Treffer
BGH Urteil

Revision: Freiheitsberaubung durch Denunziation in Besatzungszeit – Schuldspruch berichtigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 43/52
Datum
24.04.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich gegen seine Verurteilung wegen schwerer Freiheitsberaubung, nachdem er 1945 einer sowjetischen Stelle eine Namensliste übergeben hatte, die zu mehreren Festnahmen führte. Der BGH betrachtet Festnahme und anschließende Haft als rechtliche Einheit und bestätigt die Strafbarkeit nach §239 StGB unabhängig von Besatzungsverhältnissen. Die Revision wird insoweit stattgegeben, der Schuldspruch berichtigt und die Sache zur neuen Strafzumessung sowie Entscheidung über die Kosten an das Landgericht zurückverwiesen; im Übrigen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 239 StGB schützt die persönliche Freiheit allgemein; eine Freiheitsberaubung ist auch dann strafbar, wenn sie von Organen oder in der Zeit einer Besatzungsmacht bewirkt wird.

2

Festnahme und anschließende Freiheitsentziehung sind bei der rechtlichen Würdigung als Einheit zu behandeln; alle Umstände des Gesamtgeschehens sind zu berücksichtigen.

3

Führt ein einheitliches Handeln gleichzeitig zur Freiheitsberaubung mehrerer Personen, liegt natürliche Handlungseinheit vor; in solchen Fällen ist grundsätzlich nur eine Strafe zu verhängen.

4

Die Übermittlung von Informationen, die die Freiheitsberaubung Dritter verursacht, kann als Teilnahme an der Freiheitsberaubung (Mittäterschaft) zu beurteilen sein.

5

Unkenntnis über konkrete Methoden einer Besatzungsmacht entschuldigt nicht, wenn bei verständiger Einsicht die Rechtswidrigkeit der Überlieferung erkennbar war.

Vorinstanzen

Schwurgericht Berlin, 27. September 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den technischen Kaufmann Hermann ██████████, geboren am ████ 1895 in Berlin, wohnhaft in █████ (Yorstraße ████), zur Zeit in Untersuchungshaft im Untersuchungsgefängnis ██████████, wegen schwerer Freiheitsberaubung,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. April 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts Berlin vom 27. September 1951 im Strafausspruch nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen eines Verbrechens gegen § 239 Abs. 1 und Abs. 2 StGB verurteilt ist.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Soweit Aufhebung erfolgt ist, wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung in einem Falle wegen Verbrechens gegen § 239 Abs. 1 und 2 StGB in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

I. Der Angeklagte beanstandet zu Unrecht, dass das Landgericht hier trotz fehlender Gerichtsbarkeit verhandelt und entschieden habe.

1.) Das Gesetz Nr. 7 der Alliierten Kommandantur von Berlin vom 17. Mai 1950 sieht vor, dass deutsche Gerichte ohne ausdrückliche, allgemeine oder besondere Genehmigung dann die Gerichtsbarkeit in strafrechtlicher Hinsicht nicht ausüben dürfen, wenn eine der zu entscheidenden Fragen eine Angelegenheit betrifft, die im Zusammenhang mit der Erfüllung von Pflichten oder der Leistung von Diensten für die alliierten Streitkräfte oder in Verbindung damit entstanden ist.

2.) Sowohl den politischen Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes Nr. 7 als auch dem Umstande, dass nur die für West-Berlin zuständigen Kommandanten das Gesetz unterzeichnet haben, ist zu entnehmen, dass ausschließlich die Interessenlage der westlichen Alliierten durch die erwähnte Beschränkung der Gerichtsbarkeit geschützt werden sollte. Dies wird zur Gewissheit weiter dadurch bestätigt, dass Art. 11 Ziffer a) in anderem Zusammenhang lediglich die Kommandanten der drei Westsektoren als Genehmigungsberechtigte ausdrücklich aufführt.

Insoweit nur die Rechtsverhältnisse deutscher Staatsangehöriger im Zusammenhang mit einem Tätigwerden der tatsächlichen Besatzungsmacht vor der Entscheidung deutscher Gerichte berührt werden, kann daher das Gesetz Nr. 7 außer Betracht bleiben.

II. Hinsichtlich der materiellen Rügen der Revision sind folgende tatsächliche Feststellungen des Landgerichts von Belang:

Der Angeklagte ist kurz nach der Besetzung Berlins einmal von den Russen verhaftet und zwei Tage festgehalten worden. Er unterhielt dann verhältnismäßig enge Beziehungen zur sowjetischen Kommandantur. Etwa Ende Mai/Anfang Juni 1945 übergab der Angeklagte einem sowjetischen Offizier eine Liste mit ca. 30 Namen von Einwohnern des Ortsteils Steglitz. Diese in doppelter Ausfertigung hergestellte Liste hatte der Angeklagte mit seinem Namen unterschrieben.

