Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Zwei selbständige Versuche wegen versuchter Notzucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 75/60
Datum
26.04.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen zweifacher versuchter Notzucht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Er rügte in der Revision, es liege nur eine einheitliche Tat mit wechselndem Objekt vor. Der BGH verwirft die Revision: Die Handlungen waren zeitlich getrennt und überlappten nicht, sodass zwei selbständige Versuche vorliegen. Strafzumessung und Zurechnungsfähigkeit wurden als rechtlich einwandfrei bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine natürliche Handlungseinheit liegt nur vor, wenn die Einzelakte in einem solchen unmittelbaren Zusammenhang stehen, dass sie objektiv als ein zusammengehöriges Tun erkennbar sind.

2

Zeitlich getrennte und nicht überlappende Ausführungshandlungen gegen verschiedene Personen begründen Tatmehrheit; derselbe Ausführungsentschluss allein reicht nicht zur Tateinheit.

3

Eine fortgesetzte Handlung ist ausgeschlossen, wenn höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen verletzt werden.

4

Bei der Strafzumessung darf das Gericht die besondere Art der Tatausführung strafschärfend berücksichtigen und hierfür auf den Zweck der einschlägigen Strafnorm Bezug nehmen.

Vorinstanzen

Landgericht Verden an der Aller, 9. Dezember 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den landwirtschaftlichen Arbeiter Otto ████ aus ████, Kreis ████, geboren █████████████████████ in ████, Kreis ████, wegen versuchter Notzucht hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden an der Aller vom 9. Dezember 1959 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Angeklagte, der von einer Geburtstagsfeier kam, begegnete gegen 2 Uhr nachts auf der Bundesstraße zwischen Stecken und Rethem den beiden Mädchen Erika ███████ und Hanna ███. Durch den Anblick der Mädchen wurde er „geschlechtlich angeregt. Er kam auf den Gedanken, durch einen Geschlechtsverkehr mit einem der Mädchen seine geschlechtliche Befriedigung zu suchen“. Deshalb lief er den Mädchen nach und hielt Erika an der Schulter fest. Diese glaubte, mit dem Angeklagten allein fertig zu werden, und rief Hanna zu, sie solle in Richtung Stecken fortlaufen, worauf sich Hanna zunächst etwas entfernte. Als später Erika auch davonlaufen wollte, verfolgte sie der Angeklagte. Dabei glitt sie aus und fiel in den Straßengraben. Der Angeklagte warf sich sofort auf das Mädchen, griff ihr unter den Rock und versuchte ihr den Schlüpfer herunterzuziehen, „um zu dem erhofften Geschlechtsverkehr zu kommen“. Dabei fasste er ihr mehrmals an den nackten Geschlechtsteil. Erika schrie laut und strampelte mit den Beinen, so dass dem Angeklagten sein Vorhaben nicht gelang. Hanna ████, die die bedrängte Lage ihrer Freundin erkannt hatte, eilte wieder zurück, riss den Angeklagten an den Haaren und trat nach ihm. Es gelang ihr schließlich, Erika unter dem Angeklagten hervorzureißen und auf die Straße zu ziehen. Beide Mädchen wollten nun davonlaufen, aber der Angeklagte verfolgte sie. Er hatte sein Vorhaben, mit einem der Mädchen geschlechtlich zu verkehren, noch nicht aufgegeben. Der Hanna, auf die er es nun besonders abgesehen hatte, rief er zu: „Pass auf, du Schwein, du kommst auch gleich ran“. Schließlich gelang es ihm, Hanna ███ zu fassen. Er warf sie in den Graben und griff ihr unter den Rock, um ihr den Schlüpfer auszuziehen. Das Mädchen wehrte sich nach Kräften. Er gebärdete sich so wild, dass er Hannas Kleid, vor allem den Rock, zerriss. Erst als ein Auto herankam, ließ er von ihr ab.

2. Die Revision wendet sich dagegen, dass die Strafkammer zwei selbständige Versuchshandlungen angenommen hat, und meint, der Angeklagte habe nur eine Straftat begangen, die auf einem einzigen Vorsatz beruhe und „bei der sich nur das Objekt im Laufe der Tat geändert habe“.

Dem kann der Senat nicht beitreten.

Eine natürliche Handlungseinheit im Sinne der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs liegt nur dann vor, wenn die Einzelakte in einem solchen unmittelbaren Zusammenhang miteinander stehen, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv für jeden Dritten als ein zusammengehöriges Tun erkennbar sind (vgl. u. a. RGSt 58, 113, 116; 59, 317, 319; 76, 140, 143/144; BGHSt 4, 219, 220; BGH 5 StR 43/52 vom 24. April 1952; 5 StR 296/58 vom 17. Oktober 1958).

Hierbei ist entscheidend die Auffassung des Lebens. Der Annahme einer natürlichen Handlungseinheit stünde allerdings nicht der Umstand entgegen, dass höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen verletzt wurden. Jedoch wäre Voraussetzung, dass die Verletzung gleichzeitig geschehen wäre. Gerade das ist aber hier nicht der Fall. Der Angeklagte versuchte zunächst Erika ███████ zu vergewaltigen. Erst als dieses Vorhaben – unter Mithilfe der am Widerstand dieses Mädchens gescheitert war, unternahm er den gleichen Freundin Versuch an Hanna ███. Beide Akte folgen zwar unmittelbar aufeinander. Sie sind aber deutlich voneinander getrennt und überschneiden sich zeitlich nicht. Es sind keine Teilabschnitte eines einheitlichen Lebensvorganges. Der Angeklagte wollte vielmehr sein Ziel, nämlich den Geschlechtsverkehr, durch zwei getrennte Ausführungshandlungen – zuerst gegenüber Erika ███████ und dann gegenüber Hanna ██ – erreichen. Bei lebensnaher natürlicher Betrachtungsweise stellt sich daher das gesamte den Gegenstand der Anklage bildende Tun des Angeklagten als zwei selbständige Handlungen dar.

Dass beide Versuche auf demselben Entschluss beruhen, begründet noch keine Tateinheit im Rechtssinne, da die Ausführungshandlungen zeitlich voneinander getrennt sind (vgl. Schönke/Schröder, 9. Aufl. Vorbem. II, 3 zu § 73 StGB). Dem steht auch die Feststellung der Strafkammer nicht entgegen, der Angeklagte habe nur mit einem der beiden Mädchen geschlechtlich verkehren wollen. Nachdem er bei dem einen Mädchen nicht zum Ziele kommen konnte, versuchte er es durch eine neue selbständige Handlung bei dem anderen. Deshalb ist es entgegen der Meinung der Revision kein Widerspruch, wenn die Strafkammer an anderer Stelle ausführt, der Angeklagte habe unter Anwendung erheblicher körperlicher Gewalt versucht, „die Mädchen“ zur Duldung des außerehelichen Beischlafs zu nötigen. Der Angeklagte hat dies nacheinander an beiden Mädchen versucht. Damit ist die Feststellung durchaus vereinbar, dass er nur mit einem (und zwar gleich, welchem) Mädchen verkehren wollte.

Die Annahme einer fortgesetzten Handlung ist ausgeschlossen, weil es sich um die Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener Personen handelt (RGSt 70, 243 ff.).

3. Auf die allgemeine Sachrüge ist das Urteil in seinem ganzen Umfange nachgeprüft worden. Ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat sich nicht ergeben.

Die Strafkammer hat die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ausreichend festgestellt.

Auch die Strafzumessungsgründe sind rechtlich bedenkenfrei. Das Landgericht durfte die besondere Art, in der der gesetzliche Tatbestand verwirklicht wurde, strafschärfend berücksichtigen. Es war ihm nicht verwehrt, bei den Erwägungen über die Strafzumessung auf den Grundgedanken der verletzten Strafvorschrift hinzuweisen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

KoffkaSarstedtBorker
SiemerFaller

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