Aufhebung wegen Wegfalls der Ermächtigung nach Kontrollratsgesetz Nr.10 – Zurückverweisung an Schwurgericht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 223/53
- Datum
- 03.09.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Ermächtigung deutscher Gerichte zur Anwendung des Art. II des Kontrollratsgesetzes Nr.10 aufgehoben, sind auf dieser Grundlage ergangene Urteile aufzuheben und die Sache, solange das Verfahren nicht rechtskräftig ist, nach deutschem Strafrecht neu zu verhandeln.
Das Wegfallen einer prozessualen Rechtsgrundlage ist von Amts wegen zu beachten; das Fehlen einer solchen Ermächtigung beseitigt die für das Verfahren erforderliche Prozessvoraussetzung.
Kommt aufgrund der bisherigen Feststellungen der Tatbestand der Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§239 Abs.3 StGB) in Betracht, ist die Sache nach §355 StPO an das nach §80 GVG zuständige Schwurgericht zu verweisen; die Verweisung hat der in §270 StPO vorgeschriebenen Form zu entsprechen.
Revisionen dürfen nicht in unzulässiger Weise die vom Tatgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen angreifen; die Revisionsinstanz ist in der Überprüfung tatrichterlicher Feststellungen nur beschränkt tätig.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 5. April 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. die Blumenbinderin Margarethe ███ geb. ███, aus ███, dort geboren am ████████ 1899,
2. die Hausfrau Martha ██████████████ sage» ███, dort geboren am ███████████ 1901,
wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. September 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ██████
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten ███████ wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 5. April 1951 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revisionen an das Schwurgericht bei dem Landgericht in Hamburg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen -
Gründe
Wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit ist die Angeklagte ███ zu einem Jahr Gefängnis, die Angeklagte ██████████████ zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Die Angeklagte █████ zeigte im Jahre 1944 ihren Ehemann wegen defätistischer Äußerungen an und legte als Beweismittel Briefe des Mannes vor. Die Angeklagte ███, ihre Schwester, wirkte dabei mit. Beide wollten dadurch die Verhaftung des Ehemannes erreichen, weil er seine Geliebte in die eheliche Wohnung aufgenommen hatte und es ihnen bis dahin nicht gelungen war, diese Frau auf andere Weise zu entfernen. ████████ wurde am 26. Oktober 1944 in Haft genommen, am 5. Januar 1945 vom SS- und Polizeigericht in Hamburg zum Tode verurteilt und am 12. März 1945 hingerichtet.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist gegen beide Angeklagte auf den Strafausspruch beschränkt. Die Angeklagte ██████████████ greift das Urteil, soweit es sie betrifft, im vollen Umfange an.
Beide Rechtsmittel führten zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache.
Die Ermächtigung der deutschen Gerichte, den Art. II des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 anzuwenden, ist durch die Verordnung Nr. 254 der Britischen Militärregierung vom 31. August 1951 aufgehoben worden. Schon aus diesem Grunde konnte das Urteil nicht bestehen bleiben. Es war vielmehr auf die Revision der Angeklagten █████████ mit den Feststellungen aufzuheben, soweit es diese Angeklagte betrifft.
Dasselbe Ergebnis hatte die Revision der Staatsanwaltschaft gegenüber der Verurteilung beider Angeklagten. Die Beschränkung auf den Strafausspruch war dabei ohne Bedeutung; denn für das bisherige Verfahren nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 ist mit der deutschen Gerichtsbarkeit eine Prozeßvoraussetzung weggefallen. Dies muß von Amts wegen beachtet werden, solange das Strafverfahren nicht im vollen Umfange rechtskräftig abgeschlossen ist. Der Senat hat seine gegenteilige Ansicht, auf der sein Urteil vom 6. März 1952 – 5 StR 48/52 beruhte, nach neuer Prüfung aufgegeben und sich der Auffassung des 2. Strafsenats 2 StR 243/51 vom 29.1.1952 und 2 StR 68/52 vom 9.1.1953 (NJW 1953, 313), des 3. Strafsenats 3 StR 401/51 vom 20.11.1952 und des 4. Strafsenats 4 StR 26/50 vom 25.9.1952 angeschlossen.
