Treffer
BGH Urteil

BGH: Fortsetzungszusammenhang und Anwendbarkeit neuen BtMG bei 500 g Haschisch

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 3/83
Datum
08.03.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Bewährungsstrafe. Die Staatsanwaltschaft rügte, 500 g seien als nicht geringe Menge nach dem neuen BtMG ein besonders schwerer Fall; der Angeklagte rügte fehlende Feststellungen zum Gesamtvorsatz bei Fortsetzungstat. Der BGH gab beiden Revisionen statt, hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer während der Tat eingetretenen Änderung der Strafdrohung ist gemäß § 2 StGB das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt; dies gilt auch bei Fortsetzungszusammenhang oder mehreren Teilakten.

2

Die Menge von 500 g Haschisch kann eine nicht geringe Menge i.S.v. § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG darstellen und damit einen besonders schweren Fall begründen.

3

Für das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes bei einer Fortsetzungstat reicht ein allgemeiner Entschluss, gleichartige Taten zu begehen, nicht aus; erforderlich ist, dass der Täter spätestens vor Beendigung des ersten Teilakts den Tatentschluss gefasst hat, der die wesentlichen Grundzüge der künftigen Tathandlungen nach Ort, Zeit und Ausführungsart umfasst.

4

Die Annahme einer Fortsetzungstat setzt tragfähige Feststellungen voraus, etwa zu einem eingespielten Bezugs‑ und Verkaufssystem oder sonstigen Umständen; fehlen solche Feststellungen, ist der Fortsetzungszusammenhang nicht tragfähig und kann die Verurteilung nicht darauf gestützt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 22. September 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Studenten Klemens ███ avs ██ ███, geboren am ███████████████ 1949 in ██████, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 1983, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 22. September 1982 wird a) auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Rechtsfolgenausspruch, b) auf die Revision des Angeklagten in vollem Umfang mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt, die es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision des Angeklagten und die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die von dem Generalbundesanwalt vertreten wird, rügen jeweils Verletzung sachlichen Rechts. Beide Revisionen haben Erfolg.

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Mit Recht rügt die Revision der Staatsanwaltschaft, dass das Landgericht die Annahme eines besonders schweren Falls abgelehnt hat. Die 500 Gramm Haschisch, die Gegenstand der Verkaufsgespräche mit Meinhardt im Februar 1982 waren, können eine nicht geringe Menge darstellen. Auf das unerlaubte Handeltreiben mit dieser Menge von Betäubungsmitteln wäre dann § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG 1981 anzuwenden. Nach § 2 Abs. 1 StGB bestimmt sich die Strafe nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt; nach § 2 Abs. 2 StGB ist auf eine Tat, während deren Begehung die Strafdrohung geändert wird, das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt. Das neue Recht war daher in jedem Fall anzuwenden, gleichgültig, ob es sich bei den Verkaufsgesprächen über die 500 Gramm Haschisch um eine selbständige Handlung oder um einen Einzelakt der vom Landgericht angenommenen Fortsetzungstat handelte.

II. Die Revision des Angeklagten

Das Landgericht hat zwischen allen Taten Fortsetzungszusammenhang angenommen, ohne festzustellen, ob der Angeklagte mit Gesamtvorsatz gehandelt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen oder sich durch den Handel mit Betäubungsmitteln eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen, nicht dazu aus, einen Gesamtvorsatz zu begründen. Dieser liegt nur vor, wenn der – spätestens vor Beendigung des ersten Teilakts gefasste Tatentschluss – sämtliche Teile der Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung nach Ort, Zeit und ungefährer Ausführungsart umfasst. Dazu ist zwar nicht erforderlich, dass für den Rauschgifthändler die Abnehmer, Zwischenhändler oder Verbraucher von vornherein feststehen. Vielmehr genügt es, dass ein eingespieltes Bezugs- und Verkaufssystem vorhanden ist, dessen er sich bedient, ohne für jedes Einzelgeschäft einen neuen Tatentschluss fassen zu müssen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1980 – 2 StR 572/80 = StV 1981, 185; Urteil vom 19. Oktober 1982 – 5 StR 556/82).

Feststellungen dieser Art sind auch nicht dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen. Der Angeklagte kam im Dezember 1980 auf den Gedanken, seinen Eigenbedarf durch laufende kleine Geschäfte mit Haschisch innerhalb seines Freundes- und Bekanntenkreises zu finanzieren. In Ausführung dieses Plans erwarb und verkaufte er bis November 1981 21 Gramm Haschisch an den genannten Personenkreis mit einem Preisaufschlag von ein bis zwei DM pro Gramm. Im Dezember 1981 verkaufte er 15 Gramm und im Januar, Februar 1982 an denselben Personenkreis 20 Gramm Haschisch. Im Februar 1982 führte er mehrere Telefongespräche mit seinem Bekannten Walter ███████ in █████. Dabei wurde zunächst über den Verkauf von einem Kilogramm Haschisch und später über die Lieferung von 500 Gramm verhandelt. Am 27. Februar 1982 teilte der Angeklagte ████████ mit, dass die 500 Gramm Haschisch für ihn bereitlagen. Zu einer Auslieferung dieses Rauschgifts ist es nicht mehr gekommen. Woher der Angeklagte das Rauschgift bezog, konnte das Landgericht mit Ausnahme eines Falls nicht klären. Auch steht nicht fest, ob er bei seinem Bekannten ein festes Verkaufssystem aufgebaut hatte. Schließlich wird das Geschäft mit ███ nicht von dem Entschluss gedeckt, kleine Geschäfte mit Haschisch in seinem Bekanntenkreis durchzuführen, zumal auch nicht klar ist, ob es sich dabei nur um den allgemeinen Entschluss handelte, durch gelegentliche Verkäufe von Haschisch an Bekannte seinen Eigenbedarf zu decken.

Die Annahme einer Fortsetzungstat kann den Angeklagten hier beschweren. Das Urteil muss deshalb auf die Revision des Angeklagten in seinem ganzen Umfang aufgehoben werden.

HerrmannSchusterRebitzki
FuhrmannHorstkotte

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