Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr entfällt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 227/83
Datum
26.04.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte führte Revision gegen ein Urteil wegen Vergehens nach dem BtMG. Der BGH verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet, nimmt jedoch die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr heraus, da die Einfuhr nach altem Recht unselbständiger Teilakt des Handeltreibens ist. Eine formelle Fehlanwendung des älteren Rechts schadet dem Angeklagten hier nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach altem Betäubungsmittelrecht ist die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln als unselbständiger Teilakt des unerlaubten Handeltreibens zu behandeln.

2

Ist ein Tatbestand ein unselbständiger Teilakt eines anderen Delikts, kommt eine gesonderte tateinheitliche Verurteilung wegen dieses Teilakts nicht in Betracht.

3

Die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO ist zu verwerfen, wenn sie keine aufhebungsfähigen Rechtsfehler aufzeigt.

4

Die bloße Anwendung veralteter Rechtsnormen durch die Vorinstanz begründet nur dann einen rügbaren Nachteil für den Angeklagten, wenn hieraus ein für ihn nachteiliger Rechtsfehler folgt.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 18. Januar 1983

Rubrum

BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Anlagen-Elektriker Günter ██ aus ██████████ geboren am ██████████████████, zur Zeit ██

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. April 1983 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 18. Januar 1983 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch entfällt die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln.

Gründe

Bei Anwendung des alten Betäubungsmittelrechts ist die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln ein unselbständiger Teilakt des unerlaubten Handeltreibens (Beschluss vom 28. April 1981 – 5 StR 162/81, vel. u. a. BGH).

Dass das Landgericht entgegen § 2 Abs. 2 StGB das alte Betäubungsmittelrecht angewendet und bei der Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH StV 1983, 19; BGH, Urteil vom 8. März 1983 – 5 StR 3/83) nicht beachtet hat, beschwert den Angeklagten hier nicht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Fleischmann Schuster Rebitzki Horstkotte o.N.

Zitiert (2)