Von den auf der Liste verzeichneten Personen vermutete oder wusste er, dass sie frühere Mitglieder der NSDAP waren. Gegen die NSDAP war der Angeklagte scharf eingestellt, zumal er dieser Partei die Schuld an dem Tode seines einzigen vor Stalingrad gefallenen Sohnes gab. Daher war ihm nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils daran gelegen, möglichst viele Nationalsozialisten verhaften zu lassen, wobei es „um so besser gewesen wäre, je mehr von ihnen umgelegt würden“. Dementsprechend gab der Angeklagte diese Hinweise an die NKWD, ohne dass ein Befehl oder sonstiger Zwang vorgelegen hätten.

Auf Grund der Hinweise des Angeklagten erfolgte im Juli 1945, als amerikanische Offiziere den Ortsteil Steglitz bereits besetzt hatten, durch kurze Abwesenheit die Verhaftung von drei Männern und zwei Frauen, von denen lediglich der Zeuge ██ am 6. 8. 48 und die Zeugin ███ am 17. 1. 51 bis jetzt zurückgekehrt sind.

Der unter anderem verschwundene Ingenieur Eokert hatte weder der NSDAP noch einer ihrer Gliederungen angehört. Als der Angeklagte dies nachträglich erfuhr, erklärte er dem Sinne nach gegenüber einem Zeugen entweder: „Dann hat er eben Pech gehabt, dass er abgeholt worden ist“ oder: „Dann habe ich den Falschen abholen lassen.“

Das sind alles, wie gesagt, tatsächliche Feststellungen des Berliner Schwurgerichts.

III. Die Folgerung des Tatrichters, ein Zwang oder Befehl habe nicht vorgelegen, begegnet keinerlei rechtlichen Bedenken. Das Landgericht kommt ohne inneren Widerspruch hierzu auf Grund der Beweiswürdigung, deren Nachprüfung dem Revisionsgericht grundsätzlich entzogen ist.

Der Angriff der Revision insoweit geht daher fehl.

IV. Das Rechtsmittel vertritt die Auffassung, die sowjetische Besatzungsmacht und deren Institutionen hätten rechtmäßig gehandelt; für eine Feststellung anderer Art sei es jetzt noch historisch zu früh.

Demgegenüber ist auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu verweisen.

Zunächst darf für die Frage der Rechtmäßigkeit die Festnahme nicht von der dadurch begonnenen weiteren Freiheitsentziehung und ihren sonstigen Folgen getrennt werden. Eine zutreffende Beantwortung ist nur dann möglich, wenn Festnahme und Festhalten als eine Einheit angesehen und wenn alle Umstände, welche die Festnahme und das Festhalten hier kennzeichneten, und nicht nur ein Teilstück des Gesamtgeschehens zum Gegenstand der rechtlichen Betrachtung gemacht werden (BGHSt 1, 396).

Die Art der Durchführung der Freiheitsentziehung widerspricht aber allen rechtsstaatlichen Anschauungen völlig. Es fehlt jede Sicherung eines rechtlichen Verfahrens, jede Möglichkeit der Verteidigung; für eine große Zahl der Verhafteten – schuldlosen und auch vom Besatzungsstandpunkt aus ungefährlichen Menschen – bedeutet die Lagerhaft praktisch die Todesstrafe.

Dass diese Handhabung überdies den Grundsätzen des Völkerrechts widerspricht, ist ebenfalls in BGHSt 1, 397 ff. eingehend ausgeführt.

Unter den dargelegten Umständen bedarf es nicht, wie die Revision meint, eines größeren Zeitabstandes, um hier die Freiheitsberaubung durch die sowjetische Besatzungsmacht als objektiv rechtswidrig anzusehen.

V. Insoweit die Revision geltend macht, der Angeklagte habe jedenfalls zu damaliger Zeit die Methoden der Sowjets noch nicht gekannt, im Übrigen sei er der Meinung der Mehrheit gewesen, dass die Parteigenossen der NSDAP bestraft werden müssten, steht die Ansicht des Rechtsmittels mit den tatsächlichen Feststellungen in Widerspruch.

1.) Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass der Angeklagte, den Gefühlen allgemeiner Abneigung folgend, ohne genauere Prüfung auch Nicht-Parteigenossen auf bloßen Verdacht hin denunzierte, wobei er der Hoffnung war, dass recht viele „umgelegt“ würden.

