Revision gegen Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit – Zurückverweisung wegen Zuständigkeitsentfalls
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 220/53
- Datum
- 25.06.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufhebung einer auf Besatzungsrecht beruhenden Verordnung führt dazu, dass die darauf gestützte strafrechtliche Zuständigkeit entfällt und der zugrunde liegende Sachverhalt nach deutschem Strafrecht zu beurteilen ist.
Erfolgt aufgrund von Anzeigen durch einen V‑Mann die Festnahme und Verurteilung Dritter, kann der Anzeigende sich der (schweren) Freiheitsberaubung strafbar gemacht haben, wenn die erlittene Freiheitsentziehung rechtswidrig war.
Zur Strafbarkeit wegen (schwerer) Freiheitsberaubung ist neben der objektiven Verwirklichung der Freiheitsentziehung Voraussetzung, dass der Täter den Eintritt rechtswidriger Ermittlungs‑ oder Straffolgen kannte oder billigend in Kauf nahm.
Der vorsätzliche Tatbeitrag des Anzeigenden ist nicht als mittelbare Täterschaft, sondern grundsätzlich als Teilnahme (Mittäterschaft oder Beihilfe) an der Freiheitsberaubung zu beurteilen.
Wiederholte Berichte, die innerhalb kurzer Zeit zur Ausführung desselben Auftrages gegenüber derselben Person erfolgen und denselben Kreis betreffen, sind als natürliche Handlungseinheit zu behandeln; § 74 StGB findet insoweit keine Anwendung, sodass in der Regel nur eine Strafe zu erkennen ist.
Vorinstanzen
Schwurgericht II Hamburg, 8. September 1950
Rubrum
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Elektromonteur Gottfried ██ ████████ aus ██ ███, geboren am █████ 1906 in Düsseldorf, wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siener Bundesrichter Schnitt als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts II in Hamburg vom 8. September 1950 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an die Strafkammer des Landgerichts in Hamburg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte, der etwa 1934 aus der katholischen Kirche ausgetreten ist, wurde im Jahre 1944 von dem Leiter der Abteilung N 4 der Gestapo in Hamburg, dem damaligen Kriminalrat █████, als V-Mann zur politischen Überwachung eines katholischen Zirkels eingesetzt. Dieser hatte sich um den damaligen Vikar Dr. ███ in Hamburg gebildet. Zu ihm gehörten außerdem ████, ██, Dr. █████, ██ und Dr. ██. Die Teilnehmer kamen einmal wöchentlich im Arbeitszimmer des Dr. ██ zu Zirkelabenden zusammen. Der Angeklagte verschaffte sich zu dem Zirkel Zutritt, indem er sich zur Beichte zu Dr. ██ begab, ihm erklärte, dass er unter SS-Leuten leide, und bat, an der Arbeit der Pfarrjugend teilnehmen zu dürfen. Er stellte sich ███ █ ██ unter dem Namen von Führen, den Mädchennamen seiner Mutter, vor. Einen entsprechenden Personalausweis hatte er von █████ erhalten. Er berichtete █████ alsdann laufend über politische Gespräche und Bemerkungen, die er bei den Zirkelabenden sowie auf den Hin- und Rückwegen zu und von ihnen von Zirkelteilnehmern hörte. Es handelte sich im Wesentlichen um kritische Äußerungen, welche die Person des Führers, die Art der Kriegsführung, die Kriegsaussichten und die Behandlung des Klerusnachwuchses durch das Regime betrafen. Auf Grund dieser Berichte wurde Dr. ███ wegen Verdachts der Vorbereitung zum Hochverrat, Feindbegünstigung und Wehrkraftzersetzung von der Gestapo am 9. August 1944 festgenommen. Aus demselben Grunde wurden ██, ██ und ██ Mitte August 1944 und Dr. ██ im Oktober 1944 verhaftet. ███ wurde ebenfalls festgenommen. Dr. ██ hatte in der Zeit, in der der Angeklagte den Zirkel überwachte, an den Zirkelabenden nicht teilgenommen. Durch Urteil des Volksgerichtshofs (nicht des Sondergerichts, wie es im Urteil irrtümlich heißt) vom 16. April 1945 wurden auf Grund eigenen Geständnisses Dr. ███ zu zehn Jahren Zuchthaus, ██ zu drei Jahren Zuchthaus, ██ zu zwei Jahren Zuchthaus und ██ zu 18 Monaten Gefängnis verurteilt. ██ und Dr. ██, die nicht geständig waren, wurden in einer späteren Verhandlung mangels Beweises freigesprochen. Die Verurteilten wurden Mitte bis Ende Mai 1945 aus der Strafhaft entlassen.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit (Art. II § 1c KRG 10) zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
Was die Revision zur Rechtfertigung der Rügen vorträgt, ist zwar offensichtlich unbegründet.