Mit der Verurteilung waren auch die Feststellungen aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen; denn die bisherigen Feststellungen ermöglichen noch keine abschließende Beurteilung nach deutschem Strafrecht. Da Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§ 239 Abs. 3 StGB) in Betracht kommt, war die Sache nach § 355 StPO an das nach § 80 GVG zuständige Schwurgericht zu verweisen. Dies hatte in der durch § 270 StPO vorgeschriebenen Form zu geschehen; vgl. RGSt 61, 322/326 und BGH vom 27.6.1952 – 2 StR 161/51. Die Angeklagten sind hinreichend verdächtig,
im Jahre 1944 in Hamburg gemeinschaftlich den Polizeiwachtmeister ████████ durch eine Strafanzeige wegen defätistischer Äußerungen und durch die Übergabe von Briefen als Beweismitteln vorsätzlich und widerrechtlich des Gebrauchs der persönlichen Freiheit beraubt zu haben, worauf ████████ zum Tode verurteilt und hingerichtet, sein Tod also durch die ihm während der Freiheitsentziehung widerfahrene Behandlung verursacht wurde, und durch dieselbe Handlung durch Fahrlässigkeit den Tod ████████s verursacht zu haben.
Verbrechen und Vergehen, strafbar nach den §§ 239, 222, 47, 73 StGB.
Auf die Ausführungen der Revisionen brauchte nicht im einzelnen eingegangen zu werden. Die Angriffe der Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Strafausspruch sind unbegründet. Soweit die Revision der Angeklagten ██████████████ den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Anzeige der Angeklagten ████ ███ und dem Tode ihres Ehemannes verneint, greift sie in unzulässiger Weise die bisherigen tatsächlichen Feststellungen an. Die von ihr erörterte Frage, ob die Angeklagte ███ mit Täter- oder nur mit Gehilfenvorsatz gehandelt hat, wird in der neuen Hauptverhandlung bei der Beurteilung des Sachverhalts nach deutschem Strafrecht zu prüfen sein. Im übrigen wird das Schwurgericht auf die grundsätzlichen Entscheidungen BGHSt 2, 20; 3, 110; 4, 66 und auf die Ausführungen des Senats in seinen Urteilen vom 25. Juni 1953 – 5 StR 219/53 und 5 StR 220/53 – und vom 3. Sept. 1953 – 5 StR 221/53 – in den Akten 14 Ks 11/50, 14 Ks 51/49 und 14 Ks 9/49 der Staatsanwaltschaft Hamburg hingewiesen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
| Dr. Geier | Schmidt | Dr. Börker | |||
| Sarstedt | Siemer |
Zitiert (9)
- BGH · 4 StR 26/50 · 25.09.1952BGH: Zurückverweisung nach Wegfall der Besatzungsgerichtsbarkeit bei Falschanzeige
- BGH · 5 StR 220/53 · 25.06.1953Revision gegen Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit – Zurückverweisung wegen Zuständigkeitsentfalls
- BGH · 2 StR 243/51 · 29.01.1952Revision gegen KRG‑10‑Verurteilung: Einstellung und Aufhebung mit Zurückverweisung
- BGH · 3 StR 401/51 · 20.11.1952BGH: KRG Nr. 10 nicht mehr anwendbar – Folgen für Revisionsverfahren (Volksgerichtshof-Zeuge)
- BGH · 5 StR 219/53 · 25.06.1953Revision: Aufhebung wegen Wegfalls der KRG-Anwendbarkeit; Rückverweisung zur Neubeurteilung von Tötungsvorwurf
- BGH · 5 StR 48/52 · 06.03.1952Revision gegen Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit verworfen
- BGH · 2 StR 68/52 · 09.01.1953Aufhebung des Schuldspruchs wegen Wegfalls der Ermächtigung zur Anwendung des KRG Nr.10
- BGH · 2 StR 161/51 · 27.06.1952Revision aufgehoben: Verweisung wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§239 Abs.3 StGB)
- BGH · 5 StR 221/53 · 03.09.1953Aufhebung und Zurückverweisung im Verfahren wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit