Treffer
BGH Urteil

Kein Fortsetzungszusammenhang bei wiederholter Untreue – Einstellung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 439/88
Datum
18.10.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten wegen mehrerer Untreuefälle. Das Landgericht hatte die Einstellung mit dem Fortsetzungszusammenhang begründet; der BGH hob diese Entscheidung auf. Es fehlte ein Gesamtvorsatz, der die Teilakte in den wesentlichen Grundzügen umfasst; Unterschiede in Tatumständen und ein zu unbestimmter Kreis künftiger Geschädigter sprechen gegen eine fortgesetzte Tat. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme einer fortgesetzten Tat (Fortsetzungszusammenhang) ist ein Gesamtvorsatz erforderlich, der in den wesentlichen Grundzügen die Planung der gesamten Tathandlungsfolge vorwegnimmt (Rechtsgut, Träger, Ort, Zeit, ungefähre Art der Ausführung).

2

Ein allgemeiner Entschluss, bei sich bietender Gelegenheit Straftaten gleicher oder ähnlicher Art zu begehen, genügt nicht für die Annahme eines Gesamtvorsatzes und damit nicht für einen Fortsetzungszusammenhang.

3

Bei wiederholten Vermögensdelikten gegen verschiedene Personen ist Fortsetzungszusammenhang nur anzunehmen, wenn konkrete Vorstellungen über den Umfang und die Zielrichtung der Tatreihe bestehen; die bloße Fortführung eines Geschäftsbetriebs rechtfertigt ihn nicht ohne weiteres.

4

Führt kein Fortsetzungszusammenhang zur Annahme, hat eine frühere rechtskräftige Verurteilung nicht zur Erschöpfung der Strafklage für weitere, nicht in die Gesamtplanung einbezogene Taten geführt (ne bis in idem/Art. 103 Abs. 3 GG schützt nur bei rechtlicher Einheit der Tat).

Vorinstanzen

Landgericht Rottweil, 2. Mai 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES ██████ URTEIL

1 StR 439/88 in der Strafsache gegen █████, geboren am ███ in ████, wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Oktober 1988, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brünning als beisitzende Richter,

██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 2. Mai 1988 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Verfahren hinsichtlich des Anklagepunktes II eingestellt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Auflösung einer am 28. Oktober 1985 gebildeten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung von Freiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Horb vom 3. Februar 1984 und des Amtsgerichts Konstanz vom 29. März 1984 wegen 40 Vergehen des Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten sowie wegen weiterer 39 Vergehen des Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Hinsichtlich des Anklagepunktes II, der fünf Fälle der Untreue betraf, hat die Strafkammer das Verfahren nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt. Sie nimmt an, durch die Ahndung von weiteren zwei Fällen der Untreue durch das bereits erwähnte Urteil des Amtsgerichts Horb vom 3. Februar 1984 sei ein Verbrauch der Strafklage eingetreten; denn zwischen sämtlichen Einzelakten der Untreue bestehe Fortsetzungszusammenhang. Mit ihrer Revision, die auf diese Einstellung des Verfahrens (und den Ausspruch über die erste der beiden Gesamtstrafen) beschränkt ist, rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Das – vom Generalbundesanwalt nicht vertretene – Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Annahme der Strafkammer, alle der früheren Verurteilung und der nunmehr erhobenen Anklage zugrunde liegenden Untreuehandlungen seien Teilakte einer fortgesetzten Tat, trifft nicht zu. Infolgedessen hat das frühere Urteil nicht dazu geführt, dass die Strafklage hinsichtlich weiterer Fälle verbraucht ist.

Nach den Feststellungen des Landgerichts geriet der Angeklagte im Jahre 1982 mit dem damals von ihm betriebenen Geschäft, einer Bargeldvermittlung, in ganz erhebliche finanzielle Schwierigkeiten. Diese beruhten vor allem darauf, dass er im Herbst 1981 auf einer Geschäftsreise einen Geldbetrag von rd. 120.000 DM verloren hatte. Bei dieser Summe handelte es sich um Darlehensbeträge, die er bei der ██ ████ – für die allein er damals tätig war – in bar abgehoben hatte, um sie verschiedenen Kunden, denen er Kredite vermittelt hatte, auszuhändigen. Da er der genannten Bank dieses Missgeschick nicht eingestehen mochte und andererseits seine eigenen finanziellen Möglichkeiten beengt waren, entschied er sich, zumindest einen Teil des Verlustes dadurch auszugleichen, dass er Gelder, die er aus anderen (späteren) Darlehensverträgen erwartete, jedenfalls teilweise auf die früheren Verträge verwenden wollte, für die das verlorene Geld an sich bestimmt gewesen war; zugleich gedachte er einen erheblichen Teil dieser Gelder auch zur Begleichung sonstiger Verbindlichkeiten oder für persönliche Zwecke zu verbrauchen. Demgemäß bestand die Tathandlung jeweils darin, dass er in bar bei der ██ ████ in Empfang genommene Darlehensvaluta absprachewidrig überhaupt nicht, nur zum Teil oder erst nach längerer Zeit an die Kreditnehmer auszahlte oder deren Altkredite ablöste; einen größeren oder kleineren Teil der jeweils erhaltenen Summe verwendete er für eigene Zwecke. So verhielt es sich in den beiden Fällen, die das Amtsgericht Horb am 3. Februar 1984 abgeurteilt hatte: Auf die beschriebene Weise schädigte der Angeklagte im März 1982 und im April 1982 jeweils einen seiner Kunden. Ähnlich ging er in der Zeit von Januar 1982 bis September 1982 in weiteren fünf Fällen vor, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.