Die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil die Militärregierung ihre VO Nr. 47 durch die VO Nr. 234 vom 31. August 1951 (ABl. Nr. 65, 1138) aufgehoben und dadurch den deutschen Gerichten für die Anwendung des Art. II § 1c KRG 10 die Gerichtsbarkeit entzogen hat. Den Wegfall dieser Prozessvoraussetzung hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen.
Die Tat des Angeklagten ist nunmehr nach deutschem Recht zu beurteilen. Der Sachverhalt legt nahe, dass der Angeklagte sich der schweren Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 2 1. Fall, Abs. 3 StGB) schuldig gemacht hat. Die Feststellungen ermöglichen dem Revisionsgericht jedoch eine abschließende Prüfung in dieser Richtung nicht.
Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte durch seine anscheinend wahren Berichte an die Gestapo bewirkt, dass Dr. ███, ██, ██, ██ und ████ festgenommen und längere Zeit – über eine Woche – festgehalten wurden und dass die vier erstgenannten Festgenommenen zu längeren Freiheitsstrafen verurteilt wurden, von denen sie einen Teil mehr als eine Woche verbüßt haben.
Der Angeklagte kann hierdurch den Tatbestand der schweren Freiheitsberaubung zum Nachteil der vier Verurteilten verwirklicht haben, wenn das Urteil des Volksgerichtshofs rechtswidrig war, sei es, dass der angezeigte Sachverhalt nicht die Anwendung des Strafgesetzes rechtfertigt, auf dessen Anwendung das Urteil beruht, sei es, dass die erkannten Freiheitsstrafen außer jedem Verhältnis zum Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten stehen. In diesem Falle war die erlittene Strafhaft eine rechtswidrige Freiheitsberaubung. Voraussetzung für die Verurteilung wegen schwerer Freiheitsberaubung ist außerdem, dass der Angeklagte wusste, ein solches von ihm für möglich gehaltenes Urteil werde im Widerspruch zu der wahren Rechtslage stehen, oder dass er hiermit gerechnet hat und auch für diesen Fall seinen Tatbeitrag wollte (vgl. BGHSt 3, 110). Insoweit bedarf es noch der Aufklärung durch den Tatrichter darüber, welchen Sachverhalt das Urteil des Volksgerichtshofs festgestellt hat und welches Strafgesetz angewendet worden ist, sowie darüber, von welchen Strafzumessungserwägungen der Volksgerichtshof sich bei der Festsetzung der Strafen hat leiten lassen. Außerdem sind die zur inneren Tatseite gehörenden Tatbestandsmerkmale unter Beachtung der oben dargelegten rechtlichen Gesichtspunkte festzustellen.