Der Angeklagte ist mithin gerade in der Erwartung vorgegangen, dass die Haftlinge nicht nach rechtsstaatlichen Grundsätzen behandelt, sondern entweder getötet, zum mindesten aber für längere Zeit ihrer Freiheit beraubt werden würden. Woher der Angeklagte seine Erkenntnis hatte, ob aus den allgemeinen Erfahrungen der ersten Wochen der Besetzung Berlins durch die Rote Armee oder ob aus der kurzen eigenen Haft oder aus allgemeinen politischen Erwägungen, kann dabei dahingestellt bleiben. Er wusste jedenfalls, welchem Schicksal er die Angezeigten überlieferte, und dies entsprach auch seiner Willensrichtung.

2.) Weiterhin hat der Angeklagte auch erkannt, mindestens aber bei gehöriger Anspannung seines Gewissens erkennen müssen, dass sein Tun rechtlich verboten war.

Das Bewusstsein, dass man niemanden nur seiner vermutlichen politischen Zugehörigkeit wegen einer gesetzlosen und grausamen Haft – eventuell sogar dem Tode – überliefern darf, weil ein solches Vorgehen mit der gerechten Bestrafung Schuldiger nicht gleichzustellen und durch das Gesetz verboten ist, wohnt jedermann inne. Der Angeklagte mag gehofft haben, dass durch die Macht der damaligen Besatzungsmächte seine spätere Bestrafung unmöglich werden würde; dies hindert aber nicht, dass er zumal bei seiner Intelligenz und Vorbildung sich des Rechtsverbotes an sich bewusst war. Und nur hierauf kommt es an.

Wenn in der Zeit der Umwälzung kriminelle und sonst rechtlos handelnde Personen mitunter zunächst das Geschehen bestimmten und sich daher mehrfach ähnliche Handlungen anderer abspielten, so rechtfertigt das den Schluss der Revision nicht, das allgemeine Rechtsbewusstsein sei hierdurch bestimmt worden. Wie dargelegt, war dies nicht einmal im Einzelfall zutreffend.

VI. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe in mittelbarer Täterschaft gehandelt, begegnet rechtlichen Bedenken. In zahlreichen Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof festgelegt, dass Fälle dieser Art unter dem Gesichtspunkt der Teilnahme an der Freiheitsberaubung – hier der Mittäterschaft – zu beurteilen sind. Damit entfallen alle Bedenken der Revision insoweit.

Jedoch bleibt der aufgezeigte Mangel ohne Auswirkungen auf die Entscheidung des Tatrichters.

VII. Wenn das Rechtsmittel die Anwendung des § 239 StGB ablehnt, weil der Gesetzgeber bei Abfassung dieser Vorschrift nicht an die späteren Besatzungsverhältnisse Deutschlands gedacht habe, so ist diese Auffassung abwegig. Dem Gesetzgeber kam es darauf an, die Achtung vor dem Wert und der Würde der menschlichen Persönlichkeit dadurch zu sichern, dass er ihre Freiheit unverletzlich gestaltete. Daher sollte jeder derartige Eingriff in diese Freiheit, unabhängig davon, unter welchen Umständen und durch wen er im Einzelfall vorgenommen wurde, die Bestrafung des Täters nach sich ziehen. Der Schutz der Rechtsgüter erfolgt grundsätzlich nicht speziell, sondern generell.

VIII. Das angefochtene Urteil konnte jedoch in der Straffrage keinen Bestand haben.

Das Schwurgericht wendet § 74 StGB an, weil die Tat des Angeklagten sich gegen das nächstpersönliche Rechtsgut der Freiheit von fünf verschiedenen Personen gerichtet habe.

Diese Rechtsauffassung ist vom Bundesgerichtshof für die Fälle der natürlichen Handlungseinheit wiederholt abgelehnt worden (vgl. 2 StR 83/50 v. 5. 1. 51).

Der Angeklagte hat hier durch die Überreichung der Liste gleichzeitig die Freiheitsberaubung von fünf Personen verursacht, wie die Gesamtheit der Urteilsgründe ausweist. Diese Willensbetätigung ergibt bei natürlicher Betrachtungsweise einen solchen unmittelbaren Zusammenhang, dass sie sich objektiv für jeden Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erkennbar macht. Eine derartige natürliche Bindung kann auch im Hinblick auf das verletzte Rechtsgut nicht zerrissen werden. Dementsprechend war hier auf nur eine Strafe zu erkennen.

Es musste unter Verwerfung der Revision im Übrigen die Berichtigung des Schuldspruchs und die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen angeordnet werden.

Dr. NeumannDr. WaschowSchmidt
SarstedtDr. Koffka

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