wie der Sachverhalt ergibt, in der stillen Nacht schon von weitem herankommen gehört.
Der Hinweis der Revision auf die vom Landgericht selbst hervorgehobene Geschicklichkeit und Kühnheit des Angeklagten anlässlich seiner Hindernisfahrten geht fehl. Die Verteidigung übersieht, dass der ██████████ die Hindernisse kannte, die er nahm, dass aber Günter ███████████ arglos in eine Sperre hineinfuhr, die der Angeklagte errichtet hatte.
c)
Die Jugendkammer kennzeichnet den Angeklagten, wie gesagt, als primitiv-impulsiven und triebgestauten Schwachsinnigen ersten Grades. Sie hat nach sorgfältiger Erforschung der möglichen Beweggründe der Tat (sexuelle Gründe, Missgunst) zu seinen Gunsten angenommen, dass es bei ihm unter Alkoholeinwirkung zu einem Affekt und Drang und einem dadurch ausgelösten Gewalttakt gekommen ist (S. 7 UA). Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB hat das Landgericht jedoch als mit Sicherheit ausgeschlossen bezeichnet. Es befand sich dabei – wie auch sonst – in Übereinstimmung mit der gerichtlichen Sachverständigen, der Leiterin der Westfälischen Klinik für Jugendpsychiatrie in Gütersloh. Der Tatrichter hat beim Angeklagten eine erhebliche Einengung seiner Einsicht und seines Bewusstseins nicht angenommen, dagegen eine wesentliche Verminderung des Steuerungsvermögens nicht auszuschließen vermocht (S. 8, 10, 11 UA). Damit ist gleichzeitig eine Beseitigung des Hemmungsvermögens beim Angeklagten verneint worden. Hiergegen lässt sich rechtlich nichts einwenden. Um die plötzliche Entladung eines lange angestauten Affekts im Sinne der Ausführungen von Hadamik: „Leidenschaft und Schuld“ (GA 1957, 105) hat es sich im hier zu beurteilenden Fall nicht gehandelt.
d)
Die Jugendkammer legt zu § 17 Abs. 2 JGG zwar nicht im Einzelnen dar, welche schädlichen Neigungen in der Tat hervorgetreten sind (vgl. Dallinger-Lackner, Anm. 18 ff. zu § 17 JGG). Die Entscheidung wird aber durch den rechtlich einwandfreien Hinweis auf die Schwere der Schuld getragen.
e)
Bei der Bemessung der Strafe hat der Tatrichter durchaus erkannt, dass das Jugendgerichtsgesetz überwiegend vom Erziehungszweck beherrscht wird. Desungeachtet konnte die Jugendkammer auch dem Sühnegedanken Rechnung tragen. Diese Erwägungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung 4 StR 552/56 vom 7. März 1957).
Der an einer Stelle des angefochtenen Urteils (S. 10 UA) verwendete Ausdruck „Sühne- und Schuldbedürfnis“ sollte offenbar die Gesichtspunkte von „Schuld und Sühne“ hervorheben.
Das Landgericht hat dem Angeklagten mildernde Umstände (§ 228 StGB) zugebilligt und den § 51 Abs. 2 in Verbindung mit § 44 StGB berücksichtigt. Wenn es eine Jugendstrafe von fünf Jahren für erforderlich und angemessen erachtet, also auf die Hälfte des Höchstmaßes (§ 105 Abs. 2 JGG) erkannt hat, so kann dem mit Rechtsgründen nicht begegnet werden. Der Tatrichter wird bei der Strafbemessung auch die vom Angeklagten schuldhaft herbeigeführte ganz besonders gefährliche Verkehrslage berücksichtigt haben. Diesem Umstand musste die Strafkammer sogar Rechnung tragen (BGH 4 StR 4/57 vom 28. Februar 1957, MDR 1957, 369, 370). Was die Revision hiergegen vorbringt, geht offensichtlich fehl. Ihr Hinweis auf das angeblich erhebliche Mitverschulden des Verunglückten (BGHSt 3, 218 ff.) übersieht zunächst, dass es sich beim Angeklagten bezüglich der Verkehrsgefährdung und der gefährlichen Körperverletzung um vorsätzliches Tun gehandelt hat. Wer seinen Mitmenschen arglistig eine Falle stellt, kann nicht deshalb milder beurteilt werden, weil das arglose Opfer bei besonderer Aufmerksamkeit dem Anschlag hätte entgehen können. Hinsichtlich der fahrlässig bewirkten Todesfolge als solcher ist ein mitwirkendes Verschulden des Verunglückten nicht ersichtlich.
Demnach ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
| Rothberg | Krumme | Seibert | |||
| Sauer | Lang-Hinrichsen |