Treffer
BGH Urteil

Jugendstrafe: Pflicht zur Abwägung von Erziehungszweck und Aussetzung auf Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 552/56
Datum
07.03.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge zu Jugendstrafe verurteilt; die Revision rügt insbesondere die Ablehnung der Aussetzung zur Bewährung. Zentrale Frage ist, ob die Jugendkammer den Erziehungszweck gegen den Sühnegedanken ausreichend abgewogen hat. Der BGH hebt die Entscheidung insoweit auf und verweist zur neuer Entscheidung zurück, da die Gründe keine sorgfältige Abwägung erkennen lassen; die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Jugendrichter hat bei der Entscheidung über die Aussetzung einer Jugendstrafe nach §§ 20, 21 JGG zu prüfen, ob die Erziehung des Jugendlichen zu einem rechtschaffenen Leben besser durch Vollstreckung oder durch Aussetzung erreicht wird.

2

Das Rechtsgefühl der Allgemeinheit und der Sühnegedanke dürfen nicht ohne sorgfältige Abwägung dazu führen, die Aussetzung allein wegen verlangt erscheinender Vergeltung zu versagen.

3

§ 21 JGG enthält kein ausdrückliches Verbot der Strafaussetzung, wenn das öffentliche Interesse die Vollstreckung verlangt; die Maßstäbe unterscheiden sich von denen des § 23 StGB.

4

Bei der Abwägung sind Persönlichkeit des Täters, Gestaltung und Unrechtsgehalt der Tat, die Folgen für das Opfer und die Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 19. September 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ████████████ ██████ ███ aus ██ █████, dort geboren am █, 1939, wegen Körperverletzung mit Todesfolge hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. März 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ ███ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Auch wenn das Rechtsgefühl der Allgemeinheit bei Berücksichtigung der Jugend des Täters Stühne durch Vollstreckung einer bestimmten Jugendstrafe verlangt, muss der Jugendrichter prüfen, ob die Erziehung des Jugendlichen zu einem rechtschaffenen Lebenswandel besser durch die Strafvollstreckung oder durch ihre Aussetzung erreicht wird.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 19. September 1956 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als es dem Angeklagten die Aussetzung der verhängten Jugendstrafe zur Bewährung versagt.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Jugendkammer des Landgerichts hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens der vorsätzlichen Körperverletzung mit Todesfolge nach § 226 StGB zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie erstrebt die Aufhebung des Urteils in vollem Umfange, hat aber nur teilweise Erfolg.

Der Angeklagte hatte am 14. Mai 1956 zwischen 19 und 20 Uhr dem Zusammensein zweier vierzehnjähriger Mädchen mit dem sechzehnjährigen Obersekundaner ███ und dem gleichaltrigen Malerlehrling ██████ dadurch ein Ende bereitet, dass er den Bruder des einen Mädchens herbeiholte. Als er den beiden Jungen gesagt hatte, sie müssten das ja einsehen, Christel ████ – das eine der beiden Mädchen – sei erst 14 Jahre alt, entstand ein Wortwechsel, bei dem der Angeklagte die beiden anderen Jungen als Schwächlinge bezeichnete, worauf ██████ zu ███ sagte: „Das Gesicht muss man sich merken.“ Am nächsten Tage gegen 17 Uhr saßen █████████ und █████████ vor dem Hause der Christel ██████ gegenüber auf einem Vorgartenzaun, während der Angeklagte in einiger Entfernung auf der Straße stand. Seinem hinzukommenden Nachbarn, dem Lehrling ████, zeigte er ein Taschenmesser, dessen 7 cm lange Klinge schon geöffnet war, und sagte im Hinblick auf ██████ und ███, wenn die etwas wollten, könnten sie etwas von ihm kriegen. Auf ████s warnende Aufforderung steckte der Angeklagte das Messer aber geöffnet wieder in seine Tasche.

Inzwischen näherten sich die beiden Jungen bis auf 3 m, legten ihre Jacken auf den Rasen und gingen weiter auf den Angeklagten zu. ██████, der einen Kopf kleiner und schlaksiger war als der seinen Altersgenossen körperlich weit überlegene Angeklagte, blieb etwa 50 cm entfernt von dem Angeklagten stehen, wobei er die Fäuste in Brusthöhe hob. ███ stand schräg rückwärts hinter ihm, während ███████ beim Angeklagten stand. Der Angeklagte sagte irgendetwas, zog das geöffnete Messer aus der Tasche und stieß damit geradeaus nach ███s nur mit dem Hemd bekleideter Brust. Er wollte ███ nur verletzen, um ihn zu warnen, traf aber den Herzmuskel und tötete ihn so. Als er merkte, was er angerichtet hatte, versuchte er den zusammenbrechenden ███ nach seiner eigenen nahen Wohnung zu schaffen, um ihn dort zu verbinden; das gelang ihm jedoch nicht. Als ███ nach dem Krankenhaus abtransportiert worden war, weinte der Angeklagte und warf das Messer gegen eine Hauswand. Er begab sich auch ins Krankenhaus, um sich nach ███s Ergehen zu erkundigen. Der Angeklagte war zur Tatzeit voll verantwortlich im Sinne des § 3 JGG.

