Revision: Keine fortgesetzte Handlung bei Drogenimport – Urteil aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 421/91
- Datum
- 29.10.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine fortgesetzte Handlung im Sinne des § 264 StPO setzt Gesamtvorsatz voraus; dieser muss spätestens vor Beendigung des ersten Teilakts den Entschluss umfassen, sämtliche Teile der Handlungsreihe in wesentlichen Grundzügen hinsichtlich Ort, Zeit und Ausführungsart zu erfassen.
Der bloße allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, reicht für den Gesamtvorsatz nicht aus.
Bei Betäubungsmittelstraftaten kann ein eingespieltes Bezugs‑ und Verkaufssystem den Gesamtvorsatz begründen; fehlt ein solches System, ist ein Fortsetzungszusammenhang regelmäßig nicht anzunehmen.
Ein Gericht darf Taten nur verurteilen, soweit sie von der Anklage erfasst sind; sind die Voraussetzungen einer Fortsetzungs- bzw. Einheitstheorie nicht sicher festgestellt, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 19. November 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. Ebenezer Chuks aus ███████ (Nigeria), geboren am █████ 1963 in ████████ (Nigeria), zur Zeit in Haft,
2. Gobrown Orji aus ███████, geboren am █████ 1964 in ████████ (Nigeria), zur Zeit in Haft,
Sachbezeichnung: ███████ ██ u. a. – wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. Oktober 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. November 1990, soweit es diese Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten MC) wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und den Angeklagten EC) wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit der Sachrüge und mit Verfahrensrügen.
Die Rechtsmittel haben Erfolg.
II.
Die Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen führt zur Aufhebung des Urteils zugunsten beider Beschwerdeführer. Die Strafkammer hat der Verurteilung einen Sachverhalt zugrunde gelegt, der nur teilweise von der Anklage erfasst ist.
Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten MC) vorgeworfen, er habe zusammen mit dem Angeklagten EC) ██████ in der ersten Oktoberhälfte 1989 den Angeklagten ED beauftragt, für mindestens 649 g Heroin, in deren Besitz ████████ und MC) waren, Abnehmer zu finden. EC) war vorgeworfen worden, für die genannte Menge Heroin einen Abnehmer vermittelt zu haben.
Demgegenüber geht die Strafkammer von einem mehraktigen Geschehen aus. Nach den Feststellungen führte MC) am 12. Mai 1989 200 g Heroin und im Oktober 1989 zusammen mit EC) insgesamt 647,6 g Heroin in die Bundesrepublik ein. In beiden Fällen vermittelte HO den Absatz.
Die Vorgänge im Mai 1989 waren nur dann von der Anklage erfasst und durften nur dann Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens und des Urteils sein, wenn das gesamte Geschehen eine fortgesetzte Handlung und damit als einheitlicher Lebenssachverhalt eine Tat im prozessualen Sinne (§ 264 StPO) war.
III.
Die Feststellungen tragen die Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht. Danach war MC) kurz vor der Reise im Mai mit einem Nigerianer aus Lagos „übereingekommen, auf dem Luftweg für diesen je nach Bedarf wiederholt intestinal Heroin von Nigeria in die Bundesrepublik Deutschland zu schmuggeln“ (UA S. 10), und EC) hatte „die Absicht, sich durch wiederholte Beteiligung an der Einfuhr und dem Absatz des von MC) gelieferten Heroins eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen“ (UA S. 10).
Damit ist der Gesamtvorsatz nicht dargetan. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, nicht dazu aus, den Gesamtvorsatz zu begründen. Gesamtvorsatz liegt nur vor, wenn der spätestens vor Beendigung des ersten Teilakts gefasste Tatentschluss sämtliche Teile der Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung nach Ort, Zeit und ungefährer Ausführungsart umfasst. Soweit es den strafbaren Umgang mit Betäubungsmitteln betrifft, genügt es allerdings, dass ein eingespieltes Bezugs- und Verkaufssystem vorhanden ist, dessen sich der Täter bedient, ohne für jedes Einzelgeschäft einen neuen Tatentschluss fassen zu müssen (Senat in StV 1983, 19; Urteil vom 8. März 1983 – 5 StR 3/83 – bei Holtz MDR 1983, 622; BGHR BtMG § 29 I 1 Fortsetzungszusammenhang 5). Auch ein solches System ist hier nicht erkennbar.
Da nicht auszuschließen ist, dass in einer erneuten Hauptverhandlung die Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung festgestellt werden könnten, war das Urteil insgesamt aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
| Schafer | Harms | Hager | |||
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