Außerdem kann der Angeklagte durch seine Berichte den Tatbestand der schweren Freiheitsberaubung zum Nachteil sämtlicher Festgenommener verwirklicht haben, wenn diese längere Zeit – über eine Woche – von der Gestapo festgehalten wurden und die Formen und Bedingungen, unter denen die Gestapohaft durchgeführt wurde, derart waren, dass die Festhaltung als willkürlich und widerrechtlich zu erachten ist. Hierbei kommt es entscheidend neben der Dauer dieser Festhaltung darauf an, ob sie ohne jede Sicherung eines rechtlichen Verfahrens, ohne jede Nachprüfung ihrer Berechtigung, ohne jede Kontrolle der Fortdauer und ohne jede Möglichkeit der Verteidigung war und ob die Festgenommenen unter Bedingungen leben mussten, die den einfachsten und selbstverständlichsten Geboten der Menschlichkeit widersprachen (vgl. BGHSt 1, 391/397 = NJW 1952, 411; ebenso BGH 5 StR 129/52 vom 28.2.1952, 5 StR 43/52 vom 24.4.1952).
Das Urteil besagt hierüber nur, dass Dr. ██ durch die Gestapo festgenommen wurde, dass die Festgenommenen – ob alle Festnahmen durch die Gestapo erfolgt sind und wie lange die Festgenommenen durch die Gestapo festgehalten wurden, ist nicht ersichtlich – in der Haft im Allgemeinen ordentlich behandelt, dass jedoch ██ und ██ – ob durch die Gestapo, ist ebenfalls nicht ersichtlich – körperlich misshandelt worden sind. Auch insoweit bedarf der Sachverhalt der weiteren Aufklärung durch den Tatrichter.
Zur inneren Tatseite bedarf es der gleichen Feststellungen wie im ersten Falle.
Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die gerichtlich angeordnete Untersuchungshaft eine rechtswidrige Freiheitsberaubung sein kann, wird auf die Ausführungen BGHSt 3, 110/120/121 verwiesen.
Wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, ist in Fällen der hier in Rede stehenden Art der vorsätzliche Tatbeitrag des Anzeigenden – der durch die Berichte des Angeklagten geleistete Tatbeitrag ist dem gleich zu achten – nicht unter den rechtlichen Gesichtspunkt der mittelbaren Täterschaft, sondern als Teilnahme (Mittäterschaft, Beihilfe) an der Freiheitsberaubung zu beurteilen (vgl. BGHSt 3, 110/122; ebenso BGH 5 StR 129/52 vom 28.2.1952, 5 StR 43/52 vom 24.4.1952). Die Art, in der der Angeklagte den ihm als V-Mann erteilten Spitzelauftrag übernommen und ausgeführt hat, lässt den Schluss auf eigenen Tatwillen zu.
Die der Gestapo erstatteten Berichte sind als natüriliche Handlungseinheit aufzufassen. Dies folgt daraus, dass sie, wenn auch zeitlich getrennt, innerhalb eines verhältnismäßig kurzen Zeitraumes in Ausführung ein und desselben Auftrages gegenüber ein und derselben Person abgegeben worden sind. Hinzukommt, dass sie in wesentlichen gleichartige Bemerkungen von Personen betrafen, die ein und denselben, eng begrenzten Personenkreis angehörten und die ihre Äußerungen bei in wesentlichen gleichartigen Gelegenheiten getan hatten. In solchen Fällen findet, obwohl die Tat sich gegen das höchstpersönliche Rechtsgut der Freiheit verschiedener Personen richtet, § 74 StGB keine Anwendung. Es ist nur auf eine Strafe zu erkennen (so BGH 2 StR 83/50 vom 5.1.1951, 5 StR 43/52 vom 24.4. 1952).
Da die Zuständigkeit des Schwurgerichts nicht mehr gegeben ist (§ 80 GVG), war die Sache an die Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.
| Schmidt | Dr. Geier | Siener | |||
| Dr. Koffka | Schnitt |
Zitiert (2)
Zitiert von (3)
- BGH · 5 StR 221/53 · 03.09.1953Aufhebung und Zurückverweisung im Verfahren wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit
- BGH · 5 StR 223/53 · 03.09.1953Aufhebung wegen Wegfalls der Ermächtigung nach Kontrollratsgesetz Nr.10 – Zurückverweisung an Schwurgericht
- BGH · 1 StR 402/56 · 13.02.1957Revision aufgehoben: Beihilfe zum Mord – Tatmehrheit und Verfahrensmängel führen zur Zurückverweisung