Das Landgericht bewertet die Tat als vorsätzliche Körperverletzung, hält also zutreffend den Tatbestand des § 223 StGB für verwirklicht. Es wendet den § 226 StGB an, weil der Angeklagte ███s Tod fahrlässig verursacht hat. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Meinung der Revision hat das Landgericht auch den Begriff der Notwehr nicht verkannt, indem es eine Notwehrlage zwar bejaht, aber ausgeführt hat, durch den Gebrauch des Messers gegenüber dem waffenlosen und ihm weit unterlegenen ██████ habe er das Maß der erforderlichen Abwehr vorsätzlich überschritten. Es bestand auch keine Veranlassung, einen Sachverständigen darüber zu vernehmen, ob der Angeklagte, der schon vorher ███ das geöffnete Messer gezeigt hatte, in Bestürzung, Furcht oder Schrecken (§ 53 Abs. 3 StGB) gehandelt hat. Nach der Sitzungsniederschrift hat auch der Verteidiger in der Hauptverhandlung die Vernehmung eines Sachverständigen zu dieser Frage nicht beantragt. In der Feststellung des Landgerichts, dass ███████ in der Nähe des Angeklagten stand, als dieser zustach, liegt auch nach dem Urteilszusammenhang zugleich die von der Revision vermisste Feststellung, dass der Angeklagte sich der Hilfsbereitschaft ███████s bewusst war.

Dagegen rügt die Revision mit Recht die Begründung, mit der die Jugendkammer die Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafe nach §§ 20 und 21 JGG ablehnt. Sie geht lediglich dahin, dass „eine Aussetzung mit dem Zweck der hier verhängten Jugendstrafe nicht zu vereinbaren“ sei, nämlich „eine Straftat, der ein blühendes Menschenleben aus nichtigem Anlass zum Opfer gefallen ist, zu süchnen“. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat bereits ausgesprochen, dass der Gedanke der Abschreckung Dritter für die Entscheidung außer Betracht zu bleiben hat, ob Zuchtmittel ausreichen oder Jugendstrafe erforderlich ist, und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass § 21 JGG im Gegensatz zu § 23 StGB kein Verbot der Strafaussetzung für den Fall ausspricht, dass das öffentliche Interesse die Strafvollstreckung erfordert (JR 1954, 149). Nun hat allerdings die Jugendkammer die Aussetzung der Strafvollstreckung nicht darum abgelehnt, weil dies zur Abschreckung Dritter nötig sei, sondern aus dem Gedanken der Sühne für eine besonders schwere Tat. Den Sühnegedanken enthält auch die Jugendstrafe. Auch der Bundestagsausschuss für Rechtswesen und Verfassungsrecht hat bei der Stellungnahme zu dem Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Reichsjugendgerichtsgesetzes vom 4. August 1953 (BT-Drucks. – 1. Wahlperiode – Nr. 4437, 2) zum Ausdruck gebracht, dass die Jugendstrafe als einzige echte Strafe ein gewolltes, als Vergeltung für begangenes Unrecht zugefügtes Übel darstellt; zugleich aber weist er darauf hin, dass im Jugendstrafrecht ganz anders als im allgemeinen Recht „der spezialpräventive Zweck der Strafe“ in den Vordergrund tritt und dass sich ihre Aufgabe nicht in bloßer Vergeltung erschöpft, was der Jugendrichter insbesondere bei der Strafzumessung zu berücksichtigen hat.

Darin, dass das Jugendgerichtsgesetz in seiner heutigen Gestalt ganz überwiegend vom Erziehungszweck beherrscht wird, besteht Übereinstimmung zwischen Rechtsprechung und Rechtslehre. Auch wenn das Rechtsgefühl der Allgemeinheit unter Berücksichtigung der in der Person des jugendlichen Täters liegenden Umstände Sühne durch Vollstreckung der Strafe verlangt, muss der Jugendrichter daher prüfen, ob die Erziehung des Jugendlichen zu einem rechtschaffenen Lebenswandel besser durch die Strafvollstreckung oder durch ihre Aussetzung erreicht wird. Er wird je nach dem Gewicht, das dem einen oder dem anderen Strafzweck im Einzelfall zukommt, zu entscheiden haben.

Hiernach ist der Ausgangspunkt für die Entscheidung nach den §§ 20 und 21 JGG wesentlich verschieden von den für die Strafaussetzung nach § 23 StGB bestimmenden Gesichtspunkten. Aber auch da, wo die Anwendung des § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB in Frage steht, können bei Prüfung der Frage, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erfordert, die Persönlichkeit des Täters und die besonderen Umstände, die im Rahmen des § 23 Abs. 2 StGB zu beachten sind, berücksichtigt werden (NJW 1955, 30 Nr. 18), und auch dort sind die Gestaltung der Tat mit allen ihren Begleitumständen, ihrem Unrechtsgehalt, die Folgen für den Verletzten und ihre Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung gegen die Gesichtspunkte der Bewertung der Täterpersönlichkeit sorgfältig abzuwägen (BGHSt 6, 125). Dies gilt im Jugendstrafrecht in erhöhtem Maße.

Da die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, dass das Landgericht sich der Pflicht zu sorgfältiger Abwägung der erwähnten Strafzwecke bewusst gewesen ist, als es die Strafaussetzung ablehnte, muss das Urteil in diesem Punkte mit den Feststellungen aufgehoben werden.

RotbergSeibertHoepner
KrummeLang-Hinrichsen

Zitiert von (1)