Bei dieser Sachlage geht das Landgericht zu Unrecht davon aus, zwischen sämtlichen sieben Einzelakten bestehe Fortsetzungszusammenhang. Eine solche rechtliche Handlungseinheit setzt unter anderem voraus, dass die einzelnen Handlungen auf einem Gesamtvorsatz beruhen. Ein Gesamtvorsatz liegt nur dann vor, wenn der Tatentschluss – von vornherein oder in dem für eine Einbeziehung weiterer Teilakte in Frage kommenden späteren Zeitpunkt (vgl. hierzu BGHSt 19, 323; 23, 33; BGHR StGB vor § 1 fortgesetzte Handlung – Gesamtvorsatz, erweiterter 3) – sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfasst. Er muss den späteren Ablauf der einzelnen Taten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatausführung in Betracht kommen. Der allgemeine Entschluss, bei sich bietender Gelegenheit – und sei es auch zur Erschließung einer Einnahmequelle – Straftaten gleicher oder ähnlicher Art zu begehen, reicht hierfür nicht aus (vgl. BGHSt 12, 155; BGH GA 1960, 375; BGH NStZ 1986, 408; BGHR StGB vor § 1/ fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 7, 8, 9, 10).

Einen solchen Gesamtvorsatz hatte der Angeklagte nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht. Zweifelhaft ist schon, ob er, als er sich zu der geschilderten Handlungsweise entschloss, genügende Vorstellungen darüber hatte, wann und in welchem Umfang er Gelder von der erwähnten Bank erhalten, aber nicht zweckbestimmt weiterleiten werde. Es liegt nahe, dass er die entsprechende Entscheidung erst im Einzelfall traf, etwa abhängig von seiner eigenen finanziellen Situation, aber auch von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Kreditsuchenden. Für diese Möglichkeit spricht, dass die Art und Weise, in der er in den angeführten Fällen seinen Kunden Nachteil zufügte, gewisse Unterschiede aufweist. Hatte er lediglich den Entschluss gefasst, sich die Verwendung künftig zu empfangender Gelder vorzubehalten und im Einzelfall dann über Art und Ausmaß absprachewidriger Verwendung zu entscheiden, so bildete dies keinen Gesamtvorsatz im dargelegten Sinne. Insoweit bleibt ungewiss, ob sich der einheitliche Wille des Angeklagten auf den Gesamtumfang der Tat erstreckte.

Jedenfalls fehlt es an einem hinreichend konkretisierten Gesamtvorsatz, weil der Angeklagte keine nähere Vorstellung über die künftig zu schädigenden Personen hatte. Die Strafkammer meint hier, der Annahme eines Gesamtvorsatzes stehe nicht entgegen, „dass der Angeklagte bei seiner Entschließung noch nicht genau wusste, welches die künftigen Darlehensnehmer, mit denen er in der vorgestellten Weise zu verfahren gedachte, sein würden. Für die Annahme eines Gesamtvorsatzes genüge es vielmehr, dass es sich dabei um Kunden handeln würde, die an ihn im Rahmen seiner Bargeldvermittlung herantreten würden“ (UA S. 41). Dem kann nicht gefolgt werden. Der vom Landgericht umschriebene Kreis der künftigen Tatopfer war sowohl bei objektiver Betrachtung wie auch aus der Sicht des Angeklagten zu unbestimmt, um die Annahme eines Gesamtvorsatzes als Grundlage einer einheitlichen Tat rechtfertigen zu können (vgl. auch BGH, Urt. vom 11. August 1988 – 4 StR 217/88, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

Eine fortgesetzte Tat ergab sich hier auch nicht daraus, dass der Angeklagte im Rahmen und zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebes handelte. Allerdings kann es, wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, bei unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Annahme einer fortgesetzten Handlung ausreichen, dass sich der Täter eines eingespielten Bezugs- und Verkaufssystems bedient, ohne dass die einzelnen Abnehmer des Rauschgifts von vornherein feststehen (vgl. BGH StV 1981, 125, 126; BGH Urt. vom 8. März 1983 – 5 StR 3/83 – bei Holtz MDR 1983, 622; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Fortsetzungszusammenhang 1). Auch kann beispielsweise eine Reihe von Verstößen gegen das Heilpraktikergesetz zu einer fortgesetzten Tat zusammengefasst werden, auch wenn der Täter nicht von vornherein weiß, welche Personen er behandeln wird (BGH NJW 1978, 599, 600). Diese Rechtsprechung kann jedoch nicht übertragen werden auf Fälle wie den vorliegenden, in denen das wiederholte Handeln des Täters sich gegen das Vermögen eines einzelnen richtet und damit ein individuelles Rechtsgut betrifft. Hieran ändert nichts, dass bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen fortgesetzte Untreue auch dann möglich ist, wenn verschiedene Personen geschädigt werden (Hübner in LK 10. Aufl. § 266 Rdn. 111).

Unter diesen Umständen ist kein Raum für die Annahme des Landgerichts, das Urteil des Amtsgerichts Horb vom 3. Februar 1984 stehe im Blick auf das in Art. 103 Abs. 3 GG verankerte Verbot wiederholter Strafverfolgung der von der Anklagebehörde erstrebten Verurteilung des Angeklagten wegen weiterer Untreuehandlungen entgegen.

FothMaulGranderath
SchauenburgBrünning

Zitiert (2)