Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Darlegung des Gesamtvorsatzes bei Fortsetzungstat

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 22/89
Datum
31.01.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts Braunschweig auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Entscheidender Mangel war die unzureichende Feststellung des Gesamtvorsatzes für eine fortgesetzte Tat im Betäubungsmittelbereich. Das Gericht betont, dass ein bloßer allgemeiner Entschluss zur Begehung mehrerer gleicher Taten nicht ausreicht; notwendige Feststellungen zu System, Ort, Zeit und Ausführungsart fehlen hier.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme einer fortgesetzten Tat setzt Gesamtvorsatz voraus; ein bloßer allgemeiner Entschluss, mehrere gleichartige Straftaten begehen zu wollen, genügt nicht.

2

Gesamtvorsatz liegt nur vor, wenn der spätestens vor Beendigung des ersten Teilakts gefasste Tatentschluss die wesentlichen Grundzüge der künftigen Handlungsreihe nach Ort, Zeit und ungefährer Ausführungsart umfasst.

3

Im Bereich des strafbaren Umgangs mit Betäubungsmitteln kann statt konkreter Feststellungen der Nachweis eines eingespielten Bezugs‑ und Verkaufssystems genügen, das den Täter befähigt, ohne für jedes Einzelgeschäft neuen Tatentschluss zu handeln.

4

Fehlen hinreichende Feststellungen zum Gesamtvorsatz, ist eine Verurteilung wegen fortgesetzter Tat nicht zulässig; das Urteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz oder eine andere Kammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 20. Oktober 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

██ ███, den Verkäufer Martin aus ███, dort geboren am ███████ 1961, zur Zeit in Haft, wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 31. Januar 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 20. Oktober 1988 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, folgendermaßen begründet:

„Auf die Verfahrensrüge kommt es nicht an, weil die allgemeine Sachrüge durchgreift.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Tat verurteilt, ohne die Voraussetzungen des Gesamtvorsatzes in ausreichender Weise darzulegen. Insoweit ist im Rahmen der Feststellungen lediglich davon die Rede, er habe sich entschlossen,

‚Heroin in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen und einen Teil davon zu verkaufen, um seinen eigenen Heroinbedarf zu finanzieren. Zu diesem Zweck beschloss er, mit anderen nach Amsterdam zu fahren und dort Heroin zu erwerben bzw. erwerben zu lassen oder Dritte zu veranlassen, ihm aus Amsterdam Heroin mitzubringen‘ (UA S. 4). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung heißt es,

der Angeklagte habe ‚vor der ersten Fahrt den Entschluss gefasst, in der festgestellten Weise sich fortlaufend Heroin zu verschaffen‘ (UA S. 7).

Damit ist der Gesamtvorsatz nicht dargetan. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, nicht dazu aus, diesen zu begründen. Gesamtvorsatz liegt nur vor, wenn der spätestens vor Beendigung des ersten Teilakts gefasste Tatentschluss sämtliche Teile der Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung nach Ort, Zeit und ungefährer Ausführungsart umfasst. Soweit es den strafbaren Umgang mit Betäubungsmitteln betrifft, genügt es allerdings, dass ein eingespieltes Bezugs- und Verkaufssystem vorhanden ist, dessen sich der Täter bedient, ohne für jedes Einzelgeschäft einen neuen Tatentschluss fassen zu müssen (Senat in StrafVert 1983, 19; Urt. v. 8. März 1983 – 5 StR 3/83 – bei Holtz MDR 1983, 622). Ein solches System ist hier jedoch nicht erkennbar. Ob der Angeklagte einen bestimmten Lieferanten in Amsterdam hatte (vgl. BGH StrafVert 1983, 414; BGH Urt. v. 19. Januar 1984 – 4 StR 740/83 –), bleibt offen; nicht ersichtlich ist auch, dass von vornherein feststand, mit wem er künftig nach Holland fahren bzw. von wem er sich von dort Heroin mitbringen lassen würde.

Die Annahme einer Fortsetzungstat beschwert hier den Angeklagten; denn er ist auch deshalb verurteilt worden, weil er Christiane █████ █████████ dazu bestimmt hat, für ihn 10 g Heroin über die Grenze zu schmuggeln (UA S. 5, 7). Diese vom Landgericht möglicherweise zu Unrecht als Teilakt einer fortgesetzten Handlung bewertete Tat ist nicht Gegenstand der unverändert zugelassenen Anklage vom 14. Juni 1988 (Bl. 188/193, 234 d. A.). Dort wird die Zeugin Hinze lediglich im Wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen als Abnehmerin von Heroin erwähnt.“

Dem tritt der Senat bei.

HerrmannSchusterNiepel
FleischmannRebitzki

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