BGH: Gesamtvorsatz bei fortgesetzter Einfuhr von Betäubungsmitteln nicht dargelegt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 712/85
- Datum
- 03.12.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes bei einer fortgesetzten Handlung ist erforderlich, dass der Tatentschluss spätestens vor Beendigung des ersten Teilakts die wesentlichen Grundzüge der künftigen Handlungsreihe – insbesondere hinsichtlich Ort, Zeit und ungefähre Ausführungsart – umfasst.
Der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, begründet den Gesamtvorsatz nicht ohne Weiteres.
Bei strafbarem Umgang mit Betäubungsmitteln kann ein bestehendes, eingespieltes Bezugs‑ und Verkaufssystem den Gesamtvorsatz ersetzen, sofern ersichtlich ist, dass der Täter dieses System zur Begehung weiterer Taten nutzt.
Fehlt der Fortsetzungszusammenhang, ist eine Zusammenrechnung einzelner Teilmengen zur Erreichung der unter § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG maßgeblichen Menge unzulässig; dies führt zur Aufhebung entsprechender Verurteilungen und des Strafausspruchs.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 25. Juni 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den Lageristen Udo ██████, geboren ██████████████████ in ██████, zur Zeit in Haft,
2. den Koch Thomas ██████, dort geboren am ███████████████████ 1965, zur Zeit in Haft,
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts, am 3. Dezember 1985 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten H.C.D wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 25. Juni 1985 nach § 349 Abs. 4, § 357 StPO mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Beschwerdeführer H.C.D und der Mitangeklagte ██████ im Fall II 3 der Urteilsgründe (UA S. 17–21) wegen „unerlaubten Einführens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von und unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln“ verurteilt worden sind,
b) im Strafausspruch gegen beide Angeklagten.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten H.C.D wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten H.C.D zu entscheiden hat.
Gründe
1. Die Revision des Angeklagten H.C.D ist aus sachlich-rechtlichen Gründen erfolgreich, soweit der Beschwerdeführer im Fall II 3 der Urteilsgründe (UA S. 17–21) verurteilt worden ist; die Aufhebung des Urteils erstreckt sich insoweit nach § 357 StPO auch auf den Mitverurteilten S.C.D. Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt:
„Das Landgericht hat im Falle II 3 der Urteilsgründe Fortsetzungszusammenhang angenommen, ohne die Voraussetzungen des Gesamtvorsatzes in ausreichender Weise darzulegen. Zwar ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung davon die Rede, der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte hätten ‚nach ihren eigenen übereinstimmenden und glaubhaften Einlassungen mit Gesamtvorsatz gehandelt‘ (UA S. 21). Doch gründet diese Wertung ersichtlich auf den Feststellungen, wonach beide im Frühjahr 1984 beschlossen hatten, ‚in Zukunft in Hannover und Umgebung sowie in Amsterdam gemeinsam‘, der Beschwerdeführer ‚darüber hinaus aber auch allein, Heroin entsprechend der jeweiligen Gelegenheit und ihren Geldmitteln zu erwerben …‘ (UA S. 17). Damit ist der Gesamtvorsatz nicht dargetan.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, nicht dazu aus, diesen zu begründen. Gesamtvorsatz liegt nur vor, wenn der – spätestens vor Beendigung des ersten Teilakts gefasste – Tatentschluss sämtliche Teile der Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung nach Ort, Zeit und ungefährer Ausführungsart umfasst. Soweit es den strafbaren Umgang mit Betäubungsmitteln betrifft, genügt es allerdings, dass ein eingespieltes Bezugs- und Verkaufssystem vorhanden ist, dessen sich der Täter bedient, ohne für jedes Einzelgeschäft einen neuen Tatentschluss fassen zu müssen (BGH StrafVert 1983, 19; BGH Urt. v. 8. März 1983 – 5 StR 3/83 – bei Holtz MDR 1983, 622). Ein solches System ist hier jedoch nicht erkennbar. Ob der Angeklagte einen bestimmten Lieferanten in Amsterdam hatte (vgl. BGH StrafVert 1983, 414; BGH, Urt. v. 19. Januar 1984 – 4 StR 740/83 –), bleibt offen; dasselbe gilt in Hinblick auf die Abnehmer, soweit er mit Heroin Handel getrieben hat.
Die Annahme der fortgesetzten Handlung beschwert hier den Angeklagten, weil das Landgericht nur durch Zusammenrechnung der jeweils eingeführten Teilmengen (vgl. BGH NStZ 1983, 369) zur Anwendung von § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG gekommen ist. Dies nötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs im beantragten Umfange, weshalb auch der Strafausspruch keinen Bestand haben kann.“
2. Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten H.C.D unbegündet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
| Herrmann | Fuhrmann | Rebitzki | |||
| Schuster | Horstkotte |